Kriegsverbrechen




Kriegsverbrechen sind ausgewählte und schwere Verstöße gegen die Regeln des in internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts, deren Strafbarkeit sich unmittelbar aus dem Völkerrecht ergibt.[1] Kriegsverbrechen zählen zu den Kernverbrechen des Völkerstrafrechts und unterfallen dem Weltrechtsprinzip.




Anklagebank beim Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher: Göring, Heß, von Ribbentrop, Keitel (vorne), Dönitz, Raeder, von Schirach und Sauckel (dahinter)




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Begriffsbestimmung


    • 1.1 Allgemeiner Sprachgebrauch


    • 1.2 Völkerrechtlicher Begriff


    • 1.3 Abgrenzung




  • 2 Strafbare Kriegsverbrechen


  • 3 Geschichtliche Entwicklung


    • 3.1 Entwicklung bis zum Ersten Weltkrieg


    • 3.2 Entwicklung nach dem Ersten Weltkrieg / Zwischenkriegszeit


    • 3.3 Entwicklung infolge des Zweiten Weltkriegs


    • 3.4 Jüngere Entwicklungen




  • 4 Umsetzung in nationales Recht


    • 4.1 Deutschland


    • 4.2 Schweiz




  • 5 Literatur


  • 6 Weblinks


  • 7 Einzelnachweise





Begriffsbestimmung |



Allgemeiner Sprachgebrauch |


Der Begriff „Kriegsverbrechen“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch wie auch in (älteren) völkerrechtlichen Abkommen uneinheitlich und teils widersprüchlich gebraucht.[2] In manchen Fällen sind sehr allgemein jegliche im Zuge eines Krieges auftretenden strafbaren Handlungen gemeint. Gelegentlich wird „Kriegsverbrechen“ auch als Sammelbegriff für Völkerrechtsverbrechen im Allgemeinen verwendet.[3] Im Gegensatz zu diesen juristisch unpräzisen Begriffsverwendungen ist die völkerrechtliche Begrifflichkeit enger und weist klare Abgrenzungskriterien auf.



Völkerrechtlicher Begriff |


Eine abschließende völkerrechtliche Definition des Begriffes Kriegsverbrechen existiert nicht. Nach heutigem Stand des Völkergewohnheitsrechts sind Kriegsverbrechen ausgewählte und schwere Verstöße gegen die Regeln des in internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechtes. Kriegsverbrechen können daher einerseits auch dann begangen werden, wenn der bewaffnete Konflikt unterhalb der Schwelle eines Krieges im engeren Sinne bleibt. Zudem können Kriegsverbrechen andererseits auch in nichtinternationalen bewaffneten Konflikten begangen werden. Die Unterscheidung zwischen internationalen und nichtinternationalen bewaffneten Konflikten hat jedoch Bedeutung für die Frage, welche Tatbestände in einem Konflikt als Kriegsverbrechen strafbar sind (siehe Abschnitt Strafbare Kriegsverbrechen).


Zu den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechtes, die zusammenfassend auch als Humanitäres Völkerrecht bezeichnet werden, zählen namentlich u. a. die Haager Landkriegsordnung, sowie die Genfer Konventionen. Die dort verankerten Regeln sind im Ausgangspunkt für diejenigen an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien bindend, die zugleich Vertragspartei dieser internationalen Übereinkünfte sind. Zu den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechtes gehören darüber hinaus auch die als Völkergewohnheitsrecht anerkannten Grundsätze und Regeln, die auf bewaffnete Konflikte allgemein anwendbar sind. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz hat auf der Basis der Schlussfolgerungen der Studie „Customary International Humanitarian Law: Volume 1, Rules“[4] eine – im Einzelnen nicht unbestrittene – Liste der gewohnheitsrechtlichen Regeln des humanitären Völkerrechts herausgegeben, die auch in einer deutschen Übersetzung[5] vorliegt. Soweit eine internationale Übereinkunft inhaltlich eine Regel des Völkergewohnheitsrechts wiedergibt, ist diese Regel für alle Konfliktparteien bindend, auch wenn eine Partei nicht Vertragspartei der entsprechenden Übereinkunft ist (siehe hierzu auch: Allbeteiligungsklausel).



