Berufung (Amt)











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Berufung ist das Angebot an eine Lehrkraft, einen Lehrstuhl oder eine Professur zu übernehmen.




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Berufungsvoraussetzungen


  • 2 Berufungsverfahren


    • 2.1 Ausschreibung


    • 2.2 Berufungskommission


      • 2.2.1 Zusammensetzung


      • 2.2.2 Auswahlverfahren


      • 2.2.3 Zuständigkeit des Ministeriums




    • 2.3 Berufungsverhandlungen


    • 2.4 Berufung




  • 3 Siehe auch


  • 4 Literatur


  • 5 Weblinks





Berufungsvoraussetzungen |


Im Allgemeinen sind folgende Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Berufungsverfahren zwingend einzuhalten, wobei die einzelnen Regularien (Grundordnung o. ä.) der Hochschulen detaillierte Informationen liefern (am Beispiel Nordrhein-Westfalens):



  • Abgeschlossenes Hochschulstudium.

  • Pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrung in der Lehre und Ausbildung nachgewiesen wird.

  • Besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

  • Für Universitätsprofessoren zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die im Rahmen einer Juniorprofessur, Habilitation oder auch weiterer wissenschaftlicher Tätigkeiten an Universitäten, außeruniversitären Forschungseinrichtungen oder in der Wirtschaft erbracht werden.

  • Für Professoren an Hochschulen (z. B. Fachhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Technische Hochschulen) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse in einer mindestens fünfjährigen Berufspraxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt werden müssen.

  • Für Professoren mit (zahn-)ärztlichen Aufgaben die Anerkennung als Facharzt.

  • In künstlerischen Fächern kann die Bedingung wissenschaftlicher Befähigung durch eine besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit ersetzt werden.



Berufungsverfahren |


Das Vorschlagsrecht geht auf Art. 5 Abs. 3 GG zurück, das die Freiheit von Forschung und Lehre gewährt. Eine Berufung ist ausnahmsweise auch aufgrund eines „Sondervotums“ möglich, das im Gegensatz zum Senatsvorschlag steht (dies geschieht nur dann, wenn sich die Kommission nicht auf eine Liste einigen konnte). In katholisch-theologischen Fachbereichen ist wegen der Ausbildung der Geistlichen auf Basis der Konkordate die Zustimmung des Ortsbischofs notwendig (siehe auch Konkordatslehrstuhl). Für Professuren in evangelischer Theologie gibt es meist entsprechende Abkommen der Länder mit den Landeskirchen.


Die Fakultät, die einen vakanten Lehrstuhl oder eine Professur zu besetzen hat, bedient sich in Deutschland und Österreich üblicherweise eines Berufungsverfahrens, um einen Professor auszusuchen. Ein Berufungsverfahren ist eine Art Bewerbung mit engen rechtlichen Rahmenvorgaben. Für Hochschulprofessoren richtet es sich in Deutschland nach dem Hochschulrahmengesetz (HRG), den Landeshochschulgesetzen und der Berufungsordnung der jeweiligen Hochschule. In Österreich wird das Verfahren vom Universitätsgesetz 2002 (bzw. früher UOG 1975, UOG 1993) grundlegend und durch die Berufungsordnung jeder einzelnen Universität spezifisch geregelt. In vielen Ländern wurden oder werden die Regelungen zu Berufungen reformiert.


Den meisten Berufungsverfahren sind die folgenden grundsätzlichen Schritte gemeinsam (mit je nach Land bzw. Institution teilweise sehr differenzierten Spezifizierungen):




  1. Ausschreibung mit Stellenbeschreibung und Anforderungsprofil

  2. Erstauswahl von Bewerbern nach Formal- und Mindestkriterien und/oder Begutachtung der Schriften ausgewählter Bewerber durch die wissenschaftlichen Mitglieder der Berufungskommission


  3. Probevorträge der verbliebenen Bewerber

  4. Einholung auswärtiger Gutachten meist über die drei besten Bewerber

  5. Erstellung einer Berufungsliste („listenfähige“ Bewerber, grundsätzlich 3 Personen) durch die Berufungskommission auf Basis der bereitgestellten Schriften, der eingelangten Gutachten und der Probevorträge

  6. Hochschulinterne Beschlussfassung (Rektor/Präsident und/oder Hochschulsenat und/oder Hochschulrat / Verwaltungsrat)

  7. In einigen deutschen Bundesländern endgültige Entscheidung durch das für die Wissenschaft zuständige Landesministerium. Im Zuge von Reformen im Sinne einer umfassenden Übertragung von Verantwortlichkeiten auf die Hochschulen (Hochschulautonomie) wird aber zunehmend auf das Erfordernis der ministeriellen Zustimmung verzichtet.


Ein Berufungsverfahren dauert in Deutschland im Schnitt ein bis zwei Jahre, mindestens aber mehrere Monate. Es ersetzt etwaige beamtenrechtliche Laufbahnprüfungen.



