Sozialgesetzbuch (Deutschland)






SGB VI in der Ausgabe der Deutschen Rentenversicherung (2009)


Das deutsche Sozialgesetzbuch (SGB) ist die Kodifikation des Sozialrechts im formellen Sinn. Nach einer längeren Übergangszeit, während derer das Werk schrittweise aufgebaut wurde, sind im Sozialgesetzbuch die wesentlichen Bereiche dessen geregelt, was heute dem Sozialrecht zugerechnet wird; außerhalb des SGB verbleiben vorläufig diejenigen Materien, die noch nicht in das Sozialgesetzbuch eingeordnet worden sind. Nicht erfasst wird auch das sogenannte „soziale Recht“, also das unter sozialen Gerichtspunkten überlagerte Privatrecht, etwa das soziale Wohnraummietrecht oder der soziale Schutz von Arbeitnehmern.[1]




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Geschichte


  • 2 Gliederung


  • 3 Besondere Teile des Sozialgesetzbuches


  • 4 Kritik


  • 5 Literatur


  • 6 Weblinks


  • 7 Einzelnachweise





Geschichte |


Die Konzeption des Sozialgesetzbuchs war schon im Vorfeld der Rentenreform von 1957 geplant worden und begann schließlich nach dem Wechsel der Bundesregierung im Jahr 1969.[2] Prägend waren die Arbeiten von Hans F. Zacher.[3]


Ziel des Sozialgesetzbuchs ist die Zusammenfassung von zahlreichen Einzelgesetzen zu einem zusammenhängenden Gesetzeswerk. Ähnliche Überlegungen zur Schaffung von Kodifikationen des Arbeitsrechts (Arbeitsgesetzbuch),[2][4][5][6] später auch des Umweltrechts (Umweltgesetzbuch) gehen in ihrer Motivation ebenfalls in diese Zeit zurück, wurden dann aber fallengelassen. Vorbild war das Bürgerliche Gesetzbuch, von dem sich das Sozialgesetzbuch aber unterscheidet, indem es in einzelne Teile („Bücher“) gegliedert ist, innerhalb derer die Zählung der Paragrafen jeweils von vorn beginnt.


Durch die Zusammenfassung einer Vielzahl von Spezialgesetzen in einem einheitlichen Werk erhoffte man sich einen besseren Zugang zur Materie sowohl für juristische Laien und Betroffene als auch für Fachleute. Das Sozialrecht erschien schon damals als kaum überschaubare Materie, die auch Experten kaum noch beherrschen konnten. Bei der Einordnung der bis dahin geltenden Reichsversicherungsordnung und weiterer Spezialgesetze in das SGB war ursprünglich der Grundsatz der „begrenzten Sachreform“ tragend,[1] dem zufolge vor allem eine Neufassung der Normen im Sinne einer Modernisierung beabsichtigt war, ohne weitergehende inhaltliche Änderungen vorzunehmen. Hiervon nahm man erst in den 1980er-Jahren Abstand, als es bei der Eingliederung der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Gesetzlichen Rentenversicherung zu teils erheblichen Sachreformen kam; nur die Unfallversicherung wurde 1997 sachlich weitgehend unverändert in das SGB eingegliedert.[7] Die Arbeiten wurden anfangs von einer „Sachverständigenkommission für das Sozialgesetzbuch“ vorangetrieben, die beim Bundessozialministerium unter dem Vorsitz des Staatssekretärs Walter Auerbach arbeitete. Nach dessen Tod übernahm ab 1975 der Vizepräsident des Bundessozialgerichts Kurt Brackmann den Vorsitz.[6]


Der Gesetzgeber ist stufenweise vorgegangen und hat die einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuchs einzeln und schrittweise verabschiedet.[1] Das Erste und das Zehnte Buch bilden als Allgemeiner Teil und als allgemeine Regelung für das Sozialverwaltungsverfahren gleichsam den Rahmen für das gesamte Sozialrecht. Das Vierte Buch enthält darüber hinaus Vorschriften, die für die gesamte Sozialversicherung. Danach ist der Gesetzgeber aber von dem ursprünglichen Plan abgewichen, die gesamte Sozialversicherung im vierten Buch zu regeln, und hat für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung im SGB V, VI, VII und XI eigene Bücher als besondere Teile des Sozialgesetzbuchs geschaffen. Die Einordnung der Arbeitslosenversicherung als SGB III vor dem SGB IV war dann 1998 wiederum planwidrig erfolgt. Im Zuge der sogenannten Hartz-Reformen wurde das SGB II vor das SGB III eingeordnet und die Sozialhilfe im SGB XII ganz außerhalb des ursprünglichen Plans gesetzt. Die Einordnung des Kinder- und Jugendhilferechts im SGB VIII erfolgte 1990. Die Rehabilitation behinderter Menschen fand 2001 Eingang ins Sozialgesetzbuch in Form des Neunten Buches,[7] das infolge des Bundesteilhabegesetzes seit dem 31. Dezember 2016 schrittweise bis 2023 neu gefasst in Kraft tritt. Die Einordnung des Sozialen Entschädigungsrechts in das SGB XIV soll 2019 beginnen und bis 2022 abgeschlossen sein.[8]