Nicht jeder Verstoß gegen Regeln des bewaffneten Konfliktes stellt zugleich auch ein Kriegsverbrechen dar. Nach Regel 156 der Liste der gewohnheitsrechtlichen Regeln des humanitären Völkerrechts stellen nur „schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts“ Kriegsverbrechen dar. Dementsprechend enthält zum Beispiel das Genfer Abkommen I („Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde“) in Artikel 49 Absatz 1 die Bestimmung, dass die Vertragsparteien





„angemessenen Strafbestimmungen für solche Personen zu treffen [haben], die (…) schwere Verletzungen des vorliegenden Abkommens begehen.“[6]





Verbrechen, die lediglich bei Gelegenheit eines bewaffneten Konfliktes begangen werden, ohne mit diesem Konflikt in einem funktionalen Zusammenhang zu stehen, stellen keine Kriegsverbrechen dar. Abzugrenzen von den Kriegsverbrechen sind ferner weitere, ebenfalls dem Völkerstrafrecht zuzuordnende Verbrechen, namentlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die im Gegensatz zu den Kriegsverbrechen auch außerhalb des Kontextes eines bewaffneten Konfliktes begangen werden können. Die Einleitung kriegerischer Handlungen selbst unterfällt nicht den Kriegsverbrechen, sondern wird vom Verbrechen der Aggression völkerstrafrechtlich erfasst.[7]



Abgrenzung |


„Verbrechen gegen die Menschlichkeit“, „Kriegsverbrechen“, „Völkermord“ und „Holocaust“ werden häufig fälschlicherweise als Synonyme verwendet. Bei den ersten drei Begriffen handelt es sich um Rechtsbegriffe, die zugleich wissenschaftliche Kategorien sind.[8]



  • „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ sind breit angelegte oder systematische Übergriffe auf die Zivilbevölkerung. Im Völkerrecht stellen sie einen Oberbegriff dar, unter den sowohl „Kriegsverbrechen“, „Verbrechen gegen den Frieden“, als auch „Völkermord“ fallen.

  • Als Völkermord wird die koordinierte und geplante Zerstörung einer Gruppe von Menschen bezeichnet, wobei diese „Gruppe“ von den Tätern definiert wird.

  • Als Holocaust wird das Vorhaben der Nationalsozialisten im Zweiten Weltkrieg bezeichnet, alle europäischen Juden zu ermorden.



Strafbare Kriegsverbrechen |


Die umfassendste Rechtsquelle hinsichtlich der heute völkerrechtlich als Kriegsverbrechen zu ahndenden Straftatbestände ist das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Nach Art. 8 Abs. 2 b) des Römischen Statuts sind u. a. Kriegsverbrechen





„(…) schwere Verstöße gegen die (…) im internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren Gesetze und Gebräuche, nämlich jede der folgenden Handlungen:
i) vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche (…); ii) vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte (…); iv) vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass dieser auch Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte (…) verursachen wird, die eindeutig in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen; v) der Angriff auf unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die nichtmilitärische Ziele sind (….); vi) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Kombattanten (…); xvi) die Plünderung einer Stadt oder Ansiedlung (…); xvii) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen; xviii) die Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase (…); xx) die Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen (…); xxii) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution (…); xxiii) die Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson oder einer anderen geschützten Person, um Kampfhandlungen von gewissen Punkten, Gebieten oder Streitkräften fernzuhalten; xxv) das vorsätzliche Aushungern von Zivilpersonen (…).“[9]





Gemäß Art. 8 Abs. 1 des Römischen Statuts gilt dies insbesondere für Taten, "wenn diese als Teil eines Planes oder einer Politik oder als Teil der Begehung solcher Verbrechen in großem Umfang verübt werden."[10]


Da das humanitäre Völkerrecht nur auf internationale bewaffnete Konflikte vollständig anwendbar ist, bestimmen die Art. 8 Abs. 2 c) und e) des Römischen Status die im Falle eines nichtinternationalen bewaffneten Konflikts als Kriegsverbrechen zu ahndenden Tatbestände.



