Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte








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Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er ist in § 113 des Strafgesetzbuches und in § 20 Abs. 2 Luftsicherheitsgesetz (luftpolizeiliche Hoheitsgewalt) normiert.


Der Tatbestand des § 113 StGB wurde im November 2011 verschärft und gleichzeitig das mögliche Höchststrafmaß für den Grundtatbestand von zwei auf drei Jahre Freiheitsstrafe angehoben, die Mindeststrafe ist Geldstrafe.[1] Trotz Angleichung an den Strafrahmen der Nötigung gemäß § 240 StGB ist der Tatbestand des § 113 StGB immer noch als priviligierende Sonderregel zu verstehen. Das führt dazu, dass bei der Drohung gegen einen Vollstreckungsbeamten "nur" mit einem empfindlichen Übel, aber nicht mit Gewalt, kein Rückgriff auf den Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB möglich ist.[2]


Zum 30. Mai 2017 wurde der Straftatbestand Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) eingeführt. Danach wird ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte auch bei "allgemeinen Diensthandlungen" wie einer Streifenfahrt mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.[3]


In besonders schweren Fällen wird Widerstand gegen bzw. tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß der seit 30. Mai 2017 gültigen Fassung in der Regel vor, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mitführt, durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht.




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Normierung


  • 2 Entstehungsgeschichte


  • 3 Tatbestandsmerkmale


    • 3.1 Amtsträger oder Personen, die Amtsträgern gleichstehen


    • 3.2 Vornahme einer Diensthandlung


    • 3.3 Tathandlung: Widerstand leisten oder tätlichen Angriff verüben


    • 3.4 Rechtmäßigkeit der Diensthandlung des Amtsträgers




  • 4 Sonstiges


  • 5 Konkurrenzen


  • 6 Vergleichbare Delikte


  • 7 Literatur


  • 8 Weblinks


  • 9 Einzelnachweise





Normierung |



Der Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte lautet seit seiner letzten Veränderung am 30. Mai 2017[4] wie folgt:



(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn



1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder

3. die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.


(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.


(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.



Wegen des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe handelt es sich bei § 113 StGB gemäß § 12 Absatz 2 StGB um ein Vergehen.


Geschützte Rechtsgüter der Strafvorschrift sind die Vollzugstätigkeit (Vollstreckungsgewalt) des Staates und der zur Vollstreckung berufenen staatlichen Organe.[5] Indirekt wird somit die Effektivität und Gewähr staatlicher Vollstreckungshandlungen bestärkt.



Entstehungsgeschichte |


Im deutschsprachigen Raum existieren seit längerer Zeit Rechtsnormen, die Widerstand gegen das Handeln von Amtswaltern gesondert unter Strafe stellen. So sah etwa § 89 des Preußischen Strafgesetzbuchs von 1851 für die Störung einer Amtshandlung eine Gefängnisstrafe von vierzehn Tagen bis zu zwei Jahren vor. Eine weitgehend wortgleiche Regelung wurde als § 113 in das am 1. Januar 1872 in Kraft getretene Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) aufgenommen. Qualifiziert wurde diese Vorschrift durch § 114 RStGB, den Tatbestand der Beamtennötigung. Dieser ordnete für das Nötigen eines Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung eine Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren an. Damit waren beide Vorschriften systematisch als Qualifikationen der einfachen Nötigung (§ 240 RStGB) konzipiert, die mit bis zu einem Jahr Gefängnis sanktioniert werden konnte.[6]


1943 ergänzte der nationalsozialistische Gesetzgeber § 113 StGB in Absatz 4 um eine bis dahin nicht vorhandene Versuchsstrafbarkeit. Zudem hob er das Strafmaß der Nötigung auf bis zu fünf Jahren Gefängnis an. Dadurch wandelte sich § 113 StGB zu einer privilegierten Form der Nötigung.[7]


1953 schaffte der Gesetzgeber durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz[8] die Versuchsstrafbarkeit bei § 113 StGB ab, da er die Regelung als überzogene Ausprägung des nationalsozialistischen Willensstrafrechts ansah.[9][10]


Vor dem Hintergrund der Notstandsgesetzgebung und der Studentenunruhen nahm der Gesetzgeber Ende der sechziger Jahre eine Überarbeitung des § 113 StGB in Angriff. Diese trat am 22. Mai 1970 als Bestandteil des dritten Strafrechtsreformgesetzes in Kraft. Sie führte zur Aufnahme von Regelbeispielen in die Vorschrift, die dem im Einzelfall entscheidenden Richter für bestimmte Begehungsformen, etwa bei Beisichführen einer Waffe, eine höhere Strafandrohung nahelegen.[10]


