Rezept (Medizin)







Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.



Muster 16: Formular für Arzneimittelverordnungen (deutsches Krankenkassenrezept)




Österreichisches Krankenkassenrezept


Ein Rezept (v. lat. recipere ‚nehmen‘, siehe auch Begriffsherkunft), auch Verordnung oder Verschreibung, ist in der Medizin und Pharmazie die schriftliche Verordnung von Arznei- oder Heilmitteln.


Man unterscheidet verschreibungspflichtige (rezeptpflichtige) und verschreibungsfreie (rezeptfreie) Arzneimittel. Nur letztere dürfen in der Apotheke ohne Vorlage eines Rezeptes an Nichtärzte oder in der Apotheke nicht bekannte oder ausgewiesene Ärzte abgegeben werden. In vielen Ländern ist ein ärztliches Rezept notwendig, damit dem Patienten oder der Patientin der Kaufpreis des Medikaments von den Kostenträgern/Krankenkassen erstattet wird.




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Formulare und Kostenträger


  • 2 Arzneiverordnung


    • 2.1 Angaben auf dem Rezept


    • 2.2 Amtliche Rezeptformulare


      • 2.2.1 Betäubungsmittelrezept


      • 2.2.2 T-Rezept




    • 2.3 Gültigkeitsdauer und Erstattungsfähigkeit


    • 2.4 Wait and See Prescription




  • 3 Heilmittelverordnung


  • 4 Begriffsherkunft


  • 5 Literatur


  • 6 Weblinks


  • 7 Einzelnachweise





Formulare und Kostenträger |


In Deutschland werden den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähige Arzneimittel oder Heilbehandlungen auf Kassenrezepten verordnet. Die Apotheke oder die Behandlungseinrichtung rechnet die Kosten über Abrechnungszentren mit den Krankenkassen ab (siehe auch Rezeptabrechnung). Der Patient muss in der Regel einen gesetzlich festgelegten Anteil zuzahlen (Selbstbeteiligung). Für die Abrechnung mit den Krankenkassen sind spezielle Formulare zu verwenden (in Deutschland etwa das rosafarbene Muster 16 für Arzneiverordnungen; Muster 8, 8a 13, 14 oder 18 für Heilmittelverordnungen).


Wer nicht über eine gesetzliche Krankenversicherung versichert ist, erhält die Verordnung auf einem Privatrezept. Hierbei muss der Patient die Kosten für die Medikamente in der Apotheke oder die Heilmittel bzw. Heilbehandlungen selbst begleichen. Auch Kassenpatienten erhalten ein Privatrezept (PRV genannt), wenn die Verordnung keine Kassenleistung ist. Das Privatrezept erfordert keine besondere Form. Zum Teil werden grüne oder blaue Vordrucke verwendet, die im Aufbau dem Muster 16 des GKV-Rezeptes ähneln.


Für bestimmte Arzneimittel sind unabhängig von Kostenträger und Erstattungsfähigkeit amtliche Formulare zu verwenden. Sie sind vorgeschrieben für Betäubungsmittel (BTM-Rezept) und für bestimmte fruchtschädigende Arzneimittel (T-Rezept).



Arzneiverordnung |


Ein Rezept ist die formelle, schriftliche Aufforderung eines Arztes, Zahnarztes, Tierarztes oder Heilpraktikers an die Apotheke zu einer Belieferung mit Arzneimitteln oder Hilfsmitteln. Heilpraktiker sind nicht berechtigt, verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verordnen. Die Apotheke unterliegt dem Kontrahierungszwang und muss die Verordnung in angemessener Zeit beliefern. Ergeben sich jedoch pharmazeutische Bedenken, Unklarheiten, Anhaltspunkte für Irrtümer, oder besteht ein Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch oder Rezeptfälschung, so darf die Verordnung nicht beliefert werden, ehe die Unklarheiten beseitigt sind. Rezepte im Sinne der Arzneiverordnung sind Urkunden. Somit können eigenmächtige Änderungen als Urkundenfälschung geahndet werden.




