Selbständigkeit (beruflich)








Beruflich Selbständig ist, wer keinem Direktionsrecht unterliegt, in keine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und seine Arbeitszeit frei bestimmen kann.




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Allgemeines


  • 2 Schreibweise


  • 3 Rechtsfragen


    • 3.1 Arbeitsrecht


    • 3.2 Gewerberecht


    • 3.3 Sozialversicherungsrecht


    • 3.4 Steuerrecht




  • 4 Arten


  • 5 Wirtschaftliche Aspekte


  • 6 Abgrenzungen


  • 7 International


  • 8 Siehe auch


  • 9 Literatur


  • 10 Weblinks


  • 11 Einzelnachweise





Allgemeines |


Selbständig erwerbstätige Personen werden als Selbständige, in Österreich auch selbständig Erwerbstätige, schweizerisch selbständig Erwerbende oder Selbständigerwerbende bezeichnet.


Die allgemeine Rechtsgrundlage für die berufliche Selbständigkeit ist der Grundsatz der Gewerbefreiheit, wonach jedermann jedes Gewerbe ausüben darf (§ 1 Abs. 1 GewO). Wo jedoch mit der Gewerbeausübung Risiken für den Verbraucher verbunden sind, schränkt der Staat dieses Recht ein[1] und macht die Ausübung von seiner Erlaubnis abhängig (Gefahrenabwehr).


Die Abgrenzung zum Arbeitnehmer hat seit jeher den Gesetzgeber, die Fachliteratur und die Rechtsprechung befasst. Eine Abgrenzung ist erforderlich, weil die Einordnung einer Person als Arbeitnehmer oder Selbständiger weitreichende Rechtsfolgen hat. Das beginnt bereits mit der Rechtsfrage, ob jemand den Weisungen eines anderen unterliegt oder nicht (Arbeitsrecht) oder ob er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt (Steuerrecht).



Schreibweise |


Im 20. Jahrhundert verzeichneten Duden und andere Wörterbücher wie Wahrig und Mackensen ausschließlich die Formen selbständig, Selbständigkeit usw., weshalb weithin angenommen wurde, selbstständig, Selbstständigkeit usw. seien falsch geschrieben (und falsch gesprochen). Das ältere Grimmsche Wörterbuch dagegen hatte noch ausdrücklich für die Formen mit doppeltem st plädiert[2] und bei Adelung findet sich 1811 nur selbstständig.[3] Seit der Rechtschreibreform von 1996 gelten ausdrücklich beide Formen als korrekt,[4] wobei Duden,[5]Wahrig[6] und die deutschsprachigen Nachrichtenagenturen[7]selbstständig usw. empfehlen, während die reformkritische Schweizer Orthographische Konferenz selbständig usw. bevorzugt.[8] In Gesetzestexten[9] und in den Medien sind beide Schreibweisen zu finden; die Frankfurter Allgemeine Zeitung[10] und die Süddeutsche Zeitung[11] verwenden die Schreibweise selbständig.



Rechtsfragen |


Die einzelnen Rechtsgebiete betrachten die Selbständigkeit wegen des unterschiedlichen Gesetzeszwecks in leicht modifizierter Form.



Arbeitsrecht |


Selbständig im Sinne des Arbeitsrechts ist, wer persönlich unabhängig ist;[12] die wirtschaftliche Abhängigkeit einer Person von einem anderen Rechtssubjekt ist kein Kriterium für eine unselbständige Erwerbsarbeit.[13] Unterliegt also der Beschäftigte hinsichtlich Arbeitszeit, Dauer und Arbeitsort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht, liegt ein Arbeitsverhältnis vor. Kann er im Wesentlichen die Arbeitsbedingungen frei gestalten, ist er ein freier Mitarbeiter.[14] Die persönliche Abhängigkeit eines Mitarbeiters kann darin bestehen, dass er Arbeitsanweisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der geschuldeten Dienstleistungen beachten muss. Selbständigkeit bedeutet, im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen zu können (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Räumt die Vertragspartei dem Dienstnehmer das Recht ein, Dritte in die Leistungserbringung einzubinden, ist dies ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.[15] Verständigen sich die Vertragspartner darauf, dass der Dienstnehmer während der Laufzeit des Vertrags andere berufliche und gewerbliche Aktivitäten zu entfalten berechtigt ist, ist dies ein Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit.[16]