Geschichtliche Entwicklung |



Entwicklung bis zum Ersten Weltkrieg |


Den ersten internationalen Übereinkünften zur Kodifizierung von Regeln des Kriegsvölkerrechts war die Idee einer individuellen strafrechtlichen Verantwortung für Verstöße gegen Regeln und Gebräuche der Kriegführung noch fremd. Vorherrschend war der Grundsatz der Staatenimmunität, im angloamerikanischen Rechtskreis insbesondere in der Ausprägung der Act-of-State-Doktrin. Die Ausübung hoheitlicher Macht durch die Staatsgewalt, hierzu zählt auch das Militär, wurde dem Staat als solchem zugerechnet und war damit der Rechtsprechung eines anderen Staates entzogen. Da zwischen den gleichberechtigten Staaten keine übergeordnete Rechtsprechung existierte (Par in parem non habet imperium) blieb die Frage von Sanktionen im Falle von Verstößen gegen Regeln des Kriegsvölkerrechts ausgeklammert. Erst das Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs vom 18. Oktober 1907 enthielt in Art. 3 überhaupt eine Sanktion:





„Die Kriegspartei, welche die Bestimmungen der bezeichneten Ordnung verletzen sollte, ist gegebenen Falles zum Schadenersatze verpflichtet. Sie ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihrer bewaffneten Macht gehörenden Personen begangen werden.“[11]






Entwicklung nach dem Ersten Weltkrieg / Zwischenkriegszeit |


Nach dem Ende des Ersten Weltkrieges enthielt der Versailler Vertrag in Art. 227 – 230 „Strafbestimmungen“, demgemäß u. a. die Alliierten Kaiser Wilhelm II. „wegen schwerer Verletzung des internationalen Sittengesetzes und der Heiligkeit der Verträge“[12] unter öffentliche Anklage stellen würden. Zu einem Kriegsverbrecherprozess kam es jedoch nicht, nachdem die von den Alliierten am 16. Januar 1920 verlangte Auslieferung von Kaiser Wilhelm II. am 22. Januar 1920 durch die niederländische Regierung unter Königin Wilhelmina abgelehnt wurde.


Nach Art. 228 des Versailler Vertrages konnten die Alliierten Personen „wegen eines Verstoßes gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges“ vor ihre Militärgerichte ziehen und deren Auslieferung verlangen.[13] Am 3. Februar 1920 übermittelten Vertreter der Alliierten der deutschen Reichsregierung eine Auslieferungsliste mit 895 Namen bzw. mit ihrem Rang oder ihrer Dienststellung bezeichneten Personen.[14] Jedoch schon am 17. Februar 1920 stimmten die Alliierten in einer an die Reichsregierung überreichten Note der Einleitung von strafgerichtlichen Verfahren vor dem Reichsgericht in Leipzig gegen alle Personen, deren Auslieferung zunächst beabsichtigt war, zu. Die Alliierten behielten sich aber trotz des vorläufigen Verzichts auf Auslieferung das Recht vor zu prüfen, ob die Gerichtsverfahren nicht darauf hinausliefen, die Schuldigen der gerichtlichen Bestrafung zu entziehen.[15] Die daraufhin initiierten Prozesse vor dem Reichsgericht in Leipzig blieben inhaltlich und im Ergebnis für die Weiterentwicklung eines völkerrechtlichen Verständnisses von Kriegsverbrechen unbefriedigend. Den wenigen Verurteilungen lagen das seinerzeit geltende Militärstrafgesetz (Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872) und – ergänzend – das zivile Strafgesetzbuch zu Grunde. Eigenständig aus dem Kriegsvölkerrecht herzuleitende strafrechtliche Sanktionen bei schweren Verletzungen der Gesetze und Gebräuche der Kriegführung blieben bei diesen Prozessen außer Betracht.


Das Kriegsvölkerrecht entwickelte sich zwar in der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen fort (Genfer Protokoll über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege vom 17. Juni 1925, Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen von 1929), jedoch enthielten auch diese internationalen Vereinbarungen keine juristische Definition von „Kriegsverbrechen“ oder gar eine rechtliche Grundlage für deren spätere Ahndung.