Gliederung |


Das Sozialgesetzbuch enthält sowohl Regelungen für die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung, die früher in der Reichsversicherungsordnung (RVO) kodifiziert waren, als auch für jene Teile des Sozialrechts, die nicht den Charakter einer Versicherung tragen, sondern als Leistungen staatlicher Fürsorge oder sozialer Hilfen bzw. Förderung aus Steuermitteln finanziert werden.


Das SGB gliedert sich in einen allgemeinen Teil und mit Stand Januar 2019 elf weitere Bücher, die jeweils nur in sich mit fortlaufenden Paragraphen nummeriert sind und daher gesetzestechnisch als jeweils eigenständige Gesetze gelten. Gleichwohl bildet das Sozialgesetzbuch eine Einheit und ist als Ganzes zu interpretieren und anzuwenden.[1]



























































































Gliederung
Buch Titel in Kraft seit Inhalt
SGB I Allgemeiner Teil 1. Januar 1976 enthält die grundlegende Programmatik des SGB sowie Definitions- und Verfahrensvorschriften
SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende 1. Januar 2005 enthält die Förderung von erwerbsfähigen Personen über 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze von 65 bzw. 67 Jahren sowie deren Angehöriger, soweit diese über kein ausreichendes Einkommen verfügen
SGB III Arbeitsförderung 1. Januar 1998 betrifft die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA): (Arbeitsvermittlung und Leistungen bei Arbeitslosigkeit)
SGB IV Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
1. Januar 1977 regelt neben dem Recht des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie der Definitionen sozialversicherungsrechtlicher Grundbegriffe vor allem die Verfassung der Sozialversicherungsträger (Organisation, Sozialversicherungswahlen, Haushalts- und Rechnungswesen)
SGB V Gesetzliche Krankenversicherung 1. Januar 1989 betrifft Organisation, Versicherungspflicht und Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sowie deren Rechtsbeziehungen zu weiteren Leistungserbringern (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker etc.).
SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung 1. Januar 1992 betrifft Organisation und Leistungen der Träger der Deutschen Rentenversicherung (Renten wegen Alters, Rente wegen Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrenten; Leistungen zur medizinischen, beruflichen und sonstigen Rehabilitation).
SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung 1. Januar 1997 betrifft Organisation, Versicherungspflicht und Leistungen der gewerblichen und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie der Unfallkassen der öffentlichen Hand für die Versicherungsfälle Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit.
SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe 3. Oktober 1990
(neue Bundesländer)
1. Januar 1991
(alte Bundesländer)
betrifft Angebote und Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (insbes. Jugendämter) an anspruchsberechtigte bzw. hilfebedürftige Kinder und Jugendliche sowie deren Eltern und junge Erwachsene.
SGB IX
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
1. Juli 2001
1. Januar 2018 (Neufassung)
hat den Zweck, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für Behinderte und von Behinderung bedrohter Menschen zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden bzw. entgegenzuwirken.
SGB X
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
1. Januar 1981
1. Januar 1983
regelt das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren, den Schutz der Sozialdaten sowie die Zusammenarbeit der Sozialleistungsträger untereinander und ihre Rechtsbeziehungen zu Dritten.
SGB XI Soziale Pflegeversicherung 1. Januar 1995
SGB XII Sozialhilfe 1. Januar 2005
SGB XIV Soziale Entschädigung Juli 2019, im Übrigen: Januar 2022 (geplant)
Eingliederung des sozialen Entschädigungsrechts in das Sozialgesetzbuch

Ein „Sozialgesetzbuch XIII“ soll es – unter anderem wegen der weit verbreiteten Einschätzung der Zahl 13 als Unglückszahl (Triskaidekaphobie) und wegen entsprechenden Vorbringens von Betroffenenverbänden – Presseberichten im Januar 2019 zufolge nicht geben.[9] Diese Entscheidung wurde als „Rücksicht auf Aberglauben“ kritisiert. Man habe die „Esoterik Einzelner“ nicht durch eine fortlaufende Gesetzesnummerierung verletzen wollen.[10]