Ein US-Formular für ein ärztliches Rezept („Medicinal Alcohol“ form) während der Prohibition




Sogenanntes „Grünes Rezept“ zur Verschreibung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstattungsfähiger Medikamente




Sogenanntes „Blaues Rezept“ für Privatversicherte (auch für gesetzlich Versicherte, wenn die Kosten selbst zu tragen sind)


Während heutzutage meistens Fertigarzneimittel verordnet werden, waren es früher so gut wie immer individuell anzufertigende Arzneien (Rezepturen). Dann enthielt das Rezept auch die Herstell- und Abgabevorschrift. Der Text beginnt auch heute noch mit Rp. (die lateinische Abkürzung für recipe „nimm“; nach anderer bzw. weiterer Erklärung entstanden aus dem Symbol für Gott Jupiter „♃“, in dessen Namen römische Ärzte verordneten, bzw. dem Symbol des ägyptischen Horusauges[1] nachgebildet)[2] gefolgt von einer detaillierten Anleitung; etwa: „Nimm 3 Gramm von diesem, 40 Gramm von jenem, mische, teile in zehn Portionen, gib es dem Patienten und instruiere ihn über die Dosierung.“ Der ganze Text war traditionell in Latein geschrieben, der traditionellen lingua franca der Gelehrten.



Angaben auf dem Rezept |


Paragraph 2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) regelt in Deutschland, welche Angaben ein Rezept enthalten muss:



  • Vorname Nachname, Berufsbezeichnung, Anschrift und Telefonnummer der verschreibenden Person

  • Datum der Ausfertigung

  • Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist

  • Bezeichnung des Fertigarzneimittels, oder bei in der Apotheke herzustellenden Arzneimitteln (Rezepturen) deren Zusammensetzung nach Art und Menge sowie Gebrauchsanweisung

  • Darreichungsform und abzugebende Menge oder Normpackungsgröße (fehlt diese Angabe, so gilt die jeweils kleinste Packung als verordnet)

  • Gültigkeitsdauer der Verschreibung (fehlt diese Angabe, was fast immer der Fall ist; dann beträgt die Gültigkeit [als Privatrezept] drei Monate)

  • die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder (bei elektronischen Verschreibungen) qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz


Soll das Rezept als Kassenrezept von der Krankenkasse bezahlt werden, so gelten darüber hinaus weitergehende Anforderungen nach den Arzneimittel-Lieferverträgen.


Bei tierärztlichen Verschreibungen sind zusätzlich anzugeben:



  • Name des Tierhalters (anstelle der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist) und Art und Zahl der zu behandelnden Tiere

  • die Dosierung pro Tier und Tag

  • die Dauer der Anwendung

  • bei Tieren zur Gewinnung von Lebensmitteln: Identität der Tiere, Indikation und die Wartezeit.


Für Rezepte für Praxisbedarf, Krankenhäuser, Einrichtungen des Rettungsdienstes, Bordapotheken von Luftfahrzeugen, Tierkliniken oder Zoos gelten vergleichbare Vorschriften.


Ein Arzt kann durch bestimmte Formulierungen oder Kreuze in den entsprechenden Feldern zusätzliche Anweisungen an den Apotheker erteilen. Diese wären unter anderem



  • „noctu“ (lat. bei Nacht): Der Patient soll von einer Nachttaxe (im Apothekennotdienst) befreit werden, nur so übernimmt die Krankenkasse die Nachttaxe, sofern das Rezept binnen 24 Stunden in einer Notdienst leistenden Apotheke eingelöst wird

  • „aut idem“ (lat. "oder dasselbe"): Der Apotheker darf (bzw. muss bei Rabattverträgen nach Maßgabe der Krankenkasse) statt des namentlich verordneten ein anderes, wirkstoffgleiches Medikament abgeben. Ursprünglich war der Austausch erlaubt, wenn das Feld angekreuzt war. Da dies jedoch von den Ärzten kaum genutzt wurde, der Austausch jedoch politisch gewollt war, wurde ab 2002 eine Bedeutungsumkehr verfügt; seitdem ist – anders als bei sämtlichen anderen Kästchen – die Aut-idem-Regelung anzuwenden, wenn das Feld nicht angekreuzt wurde; damit soll deutlich gemacht werden, dass der Austausch der "Normalfall" sein soll, der nur im begründeten Einzelfall durch das aktive Setzen des Kreuzchens auszuschließen ist.[3]

  • Der weitergehende, aber bisher kaum übliche Vermerk „Aut-Simile“ würde dem Apotheker freistellen, auch ein ähnlich wirkendes Arzneimittel mit anderem Wirkstoff auszuhändigen. (sinnvoll im Nachtdienst, wenn der verordnende Arzt nicht erreichbar ist)

  • "sine confectione" oder s.c. (lat. ohne Verpackung) wird praktisch nicht mehr verwendet: Der Apotheker sollte dann ein Fertigarzneimittel in neutraler Verpackung und ohne Gebrauchsinformation abgeben. Dies sollte den Patienten in Unklarheit über die Art des Arzneimittels lassen, was – abgesehen von klinischen Studien, in die der Patient jedoch gesondert einwilligen müsste – unzulässig wäre; es sind mindestens die Kennzeichnungen als Rezepturazneimittel gemäß § 14 Apothekenbetriebsordnung erforderlich.

