Sperrzeit (Sozialrecht)




Unter Sperrzeit versteht man im deutschen Sozialrecht den Zeitraum, für den nach § 159 SGB III der Anspruch auf das Arbeitslosengeld wegen versicherungswidrigen Verhaltens ruht. Die Dauer einer Sperrzeit variiert von einer Woche bei Meldeversäumnissen bis zu zwölf Wochen bei Arbeitsaufgabe. Bei einer Sperrzeit mindert sich nach § 148 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 SGB III die Dauer des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld mindestens um die Dauer der Sperrzeit.


Sperrzeiten treten ein bei



  • verspäteter Arbeitsuchendmeldung (eine Woche)

  • Meldeversäumnis (eine Woche)

  • Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (drei bis zwölf Wochen)

  • unzureichenden Eigenbemühungen (zwei Wochen)

  • Arbeitsablehnung (drei bis zwölf Wochen)

  • Arbeitsaufgabe (zwölf Wochen)


Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn der Versicherte für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte.




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Gründe für Sperrzeiten


    • 1.1 Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung


    • 1.2 Sperrzeit bei Meldeversäumnis


    • 1.3 Sperrzeit bei Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme


    • 1.4 Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen


    • 1.5 Sperrzeit bei Arbeitsablehnung


    • 1.6 Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe




  • 2 Wichtiger Grund


  • 3 Wirkung der Sperrzeit


  • 4 Beginn der Sperrzeit


  • 5 Häufigkeit von Sperrzeiten


  • 6 Siehe auch


  • 7 Literatur


  • 8 Einzelnachweise


  • 9 Weblinks





Gründe für Sperrzeiten |



Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung |


Die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung tritt ein, wenn der Versicherte sich nicht oder zu spät nach § 38 SGB III arbeitsuchend meldet. Nach dieser Vorschrift muss sich jeder spätestens drei Monate vor Ende seines Arbeitsverhältnisses oder unverzüglich nach Erhalt des Kündigungsschreibens bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend zu melden. Bei befristeten Arbeitsverträgen unter drei Monaten hat man sich schon bei der Arbeitsaufnahme wieder arbeitssuchend zu melden.



Sperrzeit bei Meldeversäumnis |


Die Arbeitsagentur kann berechtigt sein, Versicherte zu Beratungsterminen oder zu ärztlichen Untersuchungen zu laden. Der Versicherte hat nach § 309 SGB III solchen Ladungen zu folgen und persönlich zu erscheinen. Versäumt er dies, tritt eine einwöchige Sperrzeit ein, vorausgesetzt der Verpflichtete ist über die Rechtsfolge der Sperrzeit belehrt worden. Diese Belehrung ist in den Textbausteinen der Bundesagentur regelmäßig enthalten.



Sperrzeit bei Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme |


Diese Sperrzeit tritt ein, wenn der Versicherte sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen oder eine solche Maßnahme durch pflichtwidriges Verhalten (z. B. dauerhaftes Stören oder Fernbleiben) abbricht. Beim ersten Verstoß beträgt die Sperrzeit drei Wochen, beim zweiten Verstoß sechs Wochen und bei jedem weiteren Verstoß zwölf Wochen.



Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen |


Eine Sperrzeit von zwei Wochen[1] tritt ein, wenn der Versicherte bestimmte geforderte Eigenbemühungen nicht erbringt, obwohl er über die Möglichkeit der Sperrzeitverhängung belehrt worden ist. Welche konkreten Eigenbemühungen verlangt werden, ist in der Regel in einer Eingliederungsvereinbarung niedergelegt.



Sperrzeit bei Arbeitsablehnung |


Eine Sperrzeit tritt ein, wenn der Versicherte einen vorhandenen, zumutbaren Arbeitsplatz nicht annimmt. Das Gleiche gilt, wenn er die Vermittlungsversuche vereitelt, indem er keinen Vorstellungstermin wahrnimmt oder ihn zwar wahrnimmt aber durch unangemessenes Verhalten zum Scheitern bringt. Beim ersten Verstoß beträgt die Sperrzeit drei Wochen, beim zweiten Verstoß sechs Wochen und bei jedem weiteren Verstoß zwölf Wochen.


