Förderschule (Deutschland)
Mit dem Begriff Förderschule bezeichnet man in Deutschland je nach Bundesland eine Schulart. Sie wird auch "Sonderschule", "Förderzentrum" oder "Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt", historisch "Hilfsschule" genannt. Sie ist für Kinder und Jugendliche, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten als mehr oder weniger schwer behindert bezeichnet bzw. eingestuft werden (z. B. durch eine Lern- oder geistige Behinderung, eine Sinnes- und/oder Körperbehinderung, aber seltener wegen einer langfristigen Erkrankung oder eines erlittenen Unfalls).[1] Da Bildung unter ausschließlicher Länderhoheit steht, ergeben sich unterschiedliche Bezeichnungen für den gleichen Schultyp. Verschiedene Förderschultypen bieten dabei einen sonderpädagogischen Unterricht, der speziell auf die jeweiligen Beeinträchtigungen/Behinderungen zugeschnitten sein soll. Er soll den Kindern eine bessere Entwicklung ermöglichen, als sie ohne solche passende Unterstützung an einer Regelschule erreichbar wäre. Insgesamt gab es 2007 in Deutschland etwa 430.000 Schüler an Förderschulen, das waren damals etwa 4,5 % aller Schüler in Deutschland.[2] Im Schuljahr 2012/2013 wurde im Bundesgebiet durchschnittlich 6,6 Prozent der Schüler ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheinigt. Dieser Wert betrug in Rheinland-Pfalz 4,9 Prozent, in Mecklenburg-Vorpommern hingegen 10,5 Prozent.[3]
Bildungsgänge im deutschen Bildungssystem
Inhaltsverzeichnis
1 Begriffsentwicklung
2 Spezifische Förderung und Integration
3 Förderzentrum und mobiler Dienst
4 Förderschultypen im Überblick
4.1 Pädagogisch-audiologische Beratungsstellen an Förderschulen für hörgeschädigte Kinder
5 Geschichte der Förderschulen
5.1 Für gehörlose und schwerhörige Kinder
5.2 Für Kinder, die sehbehindert oder blind sind
5.3 Für Lernbehinderte
5.4 Für Körperbehinderte
5.5 Rehabilitationspädagogik in der DDR
5.6 Bundesrepublik Deutschland
6 Legitimation der Institution Förderschule
7 Kritik im Einzelnen
7.1 Soziale Herkunft der Kinder
7.2 Zielsetzung
7.3 Effizienz der Förderung
7.4 Völkerrechtswidrigkeit
7.5 Menschenrechtswidrigkeit
7.6 Internationaler Vergleich
8 Literatur
9 Weblinks
10 Einzelnachweise
Begriffsentwicklung |
In der Umgangssprache findet sich heute oft noch die Bezeichnung Sonderschule, teilweise noch die historische Bezeichnung Hilfsschule. Diese wird aber nicht mehr verwendet. In Deutschland ist Bildung Ländersache (siehe Kulturhoheit). Daher werden amtlich unterschiedliche Bezeichnungen benutzt. So wurde beispielsweise in Baden-Württemberg die Bezeichnung Sonderschule mit der Änderung des Schulgesetzes vom 15. Juli 2015 durch "sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum" ersetzt.[4]
Durch die Umbenennung der früheren "Hilfsschulen" in "Sonderschulen für Lernhilfe" oder "Förderschulen" sollte unter anderem der zunehmenden Stigmatisierung der Schüler als „ausgesonderte“ Menschen entgegengetreten werden. Seit Mitte der 1990er Jahre gingen viele Länder dazu über, den Begriff Sonderschule bei allen Sonderschulformen durch andere Begriffe wie "Förderschule" oder "Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt" zu ersetzen. Mit dem Begriff "Förderung" soll deutlich gemacht werden, dass die Schulen bestrebt sind, Beeinträchtigungen/Behinderungen abzubauen und zu kompensieren. Demnach genügt es nicht, einem Schüler die Nichteignung für die allgemeine Schule zu attestieren. Vielmehr ist es notwendig, durch eine eingehende und begleitende Förderdiagnostik eine geeignete pädagogische bzw. sonderpädagogische Förderung zu finden. Allerdings liegt bei den mehrfachen Umbenennungen auch der Gedanke an eine Euphemismus-Tretmühle nicht fern. Der in die Bezeichnung Förderschule eingegangene Begriff der Förderung wird von dem Bildungswissenschaftler Gottfried Biewer als höchst problematisch betrachtet. Trotz fehlender erziehungswissenschaftlicher Herleitung habe er sich im sonderpädagogischen Feld als zentraler Begriff etabliert, der in zahlreichen Komposita, wie z. B. auch in „Förderschule“ vorkomme. Die inflationäre Verwendung des Begriffs Förderung im Schulsystem sei nicht auf seine Klarheit, sondern auf seine inhaltliche Unbestimmtheit zurückzuführen.[5]
Spezifische Förderung und Integration |
Früher stand der Gedanke im Vordergrund, auch behinderte Kinder hätten ein Recht auf schulische Bildung, und durch spezielle Einrichtungen müssten dieses Recht wie auch die Erfüllung der Schulpflicht garantiert werden. Lübeck gehörte zu den ersten deutschen Staaten, die den Schulzwang für Taubstumme (heute: Gehörlose) einführten und eine selbständige Schule für Schwachbefähigte errichteten. Heinrich Strakerjahn begründete 1898 den "Verband deutscher Hilfsschulen", der heutige Verband Sonderpädagogik e.V., mit. Dass auch schwerstbehinderte Kinder nicht „ausgeschult“ werden, gilt heute als Selbstverständlichkeit.