Selbständigkeit setzt auch voraus, dass es sich weder um „arbeitnehmerähnliche Personen“ (etwa § 92a HGB; „Einfirmen-Handelsvertreter“) oder des § 12a TVG (Freiberufler für Rundfunk- und Fernsehanstalten, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind) noch um Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende (§ 2 HAG) handelt.



Gewerberecht |


Im Gewerberecht gilt als Gewerbe jede wirtschaftliche selbständige Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, mit Ausnahme freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gemäß § 14 Abs. 1 GewO gleichzeitig anzeigen.



Sozialversicherungsrecht |


Die Definition der Selbständigkeit wird aus § 7 Abs. 1 SGB IV hergeleitet. Dieser enthält Begriffsbestimmungen, die eine Abgrenzung der selbständigen Tätigkeit zur abhängigen Beschäftigung ermöglichen. Die Aufnahme einer selbständigen Arbeit wird auch als Existenzgründung bezeichnet. Eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV definiert als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Aus dem Hinweis „insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“ kann geschlossen werden, dass es sich immer dann um ein Beschäftigungsverhältnis handelt, wenn ein wirksames Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Entscheidendes Merkmal, das die Arbeit zur Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung macht, ist die Nichtselbständigkeit. Dieses Merkmal ist allerdings nicht näher definiert, sondern durch die umfangreiche Rechtsprechung des BSG zur Frage des Vorliegens einer Beschäftigung durch andere Merkmale konkretisiert.


Das charakteristische Hauptmerkmal der Nichtselbständigkeit ist die persönliche Abhängigkeit. Das BSG geht bei der Begründung des Status eines Beschäftigten vom Hauptmerkmal der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber aus, wobei praktisch die persönliche Abhängigkeit synonym mit der Nichtselbständigkeit verwendet wird. Dabei sind nach Auffassung des BSG alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.[17]


Zu den Grundregeln der Rechtsprechung gehört, dass die tatsächlichen Verhältnisse die Grundlage der Beurteilung bilden. Die vertraglichen Vereinbarungen sind – wie andere Merkmale auch – bei der Beurteilung des Gesamtbildes heranzuziehen; der Bezeichnung der Tätigkeit im Arbeitsvertrag kommt allerdings nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal dort sehr oft falsche oder ungenaue Bezeichnungen gewählt werden,[18] um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu suggerieren.


Fehlende Selbständigkeit ist vor allem dadurch gekennzeichnet, dass es keine Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft gibt[19] oder die Fremdbestimmtheit der Tätigkeit das Beschäftigungsverhältnis kennzeichnet. Es gibt keine eigene Betriebsstätte[20] und keine im Wesentlichen frei gestaltete Arbeitstätigkeit.[21] Jemand trägt kein Unternehmerrisiko[22] oder ist in einen Betrieb eingegliedert. Nach der Rechtsprechung des BSG besteht ein Unternehmerrisiko, wenn der Erfolg eines eigenen wirtschaftlichen Einsatzes ungewiss ist. Es bedeutet regelmäßig den Einsatz eigenen Kapitals, der auch mit der Gefahr eines Verlustes verbunden sein kann. Unter einem Betrieb ist jede – und nicht nur eine gewerbliche – Arbeitsorganisation zu verstehen,[23] z. B. das Vorhandensein eines Vorgesetzten, der das Arbeitsverfahren regelt. Besteht eine Dokumentationspflicht des Auftragnehmers über seine Arbeit (detaillierte Berichtspflicht), liegt eine Bindung des Auftragnehmers an nur eine Vertragspartei (Ausschließlichkeitsbindung) vor oder die Arbeitsleistungen werden ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erbracht, liegen eher Arbeitnehmerähnliche Verhältnisse vor. Das gilt auch, wenn sich der Auftragnehmer einem umfangreichen Vertragswerk des Auftraggebers ohne eigenen Gestaltungsspielraum unterwerfen muss oder Auftrags- und Überwachungssysteme so ausgestaltet sind, dass eine laufende Kontrolle (z. B. über ein Betriebs-Funksystem) für den Auftraggeber jederzeit möglich ist.