Nach geringfügigen Änderungen in den Jahren 1974[11] und 1998[12] erfolgte eine größere Überarbeitung des § 113 StGB durch das Strafrechtsänderungsgesetz von 2011[13]. Im Zuge dessen wurde der Strafrahmen des § 113 StGB auf drei Jahre angehoben, was dem mittlerweile reduzierten Strafrahmen des § 240 StGB entspricht. Der Gesetzgeber begründete dies mit einer gestiegenen Anzahl an Fällen des § 113 StGB.[14]


Seine gegenwärtige Form erhielt § 113 StGB durch das 52. Strafrechtsänderungsgesetz, das am 30. Mai 2017 in Kraft trat.[4] Hierdurch entfernte der Gesetzgeber die Begehungsform des tätlichen Angriffs aus § 113 StGB und baute sie in § 114 StGB zu einem eigenständigen Tatbestand mit einer schärferen Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe aus.[15] Der bisherige § 114 StGB, der den Anwendungsbereich des § 113 StGB auf zusätzliche Personengruppen ausdehnte, wurde zu § 115 StGB. Mit dieser Reform sollte ebenfalls der Zunahme von Taten nach § 113 StGB begegnet werden. Sie ging auf eine Forderung der Gewerkschaft der Polizei zurück.[16]



Tatbestandsmerkmale |



Amtsträger oder Personen, die Amtsträgern gleichstehen |


Die Handlung des Täters muss sich gegen einen Vollstreckungsbeamten richten. Umfasst sind davon alle inländischen Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, Soldaten der Bundeswehr sowie Amtsträger, die durch völkerrechtliche Verträge in den Schutz einbezogen werden (z. B. NATO-Truppenstatut).


Über § 115 StGB werden daneben Amtsträgern gleichstehende Personen erfasst. Diese sind beispielsweise Jagdaufseher, bei Unglücksfällen, Gefahr oder gemeiner Not auch Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes.



Vornahme einer Diensthandlung |


Der Amtsträger muss ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung, einen Titel (z. B. Gerichtsvollzieher) oder eine bestimmte verwaltungsrechtliche Verfügung vollstrecken. Gegen genau diese Vollstreckungshandlung muss sich der Widerstand des Täters richten, und zwar während der Vollstreckungshandlung, die also mindestens schon begonnen haben und noch andauern muss. Zumindest muss sie aber unmittelbar bevorstehen.



Tathandlung: Widerstand leisten oder tätlichen Angriff verüben |



  • Des Weiteren muss der Täter nach Alternative 1 auch Widerstand leisten. Gemeint ist insbesondere die Ausübung von Gewalt oder die Drohung mit solcher. Die Schwere der Gewalt liegt jedoch unterhalb der Schwelle zur für die Nötigung erforderlichen Intensität. In dieser Variante muss nach der Vorstellung des Täters der Widerstand geeignet sein, die Diensthandlung zu verhindern oder zumindest zu erschweren.

  • Dem gegenüber steht in Alternative 2 – dem tätlichen Angriff auf den Vollstreckungsbeamten – die körperliche Einwirkung im Vordergrund. Hier ist gerade nicht erforderlich, dass der Täter die Verhinderung der Diensthandlung bezweckt. Diese Alternative ist seit 30. Mai 2017 im § 114 selbstständig geregelt (siehe oben).



Rechtmäßigkeit der Diensthandlung des Amtsträgers |


Nach § 113 Abs. 3 Satz 1 StGB ist der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nicht strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Auch der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in der irrigen Annahme einer rechtmäßigen Diensthandlung ist nicht strafbar. Ob dies jedoch Tatbestandsmerkmal, objektive Bedingung der Strafbarkeit ist oder im Zusammenhang mit einer modifizierten Rechtswidrigkeit steht, ist umstritten. Ebenfalls nicht strafbar ist der Widerstand in der irrigen Annahme, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, wenn der Irrtum nicht zu vermeiden war und Rechtsbehelfe nicht zumutbar (vgl. auch Erlaubnistatbestandsirrtum).


Weiter ist umstritten, in welchem Umfang die Rechtmäßigkeit vom Amtsträger zu prüfen ist. Gegenüber stehen sich die Kürze der Zeitspanne, in der eine solche Prüfung in der Praxis stattfinden kann, und der für Eingriffe geltende Gesetzesvorbehalt. Im Sinne des ersten Punktes wurde bisher meist gefordert, dass vom Amtsträger die sachliche und örtliche Zuständigkeit zu prüfen ist, die wesentlichen Förmlichkeiten zu wahren sind und eine pflichtgemäße Würdigung der Eingriffsvoraussetzungen vorgenommen werden muss. Bei der örtlichen Zuständigkeit ist bei Polizeibeamten stets das Problem der Nacheile über Zuständigkeitsgrenzen hinweg gegeben. Nach § 167 GVG bleibt die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung damit jedoch bestehen. Anhänger eines umfassenden Gesetzesvorbehalts fordern demgegenüber eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung seitens des Amtsträgers.
Einigkeit besteht jedoch, dass Rechtsirrtümer des Vollstreckungsbeamten stets zur Rechtswidrigkeit der Amtshandlung führen.



