Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie)






















































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Richtlinie 2000/60/EG


Text von Bedeutung für den EWR
Titel:
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Wasserrahmenrichtlinie
Geltungsbereich:

EWR
Rechtsmaterie:

Umweltrecht
Grundlage:

EGV, insbesondere Art. 175 Abs. 1
Verfahrensübersicht:

Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Anzuwenden ab:
22. Dezember 2000

In nationales Recht
umzusetzen bis:

22. Dezember 2003

Umgesetzt durch:

Umsetzungsübersicht

Fundstelle:
ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1–73
Volltext

Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.

Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) ist eine europäische Richtlinie, welche den rechtlichen Rahmen für die Wasser-Politik der Europäischen Union (EU) vereinheitlichen soll und bezweckt, deren entsprechende Politik stärker auf eine nachhaltige und umweltverträgliche Wassernutzung auszurichten.




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Offizielle Bezeichnung


  • 2 Ziele


    • 2.1 Verbesserungsgebot


    • 2.2 Verschlechterungsverbot


    • 2.3 „Guter Zustand“


      • 2.3.1 Grundwasser


      • 2.3.2 Oberflächengewässer


        • 2.3.2.1 Bewertung




      • 2.3.3 „Künstliche“ Gewässer




    • 2.4 Räumliche Ausrichtung an Flussgebietseinheiten




  • 3 Integrierter Ansatz


  • 4 Kostendeckungsprinzip


  • 5 Technischer Standard der Abwasserreinigung


  • 6 Umsetzung in nationales Recht


    • 6.1 Deutschland


      • 6.1.1 Wasserstraßen






  • 7 Partizipation


  • 8 Siehe auch


  • 9 Literatur


  • 10 Weblinks


  • 11 Einzelnachweise





Offizielle Bezeichnung |


Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.


Innerhalb der Europäischen Union sind die natürlichen Gegebenheiten sehr unterschiedlich. Die wasserwirtschaftlichen Probleme variieren innerhalb Europas stark. Deswegen beschränkt die Richtlinie sich darauf, Qualitätsziele aufzustellen und Methoden anzugeben, wie diese zu erreichen und gute Wasserqualitäten zu erhalten sind.


Die Richtlinie zeichnet sich dabei durch vier Elemente aus, die gegenüber der bisherigen deutschen Wasserpolitik Veränderungen und teilweise Verbesserungen bedeuten und daher Anpassungsbedarf ausgelöst haben.



Ziele |


„Alle Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, bis 2015 und in Ausnahmefällen bis 2027 alle Gewässer in einen „guten ökologischen“ und „guten chemischen Zustand“ zu bringen. Für Grundwasser ist ein „guter mengenmäßiger“ und „guter chemischer Zustand“ zu erreichen.“ Mit Stand 2018 erfüllt jedoch noch keines der 16 deutschen Bundesländer die Anforderungen an die Wasserrahmenrichtlinie. Besonders die Nitrate aus der Massentierhaltung und die Quecksilberbelastung aus der Kohleverstromung machen den Behörden zu schaffen.[1]


Ziele der EU-WRRL sind:[2][3]


  • Beim Grundwasser die Gewährleistung eines „guten qualitativen und mengenmäßigen Zustands“.


Verbesserungsgebot |


  • Die Herstellung des „guten Zustands“ bzw. des „guten Potenzials“ bei Oberflächengewässern.


Verschlechterungsverbot |


  • Der Zustand der Wasserkörper darf nicht verschlechtert werden.


„Guter Zustand“ |


„Gewässer sind dann in einem guten Zustand, wenn ihre Lebensgemeinschaften, ihre Struktur, bei Oberflächengewässern die chemischen Inhaltsstoffe bzw. beim Grundwasser die chemischen Inhaltsstoffe und deren Menge vom Menschen nur gering beeinflusst sind.“[2]



Grundwasser |


Beim Grundwasser soll ein „guter chemischer und mengenmäßiger Zustand“ erreicht werden:[2] Anhand geologischer Daten wird die Menge des Grundwassers bestimmt. Die jeweilige Wasserentnahme darf laut Gesetz lediglich einen Teil des jährlich neu gebildeten Grundwassers betragen. „Ein „guter mengenmäßiger Zustand“ besteht dann, wenn die mittlere jährliche Wasserentnahme die verfügbaren Ressourcen langfristig nicht übersteigt.“