Entwicklung infolge des Zweiten Weltkriegs |



Die klassische Definition von Kriegsverbrechen findet sich im Londoner Viermächte-Abkommen vom 8. August 1945, mit dem als integraler Bestandteil dieses Abkommens die Charta des Internationalen Militär-Tribunals (Londoner Statut), also Rechtsgrundlage und Prozessordnung für die Nürnberger Prozesse, festgelegt wurden. In Artikel 6 b) dieses Statuts ist der Begriff des Kriegsverbrechens folgendermaßen bestimmt:





„Kriegsverbrechen: nämlich Verletzungen der Kriegsrechte oder Gebräuche. Solche Verletzungen umfassen, ohne darauf beschränkt zu sein, Mord, Mißhandlungen oder Verschleppung der entweder aus einem besetzten Gebiet stammenden oder dort befindlichen Zivilbevölkerung zur Zwangsarbeit oder zu irgendeinem anderen Zwecke; Ermordung oder Mißhandlung von Kriegsgefangenen oder Personen auf hoher See; Tötung von Geiseln; Raub öffentlichen oder privaten Eigentums; mutwillige Zerstörung von Städten, Märkten und Dörfern oder jede durch militärische Notwendigkeit nicht gerechtfertigte Verwüstung.“[16][17]





Die auf der Basis des Londoner Statuts durchgeführten Nürnberger Prozesse und deren Nachfolgeprozesse gelten als Wegweiser und Durchbruch für das Völkerrecht (vgl. hierzu Geschichte des Völkerstrafrechts und Rechtsgeschichtliche Bedeutung der Nürnberger Prozesse). Auch den Prozessen vor dem Internationalen Militärgerichtshof für den Fernen Osten lagen ähnliche Rechtsgrundsätze wie bei den Nürnberger Prozessen zu Grunde. Am 11. Dezember 1946 bestätigte die UN Generalversammlung die im Statut des Nürnberger Gerichtshofs und in dem Urteil des Gerichtshofs enthaltenen Rechtsgrundsätze als „anerkannte Grundsätze des Völkerrechts“.[18] Die von der Völkerrechtskommission der UN im Jahr 1950 zusammengestellte Abfassung dieser Grundsätze gelten als die Nürnberger Prinzipien.[19]


Unter dem Eindruck der Kriegsverbrechen im Zweiten Weltkrieg und um das bestehende Regelwerk den Erfahrungen des Krieges anzupassen, wurden am 12. August 1949 die Genfer Abkommen von 1949 unterzeichnet. Im Unterschied zu bisherigen völkerrechtlichen Vereinbarungen verpflichteten sich in den Abkommen von 1949 die Vertragsparteien, „alle notwendigen gesetzgeberischen Massnahmen zur Festsetzung von angemessenen Strafbestimmungen für solche Personen zu treffen, die (…) schwere Verletzungen des (…) Abkommens begehen (…)“.[20][21][22][23]



Jüngere Entwicklungen |




Logo des Internationalen Strafgerichtshofes


Zu weiteren internationalen Kriegsverbrecherprozessen ist es nach dem Zweiten Weltkrieg auch infolge des Kalten Krieges trotz vieler, teils auch grausam geführter Konflikte (siehe zum Beispiel Kriegsverbrechen im Koreakrieg, Kriegsverbrechen im Vietnamkrieg, Irak-Iran-Krieg) zunächst nicht gekommen. Ebenso unterblieb die von der UN nach dem Zweiten Weltkrieg in Aussicht genommene Kodifizierung eines Völkerstrafgesetzbuches.


Unter dem Eindruck der Jugoslawienkriege beginnend ab dem Jahre 1991 und der Berichte über „massenhafte Tötungen, die massive, organisierte und systematische Internierung und Vergewaltigung von Frauen und die Fortsetzung der Praxis der 'ethnischen Säuberung' “ in diesem Konflikt, wurde mit der Resolution 827 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 25. Mai 1993 beschlossen, wieder und erstmals durch die Vereinten Nationen ein internationales Gericht für schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts, den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), einzusetzen.[24]


Mit der Resolution 955 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 8. November 1994 wurde der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda eingesetzt, um den Völkermord und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht in Ruanda strafrechtlich zu ahnden.[25]


