Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (Berlin)































































Basisdaten
Titel: Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin
Kurztitel:
Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz
Abkürzung:
ASOG Bln
Art:

Landesgesetz
Geltungsbereich:

Berlin
Rechtsmaterie:

Polizei- und Ordnungsrecht

Fundstellennachweis:
BRV 2011-1
Ursprüngliche Fassung vom:
11. Februar 1975
(GVBl. S. 688)
Inkrafttreten am:
1. September 1975
Neubekanntmachung vom:
11. Oktober 2006
(GVBl, S. 930)
Letzte Neufassung vom:
14. April 1992
(GVBl, S. 119)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
26. April 1992
Letzte Änderung durch:

Art. 2 G vom 7. Juli 2016
(GVBl, S. 430, 431)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
22. Juli 2016

Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG Bln) des Landes Berlin enthält die Aufgaben, Zuständigkeiten, Befugnisse und Verfahrenvorschriften der Berliner Ordnungsbehörden und der Polizei Berlin. Der Langtitel lautet Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin.




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Geltungsbereich


  • 2 Zuständigkeit


  • 3 Befugnisnormen


  • 4 Unmittelbarer Zwang


  • 5 Siehe auch


  • 6 Weblinks





Geltungsbereich |


Das sogenannte Polizeirecht im ASOG Bln ist Ländersache. Insofern gilt das ASOG Bln nur in den Landesgrenzen vom Bundesland, Stadtstaat und Bundeshauptstadt Berlin. Flankierend gelten im Polizeirecht die Verwaltungsgesetze. Herausragende Bedeutung in der Anwendung hat das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes in Verbindung mit dem Berliner Verwaltungsverfahrensgesetz.



Zuständigkeit |


Im ASOG Bln ist übereinstimmend mit vielen anderen Polizeigesetzen die originäre Zuständigkeit für Amtshandlungen bzw. für die Aufgabenwahrnehmung bei den sogenannten Ordnungsbehörden. Die Zuständigkeiten der Ordnungsbehörden und der Polizei Berlin ergeben sich aus dem Zuständigkeitskatalog (ZustKat Ord) in der Anlage des ASOG Bln. Ebenso Hinweis auf eine alleinige bzw. explizite Zuständigkeit der Ordnungsbehörden oder Polizei ist die Nennung der zuständigen Behörde im jeweiligen Normtext der Befugnisnormen. In Berlin ist die Polizei eine Sonderbehörde mit diversen Ausnahmen und Sonderregelungen.



Befugnisnormen |


Die Ermächtigungsgrundlagen bzw. Befugnisnormen finden sich in den §§ 17 bis 51 ASOG Bln.



Unmittelbarer Zwang |


In Berlin ist die Zwangsanwendung in einem gesonderten Gesetz seit dem 22. Juni 1970 geregelt. Dabei handelt es sich um das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln). Ergänzende Anmerkungen ergeben sich aus den Ausführungsvorschriften (AV).



Siehe auch |


  • Polizeirecht (Deutschland)


Weblinks |



  • Text des ASOG Bln


  • Fassung 2007 (PDF; 226 kB)


  • „Berliner Rechtsvorschriften“ (kein freier Zugang)






Rechtshinweis
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!



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