Systemische Grundlage für die Aufnahme beziehungsweise Überweisung eines Kindes in eine Förderschule ist die Feststellung eines spezifischen sonderpädagogischen Förderbedarfs nach einem von den Ländern gesetzlich geregelten Verfahren. Dem je nach Art und Umfang der Behinderung oder Erkrankung festgestellten Förderbedarf kann grundsätzlich in einer Förderschule oder auch durch Integration in eine allgemeine Schule entsprochen werden. In einigen Bundesländern gibt es ein Wahlrecht der Eltern zwischen beiden Formen. Einer in Teilen häufig qualitativ und quantitativ besseren technischen und pädagogischen Ausstattung der Förderschulen steht die Möglichkeit einer besseren gesellschaftlich-sozialen Integration und ausgewogeneren Bildung des Kindes in einer allgemeinen Schule gegenüber. Bei einer Zuweisung eines Schülers in eine Förderschule wird davon ausgegangen, dass Barrieren, die mit dem Besuch in Regelschulen verbunden sind, nicht mit vertretbarem Aufwand beseitigt werden können.
Um bei der sonderpädagogischen Förderung in der allgemeinen Schule pädagogisches Know-how zu konzentrieren, sind sogenannte Integrationsschulen entstanden; das sind Schulen, in denen in mehreren Klassen häufig auch zwei oder drei behinderte Kinder teilweise oder durchgehend am Unterricht teilnehmen.
Solange der Förderbedarf eines Schülers mit dem Attribut „sonderpädagogisch“ versehen wird, findet streng genommen auch in Regelschulen keine Inklusion statt, da diese mit einer förmlichen Etikettierung bestimmter Schüler nicht vereinbar ist.
Förderzentrum und mobiler Dienst |
Der Begriff "Förderzentrum" hat in der Fachliteratur noch keine einheitliche Definition. Eine Förderschule kann ein Förderzentrum sein, ohne diesen Namen zu tragen.
Förderzentren sind häufig aus Sonderschulen entstanden, indem der Aufgabenbereich der Schulen „nach außen“ erweitert wurde. Die Sonderschullehrer/innen des Förderzentrums sind nun nicht mehr nur für den Unterricht an der Förderschule und die Betreuung der Schüler mit Behinderung dort zuständig, sondern auch für die Betreuung der Schüler mit Behinderung in allgemeinen Schulen.
Diese Form der Betreuung wird durch den mobilen Dienst gewährleistet. Sonderschullehrer suchen die Schüler mit Behinderung ihrer Schule auf, beraten dort die Lehrer und unterstützen die Schüler. Mobiler Dienst wird von vielen Förderzentren, aber auch von Förderschulen verschiedener Fachrichtungen angeboten.
Förderschultypen im Überblick |
Man unterscheidet folgende Schultypen, die auf den jeweiligen Förderbedarf gezielt eingehen können, wobei nicht alle Schultypen in allen Ländern eingerichtet sind oder auch anders benannt werden:
- Förderschule für emotional und sozial gestörte Schüler
- Förderschule für Blinde und Sehbehinderte
- Förderschule für geistig Behinderte
- Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige
- Förderschule für Körperbehinderte
- Förderschule für Lernbehinderte
- Förderschule für Sprachbehinderte
- Förderschule mit dem Schwerpunkt Krankenhaus- und Hausunterricht
In der Vergangenheit befanden sich die Förderschulen für blinde und sehbehinderte Kinder und die Förderschulen für gehörlose und schwerhörige Kinder (zusammengefasst als Schule für Hörgeschädigte) unter einem Dach. Heutzutage ist dies seltener der Fall, da die Anforderungen z. B. an die bauliche Gestaltung unterschiedlich sind.
Neben allgemeinbildenden Förderschulen existieren auch verschiedene berufsbildende Schulen mit einem sonderpädagogischen Schwerpunkt, sogenannte berufliche Förderschulen.