Bei der Analyse der „chemischen Qualität des Grundwassers“ werden charakteristische „Leitparameter“ wie der Gehalt an Nährstoffen und weitere Kennzahlen wie etwaige Konzentrationen von Schwermetallen oder Pflanzenschutzmitteln gemessen. Ein „guter chemischer Zustand“ ist gegeben, „wenn die Konzentration von bestimmten Schadstoffen den geltenden Qualitätsnormen entspricht und die anthropogene stoffliche Belastung nicht zu einer signifikanten Schädigung von Oberflächengewässern oder Feuchtgebieten führt.“



Oberflächengewässer |


Der gute Zustand von Oberflächengewässern besteht aus einem zumindest guten ökologischen und guten chemischen Zustand. „Ökologischer Zustand“ meint die Gewässerqualität in Bezug auf die Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer Ökosysteme. Bewertet wird der ökologische Zustand unter Prüfung



  • der Zusammensetzung und Qualität der Lebensgemeinschaft im Wasser,

  • der national relevanten chemischen Schadstoffe sowie ergänzend

  • der physikalisch-chemischen Komponenten wie Nährstoffverfügbarkeit, Sauerstoffhaushalt, Temperatur, Salzgehalt und


hydromorphologische Eigenschaften wie Wasservolumen, Strömung, Tiefe und Beschaffenheit des Gewässerbetts. Aufgrund der unterschiedlichen Eigenschaften der Gewässer leben dort jeweils verschiedene Kleintiere, Algen, Wasserpflanzen und Fische. Die Zusammensetzung der Lebensgemeinschaft dieser biologischen Qualitätselemente spiegelt die Qualität der Gewässer wider.[2]



Bewertung |

Die Bewertung des Zustands der Oberflächengewässer erfolgt in fünf Stufen:[2]



  1. „sehr gut“

  2. „gut“

  3. „mäßig“

  4. „unbefriedigend“

  5. „schlecht“


„Dabei ist die Gewässerökologie typspezifisch und maßgeblich geprägt durch das Zusammenspiel der biologischen, chemischen und hydromorphologischen Komponenten. Diese Komponenten sind gemäß der Wasserrahmenrichtlinie auch zur Beurteilung des ökologischen Zustands heranzuziehen. Die Bewertung erfolgt auf Basis der Abweichung des Gewässers vom natürlichen, von Menschenhand weitgehend unberührten Zustand (Referenzzustand)“.


Die Einstufung als „sehr gut“ erfolgt dann, wenn biologische, chemische und morphologische Bedingungen keine oder nur sehr geringe Störungen durch den Menschen zeigen und der Zustand der Oberflächengewässer als „naturnah“ bewertet wird. Die Einstufung erfolgt abhängig vom Grad der Abweichung vom „Referenzzustand“: ein „guter Zustand“ weicht leicht von diesem ab, ein „mäßiger“ mehr usw.


Zur Definition des chemischen Zustands hat die EU Umweltqualitätsnormen für 33 „prioritäre“ und acht zuvor geregelte Stoffe festgelegt. Diese werden im gesamten EU-Raum als „bedenklich“ eingestuft.


Die Einhaltung der Vorgaben wird im Wasser selbst sowie in den Gewässer-Ablagerungen bzw. -Sedimenten oder der Gewässer-Flora und -Fauna gemessen. Ein „guter chemischer Zustand“ ist gegeben, wenn kein Schadstoff in einer höheren Konzentration vorkommt, als in den Umweltqualitätsnormen erlaubt ist.


Zur Gewährleistung der europaweiten Vergleichbarkeit der angewandten biologischen Bewertungssysteme, wurde das Bewertungsverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten im Rahmen einer „Interkalibrierung“ abgeglichen.



„Künstliche“ Gewässer |


Neben natürlich entstandenen Gewässern bestehen auch „künstliche“ bzw. von Menschen „erheblich veränderte“ Gewässer wie Kanäle bzw. Flüsse und Bäche, deren natürliche Struktur sehr stark verändert wurde und die auch heute noch intensiv genutzt werden z. B. für Landentwässerung, Schifffahrt oder Trinkwassergewinnung. Sie haben einen Sonderstatus, weil durch die starken Eingriffe und Veränderungen keine Rückführung in einen „guten“ Zustand möglich ist, ohne dass dabei die menschlichen Aktivitäten und Nutzungen unverhältnismäßig stark eingeschränkt werden müssten. Hier gilt es, das „gute ökologische Potenzial“ zu erreichen.[2]


Die EU berücksichtigt hier, dass nicht auf jegliche Gewässernutzung verzichtet werden kann und die natürlicherweise in diesem Zusammenhang vorkommenden Lebensräume nur teilweise wiederhergestellt werden können.[3]