  • "ad manum medici", abgekürzt "ad m. m." (lat.:"zu Händen des Arztes"): Das Arzneimittel soll nicht dem Patienten, sondern dem Arzt ausgehändigt werden (der es dem Patienten selbst verabreichen möchte).

  • "ad usum proprium" (lat. "zum eigenen Gebrauch"): das Arzneimittel ist für den Arzt selbst bestimmt; Patient und Verordner sind also dieselbe Person.

  • "p. c." (Abkürzung für "pro communitate" – für die Allgemeinheit): Das Medikament ist nicht für einen bestimmten Patienten, sondern als Sprechstundenbedarf vorgesehen



Amtliche Rezeptformulare |




Deutsches T-Rezept zur Verordnung von Thalidomid-haltigen Präparaten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)


Besonderheiten sind die amtlichen Rezeptformulare, die für die Verordnung bestimmter Arzneimittel benötigt werden.



Betäubungsmittelrezept |


Ein Betäubungsmittelrezept (BtM-Rezept) ist ein amtliches Formular mit gelbem Deckblatt und wird benötigt, um Betäubungsmittel zu verschreiben. Hierzu sind die Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) zu beachten. Die Rezepte, die nur sieben Tage nach Ausstellungsdatum (also acht Tage) lang gültig sind, sind mit einer Seriennummer versehen und werden in dreifacher Ausfertigung erstellt. Dabei verbleibt ein Exemplar beim Arzt, während der Patient die zwei anderen Exemplare in der Apotheke abgibt. Eines wird von der Apotheke drei Jahre archiviert, während das andere zur Abrechnung mit dem Kostenträger verwendet wird.



T-Rezept |


Bestimmte Arzneimittel mit hochgradig fruchtschädigender Wirkung müssen auf einem amtlichen Sonderformular, dem so genannten T-Rezept,[4] verordnet werden.[5] Betroffen sind Arzneimittel mit den Wirkstoffen Thalidomid- oder Lenalidomid (seit Februar 2009) oder Pomalidomid (seit März 2013). Das Rezeptformular ist zweiteilig (Original und Durchschrift) und wird durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ausschließlich an Ärzte mit ausreichender Sachkenntnis abgegeben, die zudem versichern, alle vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Es ist maximal sechs Tage nach Ausstellung durch den Arzt (also sieben Tage) gültig. Der Arzt muss auf dem Rezept angeben, ob die Verordnung innerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete erfolgt oder außerhalb, als so genannter Off-Label-Use. Das Formular trägt eine fortlaufende T-Rezeptnummer und Apotheken müssen die Durchschriften wöchentlich an das T-Register beim BfArM übermitteln.[5] Andere Arzneimittel dürfen auf dem T-Rezept nicht verordnet werden.[5]



Gültigkeitsdauer und Erstattungsfähigkeit |


In Deutschland ist ein Rezept allgemein drei Monate gültig, ein Betäubungsmittelrezept acht Tage, T-Rezepte und Rezepte für bestimmte orale Retinoide sieben Tage (der Ausstellungstag jeweils mitgerechnet).


Zu unterscheiden ist zusätzlich zwischen der Gültigkeitsdauer (im Sinne der Verschreibungsverordnung) und der Erstattungsfähigkeit durch den Kostenträger. So kann ein Kassenrezept (trotz dreimonatiger Gültigkeit) lediglich innerhalb eines Monats ab Ausstellung zu Lasten der Krankenkasse eingelöst werden. Danach ist es zwar als (Privat-)Rezept noch gültig, jedoch nicht mehr zu Lasten der Krankenkasse abrechnungsfähig. Übersieht der Apotheker dies, so wird ihm von der Krankenkasse nachträglich der volle Arzneimittelpreis "retaxiert", also zurückbelastet. Die Dauer der Abrechnungsfähigkeit ist bei den einzelnen Kostenträgern obendrein unterschiedlich (ein Monat bei normalen Kassenrezepten, jedoch z. T. nur vier Wochen bei Hilfsmittelverordnungen; Berufsgenossenschaften und sonstige Kostenträger teilweise längere Fristen). Der Patient sollte daher sein Rezept innerhalb vier Wochen nach Ausstellung einlösen, auch wenn er die Arznei erst später benötigt. Auch bestimmte Medizinprodukte sind gemäß Arzneimittel-Richtlinie in Deutschland durch die gesetzlichen Krankenkassen erstattungsfähig, wenn sie von einem Arzt verordnet werden.[6]


