Kanonisches Recht




Der Begriff kanonisches Recht kann mehrere Bedeutungen haben: Meist ist er gleichbedeutend mit dem Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche, im weiteren Sinn kann er das Kirchenrecht auch anderer Kirchen bezeichnen, soweit sie Canones der Synoden und Konzilien oder von Rechtssammlungen aus vorreformatorischer Zeit berücksichtigen. Die Wissenschaft vom kanonischen Recht heißt Kanonistik.




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Namensherkunft (Etymologie)


  • 2 Kanonisches Recht der römisch-katholischen Kirche


    • 2.1 Terminologie


    • 2.2 Kodifizierungen


    • 2.3 Einflüsse auf weltliche Rechtsfassungen




  • 3 Kanonisches Recht anderer Kirchen


    • 3.1 Kanonisches Recht der nichtkatholischen Kirchen des Ostens


    • 3.2 Das Canon Law der anglikanischen Kirche




  • 4 Ablehnung des kanonischen Rechts in den reformatorischen Kirchen


  • 5 Siehe auch


  • 6 Weblinks


  • 7 Einzelnachweise





Namensherkunft (Etymologie) |


Der Ausdruck kanonisches Recht leitet sich von lateinisch canon ‚Maßstab‘, ‚festgesetzte Ordnung‘, ‚Regel‘, dieses von griechisch κανών .mw-parser-output .Latn{font-family:"Akzidenz Grotesk","Arial","Avant Garde Gothic","Calibri","Futura","Geneva","Gill Sans","Helvetica","Lucida Grande","Lucida Sans Unicode","Lucida Grande","Stone Sans","Tahoma","Trebuchet","Univers","Verdana"}kanón, deutsch ‚Rohr[stab]‘, ‚Stange‘, ‚Messstab‘, ‚Richtschnur‘ ab. Die einzelnen Normkomplexe werden im Codex Iuris Canonici als Canones bezeichnet. In der zunächst griechisch sprechenden alten Kirche bevorzugte man das Wort κανών anstelle des Wortes νόμος nómos, deutsch ‚Gesetz‘ „um die Verschiedenheit der kirchlichen Normen von denen des Staates zum Ausdruck zu bringen“.[1]



Kanonisches Recht der römisch-katholischen Kirche |



Terminologie |


Unter dem kanonischen Recht der römisch-katholischen Kirche versteht man



  • (1) in einem engeren Sinn das in einer Gesetzessammlung der katholischen Kirche kodifizierte Kirchenrecht

    • (1 a) im engsten Sinn das im aktuellen Codex Iuris Canonici (CIC) 1983 kodifizierte Recht

    • (1 b) in einem weiteren Sinn das im CIC 1983 oder im CIC 1917 kodifizierte Recht

    • (1 c) in einem noch weiteren Sinn das im CIC 1917/1983 oder im Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium 1990 kodifizierte Recht

    • (1 d) in einem wiederum weiteren Sinn einschließlich des im Corpus Iuris Canonici (vor 1917) kodifizierten Rechts;



  • (2) in einem weiteren Sinn das Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche überhaupt.[2]



Kodifizierungen |


Die Sammlung und Kodifizierung des katholischen Kirchenrechts begann im Mittelalter und führte zu der Sammlung des Corpus Iuris Canonici, das bis 1917 die maßgebliche Gesetzessammlung der römisch-katholischen Kirche blieb. 1917 erschien für die lateinische Kirche erstmals der neubearbeitete Codex Iuris Canonici, der nach dem Wunsch von Papst Johannes XXIII. im Auftrag des Zweiten Vatikanischen Konzils bis 1983 vollständig überarbeitet wurde. Für die katholischen Ostkirchen wurde 1990 der Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium erlassen.



Einflüsse auf weltliche Rechtsfassungen |


Das Recht der katholischen Kirche, besonders das Inquisitionsverfahren, trieb die Entwicklung des deutschen Prozessrechtes stark voran, vor allem die des Strafprozessrechtes. Auch das Schuldrecht ist zum Beispiel durch den aus dem kanonischen Recht stammenden Grundsatz pacta sunt servanda („Verträge müssen eingehalten werden“) wesentlich beeinflusst worden, weil damit die strenge Förmlichkeit des römischen Rechts überwunden werden konnte. Im Eherecht schränkte es die Verwandtenheirat ein und begründete die gegenseitige eheliche Treuepflicht. Das kanonische Recht war bei der Vermittlung des moraltheologischen Begriffs der Strafe an das weltliche Strafrecht von zentraler Bedeutung; heute ist es nur noch innerhalb der römisch-katholischen Kirche rechtswirksam.



Kanonisches Recht anderer Kirchen |



Kanonisches Recht der nichtkatholischen Kirchen des Ostens |


Auch die nichtkatholischen Kirchen des Ostens, die byzantinisch-orthodoxen und die orientalisch-orthodoxen Kirchen haben eine Rechtsordnung. Die von den sieben ökumenischen Konzilien erlassenen Canones erfahren eine besondere Wertschätzung. Die einzelnen Partikularkirchen haben unterschiedliche Rechtssammlungen erlassen.[3]



Das Canon Law der anglikanischen Kirche |


Die anglikanische Kirche hat an dem mittelalterlichen kanonischen Recht festgehalten. Dieses Canon Law wurde mit der Zeit durch ein Ecclesiastical Law ergänzt. In England unter Beteiligung des Parlaments. In anderen Kirchen der Anglican Communion autonom.[4]



Ablehnung des kanonischen Rechts in den reformatorischen Kirchen |


Die reformatorischen Kirchen lehnten das mittelalterliche kanonische Recht ab. Entsprechend wird der Ausdruck kanonisches Recht von ihnen nicht verwendet. Das kirchliche Recht wurde unter landesherrlichem Kirchenregiment vom jeweiligen Landesherrn, in den protestantischen Staatskirchen ähnlich und wird ansonsten nunmehr von den Synoden der jeweiligen Landeskirchen beschlossen.[5]



Siehe auch |



  • Statuta ecclesiae antiqua

  • Collectio Canonum Hibernensis



Weblinks |



 Commons: Kanonisches Recht – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien


  • Kanonisches Recht


  • Skriptum Einführung in das Kirchenrecht (von Ulrich Rhode; PDF-Datei; 451 kB)



Einzelnachweise |




  1. Ulrich Rhode: Kirchenrecht. Kohlhammer, Stuttgart 2015 (Studienbücher Theologie; Bd. 24), ISBN 978-3-17-026227-0, S. 15.


  2. Vgl. Ulrich Rhode: Kirchenrecht. Kohlhammer, Stuttgart 2015, S. 15: nennt (nur) die Bedeutungen (1 b) und (2) und favorisiert (2).


  3. Nach Ulrich Rhode: Kirchenrecht. Kohlhammer, Stuttgart 2015, S. 17.


  4. Ulrich Rhode: Kirchenrecht. Kohlhammer, Stuttgart 2015, S. 17 f.


  5. Ulrich Rhode: Kirchenrecht. Kohlhammer, Stuttgart 2015, S. 18.






Rechtshinweis
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