Räumliche Ausrichtung an Flussgebietseinheiten |


Die EU-Staaten haben „einheitliche und bedeutende Abschnitte“ eines Gewässers festzulegen. Solche Wasserkörper sind beispielsweise Teilabschnitte eines Flusses, ein See oder ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (oder Aquifere). Der Einteilung liegt die Typisierung und der Gewässerzustand zugrunde. Wasserkörper sollen darüber hinaus eine zielgerichtete Bewirtschaftung der Gewässer unterstützen.[2]


Die räumliche Ausrichtung der EU-WRRL an Flussgebietseinheiten geht darauf zurück, dass Schadstoffbelastungen der Oberflächengewässer die Verwaltungsgrenzen überschreiten, also eine wirksame Gewässerbewirtschaftung ebenfalls übergreifend sein muss. Die Orientierung der Wasserpolitik bzw. der Verwaltungen an diesen Flussgebietseinheiten wurde zunächst in Großbritannien und Frankreich praktiziert und gab den Impuls für die europäische Regelung. Da die Einzugsgebiete vieler der großen europäischen Flüsse wie Maas, Rhein, Elbe, Oder, oder Donau über Staatsgrenzen hinausgehen, lag eine europäische Regelung nahe. Ähnliches gilt für die Grundwasserverhältnisse, die ebenfalls von politischen Grenzen unabhängig sind.



Integrierter Ansatz |


Die chemische, biologische und ökologische Qualität von Gewässern unterliegt einer Vielzahl unterschiedlicher Einflüsse. Um diese zu bewerten und dementsprechend zu handeln, bedarf es zunächst einer breiten Datengrundlage, für deren Bereitstellung bzw. Fortschreibung die Richtlinie einheitliche und daher vergleichbare Kriterien vorschreibt. Hinsichtlich der Regulierung schreibt Art. 10 der Richtlinie ausdrücklich vor, dass die Belastungen aus „Punktquellen“ (vor allem industrielle Einleitungen und solche aus Kläranlagen) und „diffusen“ Quellen (vor allem landwirtschaftliche Einträge) zusammen betrachtet werden, was eine Änderung gegenüber dem bis dato geltenden deutschen Recht war.



Kostendeckungsprinzip |


Die WRRL schreibt vor, dass bis zum Jahr 2010 die Wasserversorgung „kostendeckend“ gestaltet werden muss: Bisher wird die Wasserversorgung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland z. T., in vielen Orten durch Subventionen künstlich verbilligt, vor allem, soweit sie kommunal organisiert ist. Außerdem wird aus wirtschaftspolitischen Gründen an manche Branchen mit hohem betrieblichen Wasserbedarf Wasser verbilligt abgegeben. Die Folge werden voraussichtlich Erhöhungen der Wasserpreise sein, deren Durchsetzung deswegen schwierig sein dürfte, weil die Wasserpreise -über die Abwassergebühren- in den letzten Jahren wegen der Notwendigkeit der Nachrüstung von Kläranlagen bereits überdurchschnittlich angestiegen waren.



Technischer Standard der Abwasserreinigung |


Nach der Wasserrahmenrichtlinie muss die Abwasserbehandlung den besten verfügbaren Technologien entsprechen. Dieser Begriff entstammt dem britischen Recht und wird deswegen oft BAT (für best available technique) abgekürzt. Damit ist der jeweilige Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren gemeint, wobei jedoch ausdrücklich die Kosten-Nutzen-Relation berücksichtigt wird.


Bis 2002 bildeten in Deutschland die allgemein anerkannten Regeln der Technik die gesetzliche Anforderung an den technischen Standard der Abwasserreinigung (§ 7a des Wasserhaushaltsgesetzes). Zur Anpassung an die höheren Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie wurden 2002 die allgemein anerkannten Regeln der Technik durch den Stand der Technik ersetzt (siehe § 7a WHG a.F.). In der seit dem 1. März 2010 geltenden Fassung des WHG regeln § 3 Nr. 11 und § 57 entsprechend.



Umsetzung in nationales Recht |



Deutschland |


Das deutsche Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – ursprünglich ein Rahmengesetz des Bundes – wurde 2002 an die Vorgaben der Richtlinie angepasst. Auch das Wasserrecht der Länder wurde in der Folge angepasst.


Das in der konkurrierenden Gesetzgebung entstandene Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009, das am 1. März 2010 in Kraft getreten ist, erfüllt die Anforderungen.