Ab Oktober 2017 gibt es das Entlassrezept, in welchem Krankenhausärzte Arzneimittel oder Hilfsmittel rezeptieren können. Entlassrezepte dürfen nur innerhalb von drei Werktagen zulasten der GKV von Apotheken beliefert werden, wobei der Ausstellungstag bereits mitzählt.[7]



Wait and See Prescription |


Die im amerikanischen Raum vorkommende Wait and See Prescription („Eventualrezept“) ist ein Rezept, das vom Arzt ausgestellt wird, aber nur vom Patienten eingelöst wird, wenn bestimmte Begleitumstände eintreten.[8] Der Arzt gibt hierfür eine genaue Handlungsanweisung. Vorteile sind, dass ein erneuter Arztbesuch entfällt und Medikamentenkosten eingespart werden könnten.



Heilmittelverordnung |




Muster 8: Sehhilfenverordnung (augenärztliches „Brillenrezept“)


Der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt kann nicht nur Arzneimittel, sondern ebenso bestimmte Behandlungsmaßnahmen (Heilmittel) verordnen. Ein ärztlicher Verordnungsschein ist im deutschen Gesundheitswesen der offizielle Name für ein Heilmittelrezept bei Maßnahmen zur ambulanten Rehabilitation oder für Häusliche Krankenpflege.


Diese Verordnung richtet sich in Deutschland nach § 32 SGB V. Näheres dazu ist in den Heilmittel-Richtlinien geregelt.[9] Nach der Vordruckvereinbarung der Bundesmantelverträge gibt es für die verschiedenen Heilmittel unterschiedliche Vordrucke:[10] Die Muster 8 und 8a dienen der Verordnung von Sehhilfen, Muster 13 der Heilmittelverordnung für physikalische und podologische Therapie, Muster 14 für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie (umgangssprachlich Logopädie genannt, obwohl auch Nicht-Logopäden die Leistungen erbringen), Muster 18 für Ergotherapie. Auf den Formularen müssen Arzt, Leistungserbringer und Patient Eintragungen machen: Der Arzt gibt die Patientendaten, die Diagnose und die therapeutische Maßnahme (mit Zahl der Therapieeinheiten und der Häufigkeit) und den spätesten Beginn der Behandlung an, sowie das Datum der Ausstellung der Verordnung („Verordnungsdatum“). Mit seiner Unterschrift und seinem Praxisstempel wird die Verordnung gültig. Der Therapeut trägt sein IK, die Anzahl der erbrachten Therapieeinheiten, die hierfür zutreffenden Heilmittelpositionsnummern sowie die zu zahlenden Beträge und die Zuzahlung des Patienten ein. Unterschrift und Praxisstempel des Therapeuten schließen seine Eintragungen ab. Schließlich quittiert der Patient mit seinen Unterschriften (für jeden Behandlungstag eine Unterschrift) den Erhalt der Leistungen. Die Unterschrift schreibunkundiger oder schreibunfähiger Patienten können durch die Unterschriften naher Verwandter, Begleitpersonen oder Pflegepersonal ersetzt werden. Diese Verordnungen sind ohne Genehmigung des Kostenträgers mit diesem abzurechnen. Erst bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung darf mit der Therapie begonnen werden. Die Abrechnung mit dem jeweiligen Kostenträger kann der Leistungserbringer unmittelbar in Form einer monatlichen Sammelrechnung durchführen. Eine andere Möglichkeit ist die Nutzung entsprechender Dienstleister (Rechenzentren). Heilmittelleistungen sind in Deutschland nach § 302 SGB V in elektronischer Form abzugeben. Die meisten Kostenträger bedienen sich zur Annahme, Prüfung und Bezahlung der eingehenden Rechnungen so genannter Datenannahmestellen oder Rechnungsprüfstellen.