Die bisherigen Strafgerichtshöfe waren jeweils als Ad-hoc-Strafgerichtshof nachträglich entweder durch die Siegerstaaten oder durch Beschluss des Sicherheitsrats eingesetzt. Dies änderte sich mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH bzw. ICC, International Criminal Court) mit Sitz in Den Haag, der durch einen völkerrechtlichen Vertrag, das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, geschaffen wurde. Zugleich wurden mit dem Rom-Statut die völkerrechtlichen Verbrechen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen sowie das Verbrechen der Aggression umfassend kodifiziert. Seit in Kraft treten des Rom-Statuts am 1. Juli 2002 können Kriegsverbrechen vom Internationalen Strafgerichtshof strafrechtlich verfolgt werden. Eine Reihe von Staaten, darunter die über Atomwaffen verfügenden Staaten China, Indien, Israel, Pakistan, Russland und USA, haben das Statut jedoch noch nicht ratifiziert (Stand Februar 2014). Noch nicht ratifiziert haben das Statut somit drei der fünf ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates – die Volksrepublik China, Russland und die USA.



Umsetzung in nationales Recht |



Deutschland |


Die Bundesrepublik Deutschland ist ihrer Verpflichtung aus dem Rom-Statut und aus anderen völkerrechtlichen Abkommen zur Schaffung nationaler strafrechtlicher Bestimmung für Straftaten des Völkerstrafrechts mit dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) nachgekommen. Kriegsverbrechen sind als Straftaten in den §§ 8 – 12 VStGB[26] normiert. Die Verfolgungszuständigkeit liegt beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,[27] Ermittlungen werden von der Zentralstelle für die Bekämpfung von Kriegsverbrechen und weiteren Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch (ZBKV) des Bundeskriminalamtes durchgeführt.[28]


Die Bundesversorgungsgesetz-Renten für Soldaten der ehemaligen Wehrmacht wurden (auf Initiative von Volker Beck) für alle gestrichen, die „während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen“[29] haben.



Schweiz |


Die Schweiz hat im Zuge Umsetzung des Rom-Statuts im Jahr 2010 Kriegsverbrechen als eigenständige Straftatbestände in die Artikel 264b ff. des schweizerischen Strafgesetzbuches aufgenommen.[30]



Literatur |



  • Sigrid Boysen: Kriegsverbrechen im Diskurs nationaler Gerichte. In: AVR. 44, 2006, S. 363 ff.

  • Roy Gutmann, David Rieff: Kriegsverbrechen. Was jeder wissen sollte. Deutsche Verlagsanstalt, Stuttgart 1999, ISBN 3-421-05343-X.


  • Sönke Neitzel, Daniel Hohrath (Hrsg.): Kriegsgreuel. Die Entgrenzung der Gewalt in kriegerischen Konflikten vom Mittelalter bis ins 20. Jahrhundert. Schöningh, Paderborn 2008, ISBN 978-3-506-76375-4.


  • Gerd R. Ueberschär (Hrsg.), Wolfram Wette: Kriegsverbrechen im 20. Jahrhundert. Primus Verlag, Darmstadt 2001, ISBN 3-89678-417-X.

  • Gerd R. Ueberschär (Hrsg.): Orte des Grauens. Verbrechen im Zweiten Weltkrieg. Primus Verlag, Darmstadt 2003, ISBN 3-89678-232-0.


  • Gerhard Werle (Hrsg.), Völkerstrafrecht, 3. Auflage 2012, Fünfter Teil: Kriegsverbrechen (Rn. 1020ff.), ISBN 978-3-16-151837-9.



Weblinks |



 Commons: Kriegsverbrechen – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien


 Wikinews: Kriegsverbrechen – in den Nachrichten


 Wiktionary: Kriegsverbrechen – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen


  • Commentary on Article 8 Rome Statute (War Crimes) – Online-Gesetzeskommentar zu Art. 8 IStGH-Statut (Kriegsverbrechen), englisch


Einzelnachweise |




  1. Robert Esser, Europäisches und Internationales Strafrecht, 2014, S. 357, Rn. 50; Gerhard Werle, Völkerstrafrecht, 3. Auflage 2012, Rn. 1021.