Sonstiges |


Im subjektiven Tatbestand ist Vorsatz gefordert. Wird die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung als Tatbestandsmerkmal angesehen, so reicht dafür Fahrlässigkeit. Als objektive Bedingung der Strafbarkeit bedarf es noch nicht einmal der Fahrlässigkeit. Passiver Widerstand kann ebenfalls strafbar sein, zum Beispiel das plötzliche Sich-Einschließen.


Der Versuch des Delikts ist nicht strafbar (kein Unternehmensdelikt), so dass die speziellen Irrtumsregeln des § 113 Abs. 3 und 4 StGB gelten. Da der Täter Rechtsschutz gegen die irrtümlich rechtmäßigen Diensthandlungen suchen kann, wird die Strafe nach Abs. 4 nur fakultativ gemildert.



Konkurrenzen |


§ 113 StGB sperrt als Spezialvorschrift in der konkreten Tatsituation die Nötigung (§ 240 StGB).[17] Tateinheit ist im Rahmen des § 113 StGB denkbar mit den Körperverletzungsdelikten, den Sachbeschädigungsdelikten und dem Hausfriedensbruch.



Vergleichbare Delikte |


Sehr ähnlich war bis 2013 das Vergehen des Widerstandes gemäß § 116 Seemannsgesetz, vgl. Festnahme#Sonderfälle.



Literatur |



  • Kommentare und Lehrbücher zum Besonderen Strafrecht, bzw. zum StGB

  • Sebastian Messer: Die polizeiliche Registrierung von Widerstandshandlungen, eine kriminalsoziologische Untersuchung. Nomos, Baden-Baden 2009, ISBN 978-3-8329-4143-7.

  • Sebastian Messer: "Widerstand sinnvoll? Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur Änderung des § 113 StGB"; zugl. Vortrag des Verfassers vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags im Januar 2011 (PDF; 3,1 MB), Neue Kriminalpolitik 1/2011, 1 ff.


  • Tobias Singelnstein / Jens Puschke: Polizei, Gewalt und das Strafrecht - Zu den Änderungen beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, NJW 48/2011, 3473

  • Mark A. Zöller, Marion Steffens: Grundprobleme des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB), Juristische Arbeitsblätter (JA) 2010, 161



Weblinks |



 Wikinews: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – in den Nachrichten

  • Osman Isfen, Der "Repräsentant des Staates" als Opfer der Straftat - Strafschärfend, strafmildernd oder unrechts- und schuldneutral? [1]


Einzelnachweise |




  1. Änderung des § 113 StGB durch das Vierundvierzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vom 1. November 2011 BGBl. I S. 2130.


  2. § 113 StGB ist eine priviligierende Sonderregel


  3. n-tv.de: Bundestag beschließt Sicherheitspaket


  4. ab BGBl. 2017 I S. 1226.


  5. Martin Heger: § 113, Rn. 1. In: Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 28. Auflage. C. H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-65227-1.  Mark Zöller, Marion Steffens: Grundprobleme des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB). In: Juristische Arbeitsblätter 2010, S. 161. Nikolaus Bosch: Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§113 StGB) – Grundfälle und Reformansätze. In: Jura 2011, S. 268.


  6. Ausführlich zur Entstehungsgeschichte Hans-Ullrich Paeffgen: § 113, Rn. 1. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0. 


  7. Nikolaus Bosch: Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§113 StGB) – Grundfälle und Reformansätze. In: Jura 2011, S. 268.


  8. BGBl. 1953 I S. 735.


  9. Hans-Ullrich Paeffgen: § 113, Rn. 1. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0. 


  10. ab Nikolaus Bosch: § 113, Rn. 5. In: Klaus Miebach (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 3: §§ 80–184j. C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68553-8. 


  11. BGBl. 1974 I S. 469.


  12. BGBl. 1998 I S. 164.


  13. BGBl. 2011 I S. 2130.


  14. Hans-Ullrich Paeffgen: § 113, Rn. 1a. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0. 


  15. Dominik König, Sebastian Müller: Einordnung des neuen § 114 StGB im bisherigen System der „Widerstandstaten“. In: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 2018, S. 96 f.


  16. Zur Entstehungsgeschichte Mark Zöller: Neue Straftatbestände zum Schutz vor Gewalt gegen Polizeibeamte? In: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 2015, S. 445 f.


  17. Hans-Ullrich Paeffgen: § 113, Rn. 90. In: Urs Kindhäuser, Ulfrid Neumann, Hans-Ullrich Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 5. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-3106-0. 






Rechtshinweis
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