Ausschreibung |


Die Stellen für Professuren müssen ausgeschrieben werden, d. h., es besteht eine öffentliche Ausschreibungsverpflichtung.



Berufungskommission |



Zusammensetzung |


Die Berufungskommission besteht in der Regel aus Vertretern der Professorenschaft, der Wissenschaftlichen Mitarbeiter (Hochschulassistenten) und der Studierenden bzw. Fachschaft. Meist sind Berufungskommissionen dabei so zusammengesetzt, dass die Mitglieder der ersten Gruppe von den anderen Mitgliedern nicht überstimmt werden können (Professorenmehrheit). Studierende haben in einigen Ländern nur beratende Stimme.


Zusätzlich werden oft ein bis zwei Professoren fremder Hochschulen als Gutachter in die Berufungskommission einbezogen; dies ist meist nicht verpflichtend vorgeschrieben.



Auswahlverfahren |


Berufungskommissionen verwenden verschiedene Methoden, um die Güte der Forschungsergebnisse und die Lehrbefähigung der Kandidaten zu beurteilen: Zeitschriftenbewertungen (journal ranking), externe Gutachten über einzelne Kandidaten, vergleichende Gutachten zwischen zwei oder mehr Kandidaten, Probevorlesungen über vorgegebene oder selbst ausgewählte Themen und Ähnliches mehr. Die Berufungskommission erstellt eine Liste mit drei Kandidaten, die sogenannte Dreierliste. Die Kandidaten sind in einer Rangfolge unter Hinzufügung von Gutachten unabhängiger Professoren genannt und werden über den Fachbereichsrat vom Senat rsp. Rektorat/Präsidium der Hochschule bestätigt. Für die Reihenfolge der ausgewählten Kandidaten auf der Liste sind die lateinischen Begriffe primo loco, secundo loco beziehungsweise tertio loco in Gebrauch. Eine entsprechende Auflistung von solchen Platzierungen ist gelegentlich in Lebensläufen von Hochschullehrern zu finden.



Zuständigkeit des Ministeriums |


In der Regel wird der zuständige Landesminister den Erstgenannten aus der Dreierliste auswählen und ihm den Lehrstuhl oder Professur anbieten. Der Minister ist nicht an die Liste gebunden und kann auch einen anderen geeigneten Kandidaten bevorzugen. In einigen Ländern, z. B. Brandenburg, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen, ist die Berufungsberechtigung inzwischen auf die Hochschulen selbst übergegangen, so dass statt des Landesministers die Hochschulleitung den Ruf ausspricht. Dies hat zu einer Verkürzung der durchschnittlichen Verfahrensdauer geführt.



Berufungsverhandlungen |


In den Berufungsverhandlungen werden mit dem Kandidaten die Bedingungen für die Übernahme festgelegt. Sie betreffen außer beamten- und besoldungsrechtlichen Fragen die Pflichten und die materielle und personelle Ausstattung des Lehrstuhls bzw. der Professur. Gerade wenn der Berufene bereits eine Professur an einer anderen Universität innehat und daher mit zwei Hochschulen gleichzeitig verhandeln kann (seine bisherige Universität wird in der Regel Bleibeverhandlungen mit ihm führen), können diese Verhandlungen sich über Monate hinziehen. Scheitern die Verhandlungen, ergeht der Ruf an den Nächstplatzierten auf der Liste.



Berufung |


Mit der Übertragung des Lehrstuhls bzw. der Professur ist in Deutschland in der Regel eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit verbunden. Bei einer Erstberufung erfolgt in manchen deutschen Bundesländern oftmals zunächst eine Ernennung auf Zeit. Es ist aber auch eine Professur im Angestelltenverhältnis möglich, falls beispielsweise Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht erfüllt werden.


Die Berufung eines Professors aus der eigenen Hochschule wird als Hausberufung bezeichnet. In Deutschland sind Hausberufungen unüblich und zudem nur unter besonderen Verfahren zulässig (Hausberufungsverbot). Bei einer ausnahmsweise vorgenommenen Hausberufung soll der Kandidat sich in der Eignung sehr erheblich von den restlichen Mitbewerbern abheben; dies muss auch begründbar sein. In Ländern, vornehmlich solchen, in denen das Universitätssystem nicht so gut ausgebaut ist, sind Hausberufungen dagegen häufiger. In der Mehrzahl der Länder können Professoren auch von einer niedrigeren Professorenstelle auf eine höhere befördert werden (in den USA beispielsweise von Assistant Professor zum Associate Professor und weiter zum Full Professor).



Siehe auch |




  • Professur, Probelehrveranstaltung

  • Berufungsabwehr

  • Venia legendi

  • Antrittsvorlesung



Literatur |


  • Renate Kerbst: Berufungsgespräche erfolgreich führen: Grundlagen – Praxis – Ausblick. Lemmens Medien, Bonn/Berlin 2014, ISBN 978-3-86856-010-7.


Weblinks |



  • Betrifft: Ihre Ausschreibung einer Professur (PDF; 1,7 MB)



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