Gegenzeichnung






Utensilien des Reichspräsidenten Friedrich Ebert, Gedenkstätte in Heidelberg (links eine Unterschriftenmappe)


Eine Gegenzeichnung (frz. contreseing, engl. countersignature, veraltet auch Contrasignatur) bedeutet zunächst, dass eine Anordnung von mehreren Personen unterzeichnet werden muss. Das ist in der Verwaltung, ob staatlich oder privatwirtschaftlich, bei wichtigen Anordnungen gängig. Gemeint ist in der Staatswissenschaft allerdings eine bestimmte Form der Gegenzeichnung: Die Handlungen eines Staatsoberhauptes müssen auch von einem Minister unterschrieben werden, damit sie rechtswirksam werden können. Ohne Unterschrift des Ministers kann das Staatsoberhaupt nichts anordnen, sofern das Recht dies für eine bestimmte Gruppe von Handlungen vorsieht.


Das Instrument der Gegenzeichnung gibt es in vielen Staaten, aber nicht in allen, zum Beispiel nicht in den USA. Dort ist der Präsident nicht nur Staatsoberhaupt, sondern zugleich Regierungschef. Historisch kommt die Gegenzeichnung aus der konstitutionellen Monarchie, als dadurch die Ministerverantwortlichkeit ermöglicht wurde. Doch auch zum Beispiel in der heutigen Bundesrepublik Deutschland müssen (fast) alle Anordnungen des Bundespräsidenten von einem Regierungsmitglied gegengezeichnet werden (Art. 58 GG). Ähnlich ist es in Österreich (Art. 67 B-VG).



Konstitutionelle Monarchie |


Die Gegenzeichnung stammt aus der Zeit der konstitutionellen Monarchie und ist ein Bestandteil der Ministerverantwortlichkeit. Der Monarch war traditionell „unverletzlich“ und „ohne Verantwortung“: Er konnte für seine Handlungen nicht verantwortlich gemacht oder gar angeklagt werden. In der konstitutionellen Monarchie aber musste der Monarch verantwortliche Minister ernennen. Eine Anordnung wurde seitdem vom Monarchen unterschrieben, aber auch vom Minister. Durch diese Gegenzeichnung übernahm der Minister die Verantwortung, während der Monarch unverletzlich blieb.[1] Die Opposition im Parlament konnte damit den Minister kritisieren, ohne den Monarchen anzugreifen.


Die Verantwortlichkeit des Ministers erstreckte sich auf (fast) alle Handlungen des Monarchen, nicht nur diejenigen, die formell gegengezeichnet wurden. Es konnte sich auch um mündliche Anweisungen oder öffentliche Reden handeln.[2]



Ernennung des Regierungschefs |


Als problematisch konnte man früher die Ernennung des Regierungschefs ansehen: Das Staatsoberhaupt ernannte einen Kandidaten, der zum Zeitpunkt der Ernennung noch kein Regierungsmitglied war. Rechtswirksam konnte die Ernennung erst werden, wenn sie gegengezeichnet worden war. Es stellte sich die Frage, wer den Akt der Ernennung gegenzeichnen könnte. Der Kandidat selbst war, solange er kein Regierungsmitglied war, dazu noch nicht berechtigt.


Im Jahr 1867 wurden die Organe des neugegründeten Norddeutschen Bundes eingesetzt. König Wilhelm I. von Preußen ernannte, in seiner Eigenschaft als Bundespräsidium, den Bundeskanzler. Gegenzeichnen ließ er dies von zwei preußischen Ministern, obgleich das verfassungsmäßig nicht vorgesehen war. In späteren Fällen zeichnete der Reichskanzler selbst gegen: Im Moment der Unterzeichnung wurde die Ernennung wirksam und damit das Recht des Unterzeichnenden zu unterzeichnen.


In der Weimarer Verfassung wurde das Problem noch nicht gelöst; alle Anordnungen des Reichspräsidenten bedurften der Gegenzeichnung. In den heutigen Verfassungen Deutschlands und Österreichs ist die Ernennung des österreichischen und deutschen Bundeskanzlers jedoch von der Gegenzeichnungspflicht ausgenommen (siehe etwa Art. 64 GG).



Einzelnachweise |




  1. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. 2. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1967, S. 338 f.


  2. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart 1988, S. 814.






Rechtshinweis
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