Begriffsherkunft |


In früherer Zeit begann ein Arzt das Rezept (von lateinisch receptum; früher auch synonym[11] mit formula)[12] mit der lateinischen Anweisung recipe (Imperativ von recipere, also nimm) an den Apotheker, um ihm mitzuteilen, welche Bestandteile er für das (damals noch vom Apotheker anzumischende) Arzneimittel nehmen solle (vergleichbar mit einem Kochrezept; vgl. Rezeptur). Von diesem Begriff leitet sich das heute für (Koch-)Rezept im Englischen verwendete Wort recipe [.mw-parser-output .IPA a{text-decoration:none}ˈɾɛsəpɪ][13] ab.
Wenn der Apotheker alle Bestandteile für die fertige, den Wünschen des Arztes entsprechende Arznei dem Kunden übergeben hatte, bestätigte er dies auf dem Rezept mit dem Wort receptum (lat. Partizip Perfekt Passiv von recipere, also genommen). Davon leitet sich das deutsche Wort Rezept ab.


Noch heute beginnen ärztliche Verordnungen mit der (vorgedruckten) Abkürzung "Rp." für "recipe!"


Präziser spricht man von Verschreibung[14] (früher lateinisch praescriptio, englisch bis heute "prescription), da ein Rezept neben den Medikamenten heutzutage verschiedene gesetzlich vorgeschriebene Angaben zu enthalten hat, die vom Apotheker gegengeprüft werden. Die offizielle Bezeichnung im Sozialgesetzbuch lautet "Arzneiverordnungsblatt"


Ein weiteres Wort ist Ordination (zu lat. ordinatio ‚Anordnung‘), dieses kann auch Sprechstunde oder oberdeutsch Arztpraxis bedeuten.[15]



Literatur |



  • Liselotte Buchheim: Geschichte der Rezepteinleitung. Horusauge – Jupiterzeichen – Recipe. Medizinische Habilitationsschrift, Bonn 1965.

  • Peter Dilg: Rezept, Rezeptliteratur. In: Werner E. Gerabek, Bernhard D. Haage, Gundolf Keil, Wolfgang Wegner (Hrsg.): Enzyklopädie Medizingeschichte. De Gruyter, Berlin/ New York 2005, ISBN 3-11-015714-4, S. 1246 f.

  • Ulrich Seidel: Rezept und Apotheke. Zur Geschichte der Arzneiverordnung vom 13. bis zum 16. Jahrhundert. Mathematisch-naturwissenschaftliche Dissertation, Marburg an der Lahn 1977.


  • Joachim Telle: Das Rezept als literarische Form: Bausteine zu seiner Kulturgeschichte. In: Medizinische Monatsschrift 28, 1974, S. 389–395.



Weblinks |



 Commons: Medical prescriptions – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien


 Wikiquote: Rezept – Zitate


  • Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (PDF; 216 KB)


Einzelnachweise |




  1. Peter Dilg: Rezept, Rezeptliteratur. 2005, S. 1246.


  2. L. Buchheim: Geschichte der Rezepteinleitung. Horusauge – Jupiterzeichen – Recipe.


  3. Kassenärztliche Bundesvereinigung: Aut-idem-Regelung.


  4. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): T-Rezept Muster, abgerufen am 7. August 2017.


  5. abc § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)


  6. Anlage V zur Arzneimittel-Richtlinie: Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte, abgerufen am 7. August 2017.


  7. Julia Borsch: Was Apotheker zum Entlassrezept wissen müssen. In: DAZ.online. 29. September 2017 (deutsche-apotheker-zeitung.de [abgerufen am 30. September 2017]). 


  8. aerzteblatt.de: Otitis media: Eventualrezepte vermeiden Antibiotika-Übertherapie. vom 13. September 2006 (abgerufen am 30. Mai 2013).


  9. Heilmittel-Richtlinien (PDF; 549 kB).


  10. Kassenärztliche Bundesvereinigung: Bundesmantelverträge.


  11. Johann Philipp Eysel: Enchiridion de formulis medicis praescribendis. Erfurt 1698.


  12. Peter Dilg: Rezept, Rezeptliteratur. 2005, S. 1246.


  13. Lingo4you Online-Wörterbuch (abgerufen am 30. Mai 2013).


  14. TheFreeDictionary Online-Wörterbuch: verschreiben (abgerufen am 30. Mai 2013).


  15. duden.de: Ordination (abgerufen am 30. Mai 2013).






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