Das BSG hat darüber hinaus weitere Kriterien festgestellt, die bei der Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit behilflich sein können:



  • Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers, wann und wie viel Betriebsmittel/Transportmittel/Produktionsmittel angeschafft werden und wie die Anschaffung finanziert wird.

  • Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers über die Zahlweise der Kunden (z. B. sofortiger Bareinzug, Stundungsmöglichkeiten usw.).

  • Entscheidungsspielraum des Auftragnehmers bezüglich der Preiskalkulation.

  • Der Auftragnehmer ist im Einsatz von Hilfskräften frei.

  • Im Betrieb des Auftragnehmers können noch weitere Mitarbeiter beschäftigt sein.

  • Beim Auftragnehmer sind eigene Betriebsmittel (z. B. Fuhrpark) vorhanden.

  • Der Auftragnehmer setzt eigenes Betriebskapital ein.

  • Dem Auftragnehmer ist eigene Kundenakquisition erlaubt.

  • Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber bei Schäden an Produkten oder Produktionsgütern bzw. Produktionsmitteln, wenn der Auftraggeber von einem Kunden in Anspruch genommen wird.

  • Der Auftragnehmer hat eigene Werbungsmöglichkeiten.

  • Der Auftragnehmer unterhält eigene Geschäftsräume (das kann auch ein sogenanntes Home Office (häusliches Büro) sein).

  • Der Auftragnehmer führt eigene Geschäftsbücher.

  • Der Auftragnehmer hat deutlich mehr Büroarbeit zu erledigen als ein Nichtselbständiger.

  • Die Altersversorgung erfolgt nicht durch den Staat.


Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche dieser Merkmale überwiegen. Alle Umstände des Einzelfalles sind entsprechend zu berücksichtigen. Hierbei ist auch die vertragliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten zu beachten. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse jedoch von den vertraglichen Vereinbarungen ab, so haben die tatsächlichen Gegebenheiten ausschlaggebende Bedeutung.



Steuerrecht |


Vor allem das Einkommensteuerrecht befasst sich mit der Selbständigkeit. So definiert § 18EStG vier Arten selbständiger Arbeit: die freiberufliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 EStG), die sonstigen selbständigen Tätigkeiten (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) und die Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Gesellschaft (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Er enthält jedoch keine allgemeine Definition, welche Tätigkeiten zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führen, sondern lediglich eine Aufzählung von ausgewählten Tätigkeiten. Hier wird vorausgesetzt, dass bei einer Tätigkeit die Merkmale der Selbständigkeit (keine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation), Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht sowie die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfüllt sein müssen.


Im Umsatzsteuerrecht ist Unternehmer, wer gemäß § 2 Abs. 1 UStG eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.



Arten |


Bei der freiwilligen Selbständigkeit entschließt sich jemand bewusst aufgrund eines persönlichen Ziels dazu, selbständig zu werden (Start-up-Unternehmen, Unternehmensgründung). Eine unfreiwillige Selbständigkeit liegt oftmals bei Familienunternehmen vor, wenn die Kinder die Rechtsnachfolge aus einer Erbschaft antreten (müssen). Unfreiwillig ist auch bei Ausländern der Weg in die Selbständigkeit als Reaktion auf Beschäftigungsprobleme (verdeckte Arbeitslosigkeit) auf dem Arbeitsmarkt.[24] Unter Berücksichtigung vorhandener Qualifikationen werden die Gewerbe ausgewählt, wo die Einstiegsbarrieren am niedrigsten sind (etwa eine Imbissbude).


