Weihbischof
Weihbischof ist die im deutschen Sprachraum übliche Bezeichnung für das in vielen katholischen Diözesen vorhandene Amt des Auxiliarbischofs (von lateinisch episcopus auxiliaris ‚Hilfsbischof‘).
Inhaltsverzeichnis
1 Geschichte
2 Sakramentaler Status
3 Dienst
4 Insignien
5 Titulatur
6 Literatur
7 Weblinks
8 Einzelnachweise
Geschichte |
Die ersten Weihbischöfe waren Bischöfe, deren Diözesangebiet von nichtchristlichen Herrschern erobert worden war und die ihren Bischofssitz verlassen mussten. Kirchenrechtlich behielten sie ihren Titel bei. Diese Bischöfe suchten Zuflucht bei einem Bischof in einem katholischen Gebiet, der sie dann häufig als Stellvertreter einsetzte. Im Verlauf des Mittelalters institutionalisierte sich dieses Amt, so dass man begann, Bischöfe von vornherein auf Diözesen zu weihen, die nicht mehr in christlichem Einflussgebiet waren (in partibus infidelium „in Gebieten der Ungläubigen“). Ferner mussten einem Bischof, dem – was im Mittelalter nicht unüblich war – die kirchlichen Weihen fehlten, für die Vornahme von Weihehandlungen Weihbischöfe zugeordnet werden.
Sakramentaler Status |
Ein Weihbischof ist dem Weihegrad nach ein Bischof. Er leitet jedoch keine Diözese, sondern ist einem Diözesanbischof als Helfer bei den bischöflichen Funktionen zugeordnet. Da das Bischofsamt theologisch auf die Leitung einer Teilkirche bezogen ist, wird der Auxiliarbischof auf den Titel eines untergegangenen Bistums geweiht (Titularbischof).
Dienst |
Weihbischöfe gibt es in Diözesen, in denen wegen ihrer personellen oder geografischen Größe die spezifisch bischöflichen Aufgaben nicht vom Diözesanbischof allein erfüllt werden können.
Der Weihbischof vertritt ihn vor allem in den Weihehandlungen (Kirchweihe, Diakonenweihe) und bei der Spendung des Firmsakraments. Als Visitator nimmt er auch am oberhirtlichen Dienst teil.
Vertreter des residierenden Bischofs auf dem Gebiet der Verwaltung und Jurisdiktion ist der Generalvikar. Häufig werden Weihbischöfe jedoch vom Diözesanbischof auch zu Bischofsvikaren mit umschriebenem Aufgabenbereich ernannt; gelegentlich werden sie auch in das Amt des Generalvikars berufen.
Eine Besonderheit ist die Möglichkeit der Ernennung eines Weihbischofs zur Kontrolle eines Bischofs, der nicht einfach seines Amtes enthoben werden kann. Im Kanon 403, Paragraf 2 steht dazu: „Bei Vorliegen schwerwiegenderer Umstände, auch persönlicher Art, kann dem Diözesanbischof ein Auxiliarbischof gegeben werden, der mit besonderen Befugnissen ausgestattet ist.“[1]
Weihbischöfe sind Mitglieder des Domkapitels und der regionalen Bischofskonferenz.
Gleich einem Diözesanbischof reicht ein Weihbischof mit Vollendung seines 75. Lebensjahres seinen Rücktritt ein, der meist angenommen wird. Wie der Diözesanbischof behält er jedoch nach seiner Emeritierung seinen (Titular-)Bischofssitz bei.
Die Anzahl der Weihbischöfe richtet sich nach der Größe und dem Bedarf der Diözese und wird durch den Diözesanbischof im Einvernehmen mit dem apostolischen Stuhl festgelegt.
Insignien |
Wie alle katholischen Bischöfe tragen die Weihbischöfe als Chorkleidung eine violette Soutane und eine violette Mozetta, auf dieser ein Brustkreuz und an der Hand einen Bischofsring. Bei der Leitung einer Bischofsmesse bedienen sie sich der Pontifikalien Mitra, Bischofsstab und Pektorale.
Titulatur |
Um den als Weihbischof in einer Diözese wirkenden Titularbischof vom Diözesanbischof zu unterscheiden, heißt es: N. N. Bischof von [Name des Titularbistums], Bischof in [Name der Diözese, in der er als Weihbischof eingesetzt ist]. Die Präfixe Weih- oder Titular- werden protokollarisch eigentlich nicht benutzt, da im Weihegrad kein Unterschied zum Diözesanbischof besteht (siehe oben Sakramentaler Status).
Literatur |
Zum rechtlichen und sakramentalen Status:
Codex Iuris Canonici (1983), can. 403–411
Norbert Ruf: Das Recht der katholischen Kirche. Freiburg 1989, S. 122 f.
Zur Geschichte:
Adolf Adam, Rupert Berger: Pastoral-liturgisches Handlexikon. 5. Auflage. Freiburg 1990, S. 67
Weblinks |
Markus Graulich: Wie ein (Weih)Bischof ernannt wird. Radio Vatikan, 18. Februar 2009
Einzelnachweise |
↑ Auszug aus dem katholischen Kirchenrecht, Kanon 403