  2. Vgl. Gerhard Werle, Völkerstrafrecht, 3. Auflage 2012, Rn. 1021.


  3. Vgl. Gerhard Werle, Völkerstrafrecht, 3. Auflage 2012, Rn. 1021, m.w.N.


  4. [1]. Customary International Humanitarian Law: Volume 1, Rules by Jean-Marie Henckaerts (ICRC) and Louise Doswald-Beck (International Commission of Jurists). Website des IKRK. Abgerufen am 15. Februar 2014.


  5. [2]. Übersetzung der gewohnheitsrechtlichen Regeln des humanitären Völkerrechts Website des DRK. Abgerufen am 15. Februar 2014.


  6. [3]. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12. August 1949. Website der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Abgerufen am 15. Februar 2014.


  7. Gerhard Werle (Hrsg.): Völkerstrafrecht, 3. Auflage, 2012, ISBN 978-3-16-151837-9, Randnummer 1021.


  8. Holocaust und andere Völkermorde, International Holocaust Remembrance Alliance. Abgerufen am 20. November 2018.


  9. [4]. Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs in der amtlichen deutschen Übersetzung. Website des Auswärtigen Amtes. Abgerufen am 15. Februar 2014.


  10. Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. IStGH, abgerufen am 20. August 2017. 


  11. [5]. Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs vom 18. Oktober 1907. Website der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Abgerufen am 15. Februar 2014.


  12. [6] Friedensvertrag von Versailles vom 28. Juni 1919. Abgedruckt in RGBl I 1919, S. 981. Website der Österreichischen Nationalbibliothek. Abgerufen am 15. Februar 2014.


  13. [7] Vgl. insgesamt: Dokumentation „Akten der Reichskanzlei. Weimarer Republik.“ Das Kabinett Bauer, Bd. 1, Einleitung, Auslieferungsfrage Website des deutschen Bundesarchivs. Abgerufen am 15. Februar 2014


  14. [8] Vgl. hierzu: Dokumentation „Akten der Reichskanzlei. Weimarer Republik.“ Kabinettssitzung vom 4. Februar 1920. Website des deutschen Bundesarchivs. Abgerufen am 15. Februar 2014


  15. [9] Vgl. hierzu: Dokumentation „Akten der Reichskanzlei. Weimarer Republik.“ Kabinettssitzung vom 18. Februar 1920. Website des deutschen Bundesarchivs. Abgerufen am 15. Februar 2014


  16. [10] Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof Nürnberg. Amtlicher Wortlaut in deutscher Sprache.


  17. [11] Nuremberg Trial Proceedings Vol. 1, Charter of the International Military Tribunal. Website der Yale Law School. Abgerufen am 15. Februar 2014


  18. [12] Bestätigung der durch das Statut des Nürnberger Gerichtshofs anerkannten Grundsätze des Völkerrechts. Resolution 95 (I) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 11. Dezember 1946. Website der UN. Abgerufen am 15. Februar 2014


  19. [13] Principles of International Law Recognized in the Charter of the Nürnberg Tribunal and in the Judgment of the Tribunal. Website der UN. Abgerufen am 15. Februar 2014


  20. [14] Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12. August 1949, Art. 49 Abs. 1. Website der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Abgerufen am 15. Februar 2014.


  21. [15] Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See vom 12. August 1949, Art. 50 Abs. 1. Website der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Abgerufen am 15. Februar 2014.


  22. [16] Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949, Art 129 Abs. 1. Website der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Abgerufen am 15. Februar 2014.


  23. [17] Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949, Art. 146 Abs. 1. Website der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Abgerufen am 15. Februar 2014.


  24. [18] Resolution 827 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 25. Mai 1993. Website der Vereinten Nationen. Abgerufen am 15. Februar 2014.


  25. [19] Resolution 955 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 8. November 1994. Website der Vereinten Nationen. Abgerufen am 15. Februar 2014.


  26. [20] Völkerstrafgesetzbuch vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254). Website des Bundesministeriums der Justiz. Abgerufen am 15. Februar 2014.


  27. Website des Generalbundesanwalts. Abgerufen am 8. April 2014. 


  28. Website des Bundeskriminalamtes. Abgerufen am 8. April 2014. 


  29. § 1 a BVG


  30. Bundesgesetz über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 18. Juni 2010






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