Echte Selbständigkeit setzt voraus, dass keine weisungsgebundene oder abhängige Dienstleistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht wird. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Wird Selbständigkeit lediglich arbeitsvertraglich vorgesehen, um damit ein tatsächliches unselbständiges Arbeitsverhältnis zu kaschieren, liegt Scheinselbständigkeit vor.[25] Wird beim Franchising dem Franchisenehmer das Unternehmerrisiko abgenommen, handelt es sich ebenfalls um Scheinselbständigkeit. Jacques’ Wein-Depot ist allerdings echtes Franchising,[26] sodass keine Scheinselbständigkeit vorliegt.


Freie Mitarbeiter sind Selbständige aufgrund eines freien Dienstvertrages im Sinne des § 611 BGB.[27] Die Vorgabe von Zeit und Ort des anzufertigenden Bildes lässt beim freischaffenden Fotograf nicht zwingend auf ein Arbeitsverhältnis schließen.[28]


Die „neue Selbständigkeit“ ist dadurch gekennzeichnet, dass frühere Arbeitnehmer eine Einpersonengesellschaft gründen und nur für einen Arbeitgeber tätig sind.[29] Gegenwärtig ist es unverkennbar, dass in der politischen und gewerkschaftlichen Diskussion die neue Selbständigkeit ganz überwiegend unter dem Blickwinkel der Scheinselbständigkeit gesehen wird.[30]



Wirtschaftliche Aspekte |


Die Selbständigen und die mithelfenden Familienangehörigen setzen neben eigenem und fremden Sach- und Geldkapital auch ihre Arbeitskraft im Produktionsprozess ein.[31] Nach dem Europäischen System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (2010) sind Selbständige definiert als „Personen, die alleinige oder gemeinsame Eigentümer eines Unternehmens ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind, in dem sie arbeiten, ausgenommen diejenigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die als Quasi-Kapitalgesellschaften eingestuft werden. Zu den Selbständigen gehören auch folgende Kategorien: unbezahlt mithelfende Familienangehörige, Heimarbeiter und Erwerbstätige, die allein oder gemeinsam ausschließlich für ihren eigenen Konsum oder ihre eigenen Investitionen produzieren. Verrichten Selbständige gleichzeitig auch als Haupttätigkeit eine entlohnte Tätigkeit, so zählen sie zu den Arbeitnehmern“.[32]


Selbständige gemäß amtlicher Statistik sind Personen, „die einen Betrieb oder eine Arbeitsstätte gewerblicher oder landwirtschaftlicher Art wirtschaftlich und organisatorisch als Eigentümer oder Pächter leiten, einschließlich selbständige Handwerker sowie alle freiberuflich Tätigen, Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister“.[33]



Abgrenzungen |


Die Begriffe Unternehmer/Arbeitgeber/Arbeitnehmer/Selbständiger sind nicht immer leicht voneinander abzugrenzen.


Die Arbeitgebereigenschaft unterscheidet sich von der Unternehmereigenschaft. Unternehmer kann auch sein, wer keine Arbeitnehmer hat (etwa ein Handelsvertreter), Arbeitgeber kann jemand sein, ohne Unternehmer zu sein (ein Rentner beschäftigt Hauspersonal). Der niedergelassene Arzt ist zwar selbständig, aber kein Unternehmer, weil die Ausübung der Heilkunde nicht als Gewerbe gilt (§ 6 GewO), wohl aber ist er Arbeitgeber von Arzthelferinnen. Im Normalfall ist der Arbeitgeber jedoch zugleich der Unternehmensträger, und das Arbeitsrecht ist gleichsam Innenrecht des Unternehmens.[34] Der Unternehmer handelt bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (§ 14 BGB).


Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters (Dienstvertrag) durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in welcher der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils steht.



International |


Aus Sicht der Sozialversicherungen gelten in der Schweiz diejenigen Personen als selbstständig erwerbend, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten, in ihrer Arbeit unabhängig sind und das wirtschaftliche Risiko selbst tragen. Selbstständige haben ein Unternehmen (Einzelunternehmen, AG, GmbH usw.) mit eigener Infrastruktur, erstellen die Rechnungen in ihrem Namen, tragen das Zahlungsrisiko und führen die Mehrwertsteuer ab. Sie entscheiden selbst über ihre Organisation, ihre Arbeitsweise und die Übertragung von Arbeiten an Dritte. Sie arbeiten oft für mehrere Auftraggeber.


Die selbständige Ausübung eines Gewerbes ist in Österreich durch die GewO geregelt.[35] Danach wird gemäß § 1 Abs. 2 GewO eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Selbständigkeit im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird (§ 1 Abs. 3 GewO).


EU-Bürger sowie die Bürger der Schweiz und der Europäischer Wirtschaftsraum-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein haben in allen EU-Mitgliedstaaten Niederlassungsfreiheit. Sie dürfen daher selbständig erwerbstätig sein oder ein Unternehmen gründen.[36] Für andere Ausländer sind die Bedingungen, unter denen ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden kann, in § 21 AufenthG geregelt. Über eine Auflagenänderung im Aufenthaltstitel nach § 21 Abs. 6 AufenthG zum Zweck einer selbständigen Erwerbstätigkeit entscheidet die Ausländerbehörde. Nach einem Bericht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge von 2012 sind die Hauptherkunftsländer von selbständigen Migranten mit einem Aufenthaltstitel nach § 21 AufenthG die Vereinigten Staaten von Amerika, die Volksrepublik China und die Russische Föderation.[37]


Um die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten zu erleichtern, erlassen das Europäische Parlament und der Europäische Rat gemäß Art. 53 AEUV Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie für die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten.


Im angelsächsischen Raum ist die berufliche Selbständigkeit (englisch self-employment) daran zu erkennen, dass jemand nicht für einen Arbeitgeber (englisch employer) tätig ist. Abgrenzungsprobleme gibt es auch hier zum Unternehmertum (englisch entrepreneurship). In den USA müssen Selbständige, deren Netto-Jahreseinkommen 400 Dollar oder mehr beträgt, dieses Einkommen direkt der Steuerbehörde IRS melden und dort auch einen Social Security-Beitrag abführen. Wenn das Nettoeinkommen weniger als 400 Dollar, das Bruttoeinkommen eines Jahres jedoch 600 Dollar oder mehr beträgt, kann das Einkommen dem IRS freiwillig gemeldet werden, damit diese Verdienstzeit für die Social Security angerechnet wird. Wenn die Einnahmen vom Ehepartner einer Person erwirtschaftet werden, die den (in der Selbständigkeit gering verdienenden) Partner in der eigenen Steuererklärung mitberücksichtigt, muss das Einkommen auf jeden Fall angegeben und versteuert werden. Darüber hinaus zahlen Selbständige auch Beiträge für Medicare.[38] Im Einzelnen geregelt sind die Pflichten Selbständiger im Self-Employed Contributions Act (SECA) von 1954. Kodifiziert ist dieses Gesetz in den §§ 1401‒1403 des Internal Revenue Code. Gering verdienende Selbständige können die Hälfte ihrer SECA-Beiträge von der Steuer (englisch Federal Tax) absetzen.[39]