Besondere Teile des Sozialgesetzbuches |


Als besondere Teile des Sozialgesetzbuches gelten nach § 68 SGB I außer den bereits in das Sozialgesetzbuch eingegliederten Teilen auch mehrere spezielle Gesetze. Diese sollen langfristig in das Sozialgesetzbuch eingeordnet werden:































































Gesetz Regelungsbereich in Kraft seit
BAföG Ausbildungsförderung 1. Juli 1971
ALG Alterssicherung der Landwirte 1. Januar 1995
BVG Kriegsopferversorgung 1. Oktober 1950
SVG Soldatenversorgung 1. April 1956
OEG Opferentschädigung 16. Mai 1976
BKGG Kindergeld 1. Januar 1996
WoGG Wohngeld 1. Januar 1971
AdVermiG Adoptionsvermittlung 1. Januar 1977
UVG Unterhaltsvorschuss 1. Januar 1980
BEEG Elterngeld und Elternzeit 1. Januar 2007
AltTZG Altersteilzeit 1. August 1996


Kritik |


Das ursprüngliche gesetzgeberische Konzept, das gesamte Sozialrecht im Sozialgesetzbuch auch für den juristischen Laien besser zugänglich zu machen als in einer Vielzahl von Einzelgesetzen, wurde von der Literatur aus rechtssoziologischer Sicht kritisiert. Der Laie erkenne das Recht ohnehin „nicht durch die Lektüre von Gesetzbüchern, sondern durch die Rechtspraxis, die ihn oder seine Umgebung trifft, die Informationen, die ihm seine Vereinigungen oder Verbände oder die Behörden zukommen lassen usw.“ Auch die Zergliederung des Sozialgesetzbuchs in „besondere Teile“, deren Paragrafenzählung immer wieder bei von vorn beginnt, stieß im Gesetzgebungsverfahren auf Kritik. In der Praxis werde dies zur Folge haben, dass die Verwaltungsträger keine einheitliche und „umfassende Arbeitsgrundlage“ zur Verfügung hätten.[11]



Literatur |



  • Hans F. Zacher: Das Vorhaben des Sozialgesetzbuches. Schulz, Percha am Starnberger See 1973 (nbn-resolving.org [abgerufen am 20. Januar 2019]). 


Weblinks |



  • Martin Werding: Sozialgesetzbuch – Eintrag im Gabler Wirtschaftslexikon


Einzelnachweise |




  1. abcd Eberhard Eichenhofer: Sozialrecht. 10. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2017, ISBN 978-3-16-155320-2, Rn. 168–170. 


  2. ab Willy Brandts Regierungserklärung, Faksimile. In: 1000 Dokumente. Bayerische Staatsbibliothek, 28. Oktober 1969, S. 39, abgerufen am 18. Januar 2019. 


  3. Michael Stolleis: Geschichte des Sozialrechts in Deutschland : ein Grundriss. Lucius und Lucius, Stuttgart 2003, ISBN 3-8252-2426-0, S. 308 f. (leibniz-publik.de [abgerufen am 15. Januar 2019]). 


  4. Arbeitsgesetzbuchkommission, Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.): Entwurf eines Arbeitsgesetzbuches. Allgemeines Arbeitsvertragsrecht. Bonn. 1977.


  5. Thilo Ramm (Hrsg.): Entwürfe zu einem deutschen Arbeitsvertragsgesetz. Mit dem Arbeitsgesetzbuch der DDR von 1990 und dem österreichischen Entwurf einer Teilkodifikation des Arbeitsrechts von 1960. Keip. Frankfurt am Main 1992. ISBN 3805100604


  6. ab Siegfried Löffler: Sozialgesetzbuch als „Ei des Columbus“? In: Sozialer Fortschritt. Band 241, Nr. 11, 1975, S. 246–247, JSTOR:24505902. 


  7. ab Raimund Waltermann: Sozialrecht. 13. Auflage. Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm, Heidelberg 2018, ISBN 978-3-8114-4588-8, Rn. 3–11, 6, 8. 


  8. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts, Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, Stand 20. November 2018. Abgerufen am 15. Januar 2019.


  9. Abergläubisch – Bundesminister Heil will auf die Zahl 13 verzichten, Augsburger Allgemeine, 15. Januar 2019. Abgerufen am 15. Januar 2019.


  10. Stefan Schmitt: Das wird nicht vierzehn! Hubertus Heil meidet die 13. Diese Dummheit ist größer, als sie scheint. In: Die Zeit. Nr. 4, 17. Januar 2019, S. 31 (zeit.de). 


  11. Hans Meyer: Verwaltungsverfahren und Sozialgesetzbuch. In: ZRP. Band 12, Nr. 5, 1979, S. 105–110, passim., JSTOR:23416690. 


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