Wasserstraßen |


Bundeswasserstraßen werden vom Bund betrieben, unterhalten und ausgebaut. Für die Wasserwirtschaft und die Durchführung der Rahmenrichtlinie sind die Bundesländer zuständig. Da die ökologischere Umgestaltung der Gewässer hohe Kosten verursachen kann, stellt sich die Frage, wer diese bezahlen muss (Beispiel: Um die ökologische Durchgängigkeit eines Gewässers als Gütekriterium zu erreichen, kann es notwendig sein eine Fischaufstiegsanlage zu errichten, z. B. das Weserwehr an der Weser bei Bremen, oder die Staustufe der Elbe bei Geesthacht). Wie bei jeder Bund-Länder-Mischfinanzierung (siehe Föderalismusreform) besteht die Gefahr bzw. Versuchung („Moral Hazard“), dass beide Akteure nichts bzw. zu wenig tun in der Hoffnung, der jeweils andere werde „es schon richten“.



Partizipation |


In Artikel 14 schreibt die WRRL die Information und Anhörung der Öffentlichkeit vor. Die aktive Beteiligung interessierter Stellen („Stakeholder“) ist zu fördern.



Siehe auch |



  • Ethohydraulik

  • Hydromorphologie

  • Integriertes Küstenzonenmanagement



Literatur |



  • Antje Bruns: Governance im Küstenraum. Europäische Umweltpolitik im Wandel – Die Umsetzung des Integrierten Küstenzonenmanagements und der Wasserrahmenrichtlinie an der Westküste Schleswig-Holsteins.[4]Dissertation an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel


  • Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA), 2010: Durchgängigkeit und Habitat-modellierung von Fliessegewässern, ISBN 978-3-86068-413-9

  • Bernd Klauer, Michael Rode, Daniel Petry, 2008: Flussgebietsmanagement nach EG-Wasserrahmenrichtlinie. Marburg, metropolis, ISBN 978-3-89518-648-6

  • Katja Sigel, 2007: Umweltprobleme und Unsicherheit. Eine konzeptionelle und empirische Analyse am Beispiel der EG-Wasserrahmenrichtlinie. Dissertation an der Universität Osnabrück. Wie vor, ISBN 978-3-89518-646-2



Weblinks |



  • Richtlinie 2000/60/EG


  • Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie und ihre Umsetzung in Deutschland. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, 2011, abgerufen am 28. Juni 2016 (Überblick zum Thema). 


  • WasserBLIcK, Bund–Länder–Informations- und Kommunikationsplattform. Bundesanstalt für Gewässerkunde, abgerufen am 30. Mai 2010 (Umfassende Veröffentlichung zur Umsetzung der WRRL). 


  • www.gewaesser-bewertung.de, Informationsportal zur Bewertung der Oberflächengewässer gemäß EU WRRL. Umweltbundesamt und Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser, abgerufen am 28. November 2018 (Umfassende Darstellung der deutschen Verfahren zur Bewertung der biologischen und unterstützenden Qualitätskomponenten in Oberflächengewässern einschl. Software-Downloads). 

  • WRRL im Münsterland - Kooperationen und Projekte

  • Handbuch Wald & Wasser - Umsetzung der WRRL im Wald auf Waldwissen.net

  • ein Lernmodul über die Wasserrahmenrichtlinie


  • Schutz vor Eintrag von Giftstoffen in Oberflächengewässer (englisch)


  • Die EG-Wasserrahmenrichtlinie fischschutz.de

  • Methodik zur Bestimmung von Wasserpflanzen / Makrophyten im Rahmen der WRRL Siehe Methodik und Kohler on the Web



Einzelnachweise |




  1. WWF-Report: Bundesländer-Ranking zu Wasserqualität und Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie / Umweltministerkonferenz zum Handeln aufgefordert. In: wwf.de. 5. November 2018, abgerufen am 5. November 2018. 


  2. abcdefg Umweltziele - der gute Zustand für unsere Gewässer, bmnt.gv.at. Abgerufen am 4. April 2018. 


  3. ab Sibylle Wilke: Ökologischer Zustand der Fließgewässer. In: Umweltbundesamt. 18. Oktober 2013 (umweltbundesamt.de [abgerufen am 4. April 2018]). 


  4. Elektronische Ressource: Antje Bruns: Governance im Küstenraum: europäische Umweltpolitik im Wandel ; die Umsetzung des integrierten Küstenzonenmanagements und der Wasserrahmenrichtlinie an der Westküste Schleswig-Holsteins. (dnb.de [abgerufen am 4. April 2018]). 






Rechtshinweis
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