Heilmittelgesetz
Basisdaten | |
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Titel: | Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte |
Kurztitel: | Heilmittelgesetz |
Abkürzung: | HMG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Schweiz |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
Systematische Rechtssammlung (SR): | 812.21 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 15. Dez. 2000 |
Inkrafttreten am: | 1. Jan. 2002 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Heilmittelgesetz (offiziell: Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte; HMG) regelt in der Schweiz die Abgabe und Zulassung von Medizinprodukten. Es ist seit dem 1. Januar 2002 in Kraft. Zudem wurde die Organisationsverordnung und die Verordnung über das Personal des Schweizerischen Heilmittelinstituts beschlossen sowie der Leistungsauftrag für die Jahre 2002 bis 2005 erteilt.
Vorher waren die Kantone zuständig für Arzneimittel, die zuständige Behörde war aufgrund eines Konkordats die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel.
Das Heilmittelgesetz regelt im Einzelnen
- Abgaben von Arzneimitteln.
- Die Zulassung von Arzneimitteln.
- Betriebsbewilligung für Herstellung, Grosshandel sowie Inspektion dieser.
- Marktüberwachung von Heilmitteln.
- Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs.
- Prüfung der Arzneimittelqualität.
- Recht- und Normensetzung
Zentrale Überwachungsbehörde ist die Swissmedic in Bern, die dem Departement des Inneren untersteht.
Weblinks |
- Gesetzestext
- Bundesrat beschliesst Verordnungen zum Heilmittelgesetz
Normdaten (Werk): GND: 4516438-1