Ein unangemessenes Verhalten kann auch in einer besonders negativ formulierten Bewerbung liegen, die gezielt darauf gerichtet ist, nicht als Bewerber berücksichtigt zu werden. (sogenannte "Negativbewerbung"). Andererseits ist der Versicherte nicht verpflichtet, sich positiver darzustellen, als er ist. Tatsachen, die der Arbeitgeber in einem Vorstellungsgespräch ohnehin herausfinden würde, weil der Versicherte zur wahrheitsgemäßen Beantwortung darauf gerichteter Fragen verpflichtet wäre, braucht der Versicherte nicht zu verschweigen.[2]



Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe |


Diese Sperrzeit von zwölf Wochen tritt ein, wenn der Versicherte ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund von sich aus beendet (zum Beispiel durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag) oder durch unangemessenes Verhalten eine arbeitgeberseitige Kündigung verursacht. Die Sperrzeit von zwölf Wochen verkürzt sich, wenn der Arbeitsvertrag etwa wegen einer ordentlichen Kündigung oder Befristung ohnehin in nächster Zeit ausgelaufen wäre.


Eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen führt also zu einer Sperrzeit. Ein Minimalziel des Arbeitnehmers wird daher sein, dass die außerordentliche Kündigung im Vergleichswege in eine ordentliche Kündigung umgewandelt wird. Erstrebenswert ist auch die Formulierung: „Die Beklagte (= Arbeitgeber ) hält aus heutiger Sicht nicht mehr die erhobenen Vorwürfe aufrecht“. Zudem sollte es als Kündigungsgrund möglichst heißen „aus betriebsbedingten Gründen“ (oder: „aus krankheitsbedingten Gründen“, wenn Krankheit eine Rolle spielt). Manche Arbeitgeber sind nur zu der Formulierung „aus betrieblichen Gründen“ bereit.


Die Arbeitsverwaltung ist daran nicht gebunden. In der Praxis werden gerichtliche Vergleiche aber meist problemlos akzeptiert. Bei außergerichtlichen Vergleichen oder gar Aufhebungsverträgen besteht in der Regel Skepsis.



Wichtiger Grund |


Auch wenn ein versicherungswidriges Verhalten vorliegt, wird keine Sperrzeit verhängt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.


Ein wichtiger Grund für eine Arbeitsaufgabe liegt etwa dann vor, wenn der Versicherte heiratet und zu seinem Ehepartner zieht, wenn die bisherige Beschäftigung vom neuen Wohnort nicht in einer zumutbaren Zeit erreichbar ist. Wichtig ist, dass die Heirat vor oder zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt.


Ein neueres Urteil des LSG Niedersachsen/Bremen aus 2018 sieht in der bisherigen Bindung an eine bevorstehende Heirat als "nicht mehr zeitgemäß" an, und nennt daher auch das Zusammenziehen von unverheirateten Partnern ohne Heiratsabsicht einen wichtigen Grund, da diese sonst gegenüber einem heiratswilligen Paar benachteiligt wären.


Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn das Kind des Versicherten am neuen Wohnort eingeschult werden soll und eine spätere Arbeitsaufgabe mit einem Schulwechsel im laufenden Schuljahr verbunden wäre.[3]


Umstritten ist, unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, wenn der Versicherte von einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis wechselt und dieses anschließend ausläuft. Ein wichtiger Grund ist in diesem Fall dann gegeben, wenn eine konkrete Aussicht auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand, der Versicherte also nicht mutwillig die drohende Arbeitslosigkeit in Kauf genommen hat.[4] Ebenso liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der Versicherte mit dem Wechsel des Arbeitsverhältnisses auch das Berufsfeld wechselt, da hier die Berufsfreiheit einen höheren Stellenrang einnimmt.[5] Auch ein höheres Arbeitsentgelt im befristeten Beschäftigungsverhältnis verglichen mit der zuvor ausgeübten unbefristeten Beschäftigung stellt einen wichtigen Grund dar.[6]



Wirkung der Sperrzeit |


Im Gegensatz zur bloßen Ruhezeit führt die Sperrzeit zu einer echten Leistungsverkürzung, denn die Dauer des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld mindert sich um die Dauer der Sperrzeit. Im Unterschied zu anderen Ruhenszeiten verschiebt sich damit der Gesamtanspruch nicht lediglich zeitlich nach hinten.


Bei einer Sperrzeit von zwölf Wochen wegen Arbeitsaufgabe mindert sich die Dauer des Gesamtanspruchs ebenfalls um die Tage der Sperrzeit, jedoch um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). In Fällen, in denen die Anspruchsdauer mindestens 340 Tage beträgt, bewirkt die Viertel-Kürzung damit, dass sich die Anspruchsdauer um mehr als die 12 Wochen der Sperrzeit mindert, denn 12 Wochen dauern nur 84 Tage (12*7), während ein Viertel von 340 Tagen 85 Tage sind.