Eine Gewerbeanmeldung (englisch business license) ist auf föderaler Ebene nur erforderlich, wenn die Branche staatlich kontrolliert wird (z. B. Transportwesen, Rundfunk, Verkauf von Alkohol). In einigen Bundesstaaten benötigen auch Rechtsanwälte, Ärzte, Krankenschwestern und Architekten eine Lizenz. Auf lokaler Ebene können zusätzliche Regelungen bestehen, die eine Gewerbeanmeldung für noch größere Personenkreise oder gar alle Gewerbetreibenden vorschreiben. Bei der Anmeldung eines Gewerbes muss in den USA beachtet werden, dass in vielen Stadtteilen zoning laws oder zoning ordinances gelten, die gewerbsmäßige Tätigkeiten ‒ selbst ein reines Online-Business ‒ grundsätzlich ausschließen.[40]



Siehe auch |



  • Freier Beruf (Deutschland)

  • Freiberufler (Österreich)

  • Freier Beruf (Österreich)

  • Handelsvertreter

  • Unternehmertum



Literatur |



  • Friedrich von Collrepp: Handbuch der Existenzgründung. 5. Auflage. Schäffer-Poeschel Verlag, 2005, ISBN 3-7910-2628-3.

  • D. De: Entrepreneurship – Gründung und Wachstum von kleinen und mittleren Unternehmen. Pearson-Studium (Pearson-Education), Boston/ San Francisco/ Sydney/ Madrid/ Amsterdam/ München 2005, ISBN 3-8273-7119-8.

  • M. J. Fallgatter: Theorie des Entrepreneurship: Perspektiven zur Erforschung der Entstehung und Entwicklung junger Unternehmungen. Dt. Univ.-Verlag, Wiesbaden 2002, ISBN 3-8244-9091-9.

  • Günter Faltin: Kopf schlägt Kapital. 7. Auflage. Hanser Verlag, 2010, ISBN 978-3-446-41564-5.


  • Guy Kawasaki: The Art of the Start – Von der Kunst, ein Unternehmen erfolgreich zu gründen. Vahlen 2014, ISBN 978-3-8006-4680-7.

  • Urs Fueglistaller, Christoph Müller, Thierry Volery: Entrepreneurship. Modelle – Umsetzung – Perspektiven. Mit Fallbeispielen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz. 1. Auflage. Gabler, Wiesbaden 2004, ISBN 3-409-12577-9.

  • Johannes Lindner u. a.: Entrepreneur: Menschen, die Ideen umsetzen. Initiative für Teaching Entrepreneurship, Wien 2005, ISBN 3-200-00294-8.


  • Lutz von Rosenstiel, Thomas Lang-von Wins (Hrsg.): Existenzgründung und Unternehmertum: Themen, Trends und Perspektiven. Schäffer-Poeschel, Stuttgart 1999, ISBN 3-7910-1315-7.


  • Joseph Alois Schumpeter: Theorie der wirtschaftlichen Entwicklung: Eine Untersuchung über Unternehmergewinn, Kapital, Kredit, Zins und den Konjunkturzyklus. 8. Auflage. Duncker & Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-07725-3.


  • Amtsblatt der EU: KOM(2005)548 endgültig 2005/0221(COD)



Weblinks |



 Wiktionary: selbständig – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen


  • Informationsportal des BMWi (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie)

  • BMWi-Themenseite zur Existenzgründung (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie)

  • Unternehmer, Selbständiger oder Freiberufler?



Einzelnachweise |




  1. Martin Abraham, Berufliche Selbständigkeit: Die Folgen für Partnerschaft und Haushalt, 2006, S. 72


  2. Stichwort „selbstständig“ in der Onlineausgabe, abgerufen am 23. April 2014.


  3. Grammatisch-kritisches Wörterbuch der hochdeutschen Mundart, 1811, digitalisierte Onlineausgabe, abgerufen am 23. April 2014.


