Ehrendoktor
Ein Ehrendoktor (Dr. h. c., Dr. E. h., in der Theologie auch D.) ist eine ehrenhalber verliehene Auszeichnung einer Universität oder Fakultät, die für besondere akademische oder wissenschaftliche Verdienste an Akademiker oder Nichtakademiker verliehen wird.
Inhaltsverzeichnis
1 Honoris causa
2 Verleihung
3 Beispiele für Ehrenpromotionsverfahren
4 Andere Länder
4.1 Vereinigtes Königreich
5 Rekorde
6 Siehe auch
7 Weblinks
8 Einzelnachweise
Honoris causa |
Die Bezeichnung honoris causa (h. c.) leitet sich aus dem Lateinischen ab und bedeutet ‚ehrenhalber‘ (ursprünglich ‚Ehren halber‘ oder ‚der Ehre wegen‘). Die Ehrendoktorwürde sowie klerikale Titel sind keine akademischen Grade und dürfen weder als solche noch mit ihnen verwechselbar dargestellt werden. Eine dahingehende Täuschungsabsicht (Vortäuschen des Innehabens eines akademischen Grades) ist in Deutschland nach § 132a StGB strafbar. Hat eine Person drei oder mehr Würdigungen erhalten, so ist die Abkürzung Dr. h. c. mult. üblich (in Österreich DDr. h. c.), was für honoris causa multiplex steht, also die mehrfache Ehrendoktorwürde. Bei (nur) zwei Ehrendoktorwürden wird manchmal die Abkürzung Dres. h. c., also doctores honorum causa, verwendet, was jedoch nach den Regeln der lateinischen Grammatik und auch der Logik unrichtig ist, da doctores immer eine Mehrzahl von Personen (Dres. Schmitz und Meier) und nie eine Mehrzahl von Titeln bezeichnet.[1]
Verleihung |
Die Ehrendoktorwürde soll in erster Linie aufgrund hervorragender Verdienste auf wissenschaftlichem Gebiet verliehen werden. Die Ehrung wird häufig anlässlich allgemeiner oder unmittelbarer Verdienste um die Hochschule oder die Fakultät verliehen, auch wenn dies in der Regel keine formale Voraussetzung ist. Ein typischer Fall ist die Auszeichnung eines herausragenden Wissenschaftlers, der sich als Gründungsdekan in besonderer Weise für die Fakultät verdient gemacht hat.[2] Häufig erfolgt die Verleihung der Ehrendoktorwürde auch aus politischen, finanziellen oder anderen Gründen, bei denen die Exzellenz der wissenschaftlichen Leistungen des Geehrten nicht immer erkennbar ist.[3][4] Im internationalen Vergleich handhaben deutsche Hochschulen die Verleihung eher zurückhaltend.
Die Ehrendoktorwürde ist eine Ehrung für Verdienste und kein akademischer Grad eines Doktors, der nach einem mit Hochschulprüfung abgeschlossenen Studium und Promotion durch Urkunde verliehen wird. Zur Verleihung der Ehrendoktorwürde ist keine Prüfung vorgesehen. Die Vorgehensweise und die genauen Bedingungen für die Verleihung regeln die Promotionsordnungen der Universitätsfakultäten. In der Regel hält der Geehrte anlässlich der Verleihung einen Vortrag.
Für die Technischen Hochschulen in Preußen wurde das Ehrenpromotionsrecht – wie auch das Promotionsrecht an sich – erst im Oktober 1899 durch Erlass von Kaiser Wilhelm II. eingeführt.
Beispiele für Ehrenpromotionsverfahren |
In vielen Universitäten regeln die Promotionsordnungen der Fakultäten auch die Ehrenpromotion. Einige Universitäten haben jedoch zentrale Regelungen für die Ehrenpromotion:
Einrichtung | Voraussetzung | Verfahrenseinleitung | Gutachter | Entscheidungsgremium |
---|---|---|---|---|
Universität Augsburg | hervorragende Verdienste auf wissenschaftlichem Gebiet | Begründeter Antrag der Mehrheit der Professoren des Fachbereichs | zwei fachlich zuständige Professoren | Fachbereichsrat[5] |
Universität der Bundeswehr München | keine Angaben | Begründeter Antrag von mindestens drei Professoren derselben Fakultät | keine Angaben | der um die Professoren der Fakultät erweiterte Fachbereichsrat […] Die Ehrenpromotion bedarf der Zustimmung des Senats.[6] |
Universität Regensburg | hervorragende wissenschaftliche Leistungen | Begründeter Antrag von mindestens 3/4 der Professoren des Fachbereichs | mindestens zwei fachlich zuständige Professoren | Fachbereichsrat[7] |
Universität St. Gallen | ausgezeichnete Verdienste; z. B. um a) die Wirtschaftswissenschaften oder um die Wirtschaftspraxis | schriftlicher und begründeter Antrag eines Senatsmitgliedes oder einer Abteilung | keine Angaben | Senat[8] |
Andere Länder |
Vereinigtes Königreich |
Der Doctor of Humane Letters (lateinisch Litterarum humanarum doctor; D.H.L.; oder L.H.D.) wird ehrenhalber verliehen.
Rekorde |
Die meisten Ehrendoktorwürden, nämlich 150, erhielt der US-amerikanische katholische Theologe Theodore Hesburgh (1917–2015), weshalb ihn das Guinness-Buch der Rekorde schon seit Jahrzehnten als Titelhalter in dieser Beziehung führt. Über 120 Ehrendoktorate wurden bis heute Daisaku Ikeda (* 1928), dem Präsidenten der Sōka Gakkai International, verliehen. Nelson Mandela (1918–2013) erhielt über 50 Ehrendoktorate. 47 Ehrendoktorate erhielt der US-Amerikaner Richard Buckminster Fuller (1895–1983). Recep Tayyip Erdoğan (* 1954) zählt 44 Ehrendoktorate, Tenzin Gyatso (* 1935), dem XIV. Dalai Lama wurden 43 Ehrendoktortitel verliehen, zumeist von US-amerikanischen Hochschulen.
Siehe auch |
- Ehrenprofessur
- Professor h. c.
Weblinks |
Commons: Ehrendoktor-Verleihungen – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Ehrendoktortitel – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Einzelnachweise |
↑ Kolumne „Mein Urteil“ "Dres. h.c.". In: faz.net, 24. Juli 2009
↑ z. B. Manfred Broy oder Thomas Hillenkamp
↑ Hermann Horstkotte: Akademische Doktorspiele: Professor Dr. h. c. Volkswagen. In: Spiegel Online. 15. November 2007
↑ Dirk Biernoth: Schwammige Kriterien für den Ehrendoktor. In: Deutschlandfunk. Deutschlandradio, 6. März 2013, abgerufen am 8. Januar 2017.
↑ Auszug aus § 29 der Allgemeinen Promotionsordnung der Universität Augsburg vom 2. Juli 2009@1@2Vorlage:Toter Link/www.zv.uni-augsburg.de (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
↑ Auszug aus § 16 Abs. 1 und 2 der Promotionsordnung der Universität der Bundeswehr München vom 8. November 2000
↑ Auszug aus § 1 bis 3 der Ehren-Promotionsordnung der Universität Regensburg vom 23. April 1988
↑ Auszug aus § XI der Promotionsordnung der Universität St. Gallen vom 11. Dezember 2006 (Stand am 7. Mai 2012)