Addieren sich mehrere Sperrzeiten zu einer Gesamtdauer von mindestens 21 Wochen, so erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld insgesamt (§ 161 SGB III).



Beginn der Sperrzeit |


Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet (§ 159 Abs. 1 SGB III). Welches Ereignis hier herangezogen wird, hängt von der Art der Sperrzeit ab. Für die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung ist der Eintritt der faktischen Beschäftigungslosigkeit maßgeblich [7], nicht der Eintritt der Arbeitslosigkeit.



Häufigkeit von Sperrzeiten |


Jährlich werden mehr als 600.000 Sperrzeiten festgestellt, mit zunehmender Tendenz: 2007 waren es 639.222 Sperrzeiten, 2009 bereits 843.071 Sperrzeiten; für fast 70 % der Sperrzeiten ist ein Meldeversäumnis oder die verspätete Arbeitsuchendmeldung der Grund, für etwa ein Viertel die Arbeitsaufgabe[8].











































































Jahr Zahl der Sperrzeiten Arbeits-aufgabe Arbeits-ablehnung unzur. Eigen-bemühung Ablehnung Eingliederungs-maßnahme Abbruch einer Ein-gliederungsmaßnahme Melde-versäumnis Verspätete Meldung als arbeitssuchend Zahl endgültig erloschener Ansprüche
2007 639.222 26,7 % 3,6 % 1,5 % 1,3 % 0,5 % 29,0 % 37,5 % 4.726
2008 741.119 24,5 % 3,7 % 1,4 % 1,4 % 0,5 % 28,8 % 39,7 % 6.625
2009 843.071 24,5 % 2,5 % 1,3 % 1,6 % 0,7 % 28,8 % 39,7 % 6.650
2010 765.497 25,5 % 3,2 % 1,9 % 1,6 % 0,8 % 33,9 % 33,2 % 6.906
2011 728.233 25,7 % 3,7 % 1,8 % 1,4 % 0,6 % 33,9 % 32,9 % 7.555


Siehe auch |



  • Verfolgungsbetreuung

  • Handelssperrzeit



Literatur |



  • Ian Christopher Marx, Absprachen der Arbeitsvertragsparteien zur Vermeidung einer Sperrzeit gemäß § 144 SGB III, Peter Lang Verlag, Frankfurt am Main 2008, 237 S., ISBN 978-3-631-57657-1 (umfassend zu den aktuellen Fragestellungen)

  • Muster für eine Klage gegen einen Sperrzeitbescheid bei Lohnwucher, Leitfaden für Arbeitslose, 19. Aufl. 2002

  • Helga Spindler: Grenzen der Zumutbarkeit von Arbeit für Sozialhilfeberechtigte bei Niedriglöhnen und Lohnwucher, abgedruckt in: info also 2/2003. Nomos Verlag.

  • Stefan Kramer, Sperrzeit als Hindernis für Beendigungsvereinbarungen, in: Arbeit und Recht (ArbuR) 2004, 402 – 405

  • Cornelius Kroeschell, Aufhebungsverträge und Sperrzeit, Juris, Die Monatszeitschrift, 2016, 30



Einzelnachweise |




  1. § 159 Abs. 5 SGB III


  2. BSG, 9. Dezember 2003, AZ B 7 AL 106/02 R


  3. BSG, 17. November 2005, AZ B 11a/11 AL 49/04 R


  4. BSG, 26. Oktober 2004, AZ B 7 AL 98/03 R


  5. BSG, 12. Juli 2006, AZ B 11a AL 55/05 R


  6. BSG, 12. Juli 2006, AZ B 11a AL 73/05 R


  7. Weisungen der Bundesagentur für Arbeit: §159 Ruhen bei Sperrzeit


  8. Jahresberichte "Arbeitsmarkt in Deutschland" der Bundesagentur für Arbeit



Weblinks |




  • Geschäftsanweisung zu § 159 SGB III Veröffentlichung der Agentur für Arbeit

  • Grafik: Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld nach Grund und Dauer, aus: Zahlen und Fakten: Die soziale Situation in Deutschland, Online-Angebot der Bundeszentrale für politische Bildung/bpb (2008)


  • der betriebsrat [dbr] 7/2007 S. 18 f. „betriebsratspraxis grundwissen: Wichtige Informationen zum Thema Sperrzeit“, auch als PDF






Rechtshinweis
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