  4. Amtliches Wörterverzeichnis (PDF; 2,3 MB) des Rates für deutsche Rechtschreibung (der Fettdruck drückt laut Vorbemerkung „keine Wertung gegenüber den zugeordneten orthografischen und lexikalischen Varianten“ aus), abgerufen am 23. April 2014.


  5. Onlineeintrag auf duden.de, abgerufen am 23. April 2014.


  6. Wahrig: Ein Wort – eine Schreibung, Wissen-Media-Verlag, Gütersloh/ München 2006, ISBN 3-577-07567-8.


  7. Liste der Nachrichtenagenturen, abgerufen am 23. April 2014.


  8. Onlineantwort auf der Website der SOK, abgerufen am 23. April 2014.


  9. Beispiele: § 493 ZPO und § 6 AEG


  10. Beispiele: Scheinselbständigkeit im Bundestag? und Die Angst der Finanzminister vor der Selbständigkeit, abgerufen am 17. Oktober 2014.


  11. Großrazzia beim Laborunternehmen Schottdorf und Die privaten Kassen sind nicht krisenfest, abgerufen am 10. Februar 2015.


  12. BAGE 41, 247, 253


  13. Manfred Löwisch, Arbeitsrecht, 1991, S. 5


  14. BAG BB 1990, 1064


  15. BAG, Urteil vom 12. Dezember 2001, Az.: 5 AZR 253/00 = BAG MDR 2015, 11


  16. BAG, Urteil vom 12. Dezember 2001, Az.: 5 AZR 253/00


  17. BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977, Az.: 12/3/12 RK 39/74


  18. BSG, Urteil vom 28. Oktober 1960, Az.: 3 RK 13/56 und BSG, Urteil vom 17. Mai 1973, Az.: 12 RK 23/72


  19. BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977, Az.: 12/3/12 RK 39/74


  20. BSG, Urteil vom 31. Mai 1978, Az.: 12 RK 25/77


  21. BSG, Urteil vom 30. November 1978, Az.: 12 RK 33/76


  22. BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977, Az.: 12/3/12 RK 39/74


  23. BSG, Urteil vom 29. März 1962, Az.: 3 RK 74/57


  24. Ingrid Oswald, Zuwanderung und Stadtentwicklung, 1997, S. 174


  25. Karl Linnenkohl, Arbeitsrecht, 1999, S. 19


  26. BAG, Urteil vom 21. Februar 1990, Az.: 5 AZR 162/89 = BAG BB 1990, 1064


  27. BAG, Urteil vom 11. August 2015, Az.: 9 AZR 98/14


  28. BAG, Urteil vom 29. Januar 1992, Az.: 7 ABR 25/91 = BAG NZA 1992, 835


  29. Ulrich Preis, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2001, § 61 Rn. 119


  30. Peter Fischer, Arbeiten im virtuellen Zeitalter, 1997, S. 84


  31. Dieter Brümmerhoff/Heinrich Lützel (Hrsg.), Lexikon der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, 2002, S. 26


  32. Statistisches Bundesamt, Fachserie 18: Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, 2014, S. 26


  33. Statistisches Bundesamt, Mikrozensus


  34. Hermann Reichold, Arbeitsrecht, 2. Auflage, Beck, München 2006, ISBN 3-406-53869-X, § 2 Rn. 5.


  35. Ingrid Oswald, Zuwanderung und Stadtentwicklung, 1997, S. 174


  36. Selbständige Tätigkeit ausländischer Unternehmer. Handelskammer Hamburg, abgerufen am 18. Juni 2016. 


  37. Andreas H. Block, Isabell Klingert: Zuwanderung von selbständigen und freiberuflichen Migranten aus Drittstaaten nach Deutschland. In: Working Paper 48. BAMF, 2012, abgerufen am 18. Juni 2016 (PDF). 


  38. If you are self-employed Merkblatt des IRS (2013)


  39. Self-Employed Contributions Act (SECA)


  40. Do You Need a Business License to Be Self-Employed?






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