Pädagogisch-audiologische Beratungsstellen an Förderschulen für hörgeschädigte Kinder |
Pädagogisch-audiologische Beratungsstellen dienen der Beratung von Eltern hinsichtlich einer vermuteten oder diagnostizierten Hörschädigung bei ihrem Kind. Auf Wunsch kann bis zur Einschulung eine Frühförderung durchgeführt werden.
Geschichte der Förderschulen |
Siehe auch: Entwicklung der Förderung Behinderter nach Schwaiger, und Sonderpädagogik im Nationalsozialismus
Für gehörlose und schwerhörige Kinder |
1778 wurde die Sächsische Landesschule für Hörgeschädigte Leipzig (Förderzentrum Samuel Heinicke) durch Samuel Heinicke als erste Gehörlosenschule Deutschlands gegründet.
Für Kinder, die sehbehindert oder blind sind |
1806 wurde in Berlin die erste Blindenschule Deutschlands ins Leben gerufen, die später nach ihrem Gründer benannte Johann August Zeune-Schule.
Für Lernbehinderte |
Bereits 1835 wurde in Chemnitz die so genannte Notschule gegründet, sie war für Schüler mit mangelndem Wissen für die Konfirmation gedacht. In Halle (Saale) richtete ein Rektor 1859 eine Nachhilfeklasse für „nicht vollsinnige Kinder“ ein. Im weiteren Verlauf besuchten vor allem lernschwache Schüler die „Notschule“. Heinrich Ernst Stötzner gründete 1881 eine der ersten „Hilfsschulen“ Deutschlands, im selben Jahr richtete Heinrich Kielhorn in Braunschweig eine Hilfsklasse ein. Andere entstanden in Elberfeld und Leipzig. Mit seiner Schrift „Schulen für schwachbefähigte Kinder“ rief Stötzner praktisch die Hilfsschulen ins Leben. Stötzner propagiert darin eine eigenständige Schule für Kinder, die er als „die letzten in der Classe“ beschreibt. Der Besuch der Hilfsschulen war den Kindern vorbehalten, denen eine geringe kognitive Begabung attestiert wurde, nicht jedoch denen, die als nicht „schulbildungsfähig“ galten. In einem Referat zur "Heilpädagogischen Woche" in Berlin verwendete Eduard Spranger erstmals die Bezeichnung Sonderschule.
Nach der Machtergreifung Hitlers wurde das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses in Kraft gesetzt. Das Gesetz enthielt einen ausdrücklichen Hinweis auf die Hilfsschüler. Dadurch veränderte sich das Ziel der Hilfsschulen massiv: Zur Unterstützung der „Erb- und Rassenpflege“ und besonders zur Entlastung der Volksschulen wurden Kinder in den Hilfsschulen "zur Beobachtung" eingewiesen. Die Hilfsschule als Institution war dadurch nicht gefährdet, wohl aber die Schüler selbst, unter anderem durch häufige Zwangssterilisation (siehe auch Aktion T4).
Für Körperbehinderte |
Ausgehend von der Ansicht natürlicher Überlegenheit der Gesunden gegenüber Krüppeln plädierte zu Beginn des 20. Jahrhunderts Hans Würtz, der Begründer der "Krüppelpädagogik", für die Sonderschule. In seinem Buch "Das Seelenleben des Krüppels" heißt es zum Beispiel:
„Jedes schulfähige Krüppelkind gehört in eine besondere Krüppelschule, in der unter Berücksichtigung der verschiedenen Gebrechen nach bestimmten Methoden auf Grund einer besonderen Krüppelseelenkunde unterrichtet wird.“[6]
Dabei wurden Menschen nach Arbeitsfähigkeit und -willigkeit bewertet und sortiert.
Rehabilitationspädagogik in der DDR |
Die Ausbildung von Sonderschullehrern gab es bereits in der Sowjetischen Besatzungszone ab dem Jahr 1947 als Zusatzausbildung zum Lehrerstudium. 1951 wurde zum Schulpflichtgesetz der DDR eine Verordnung erlassen, das die verfassungsmäßige Bestimmung zur Gleichstellung bildungsfähiger[7] behinderter Kinder auf Bildung konkretisierte.[8]
Lange Zeit war die Förderung bildungsunfähiger Kinder nur in Einrichtungen der Caritas und Inneren Mission möglich. Erst 1976 wurde die staatliche Unterstützung durch Organe, Betriebe und Einrichtungen für diese Gruppe geregelt.[9] Demnach gab es Ausbildungsstätten für Menschen mit:
- Hör- oder Sehbehinderung oder Sprechstörung
- Körperbehinderung
- Verhaltensstörung
- Schulbildungsunfähigkeit
- förderungsfähiger Schulbildungsunfähigkeit.
Bundesrepublik Deutschland |
Die Nachkriegszeit brachte für die Hilfsschulen entscheidende Veränderungen. Es wurde einerseits an das in der Weimarer Republik bestehende und während des Nationalsozialismus weiterentwickelte System angeknüpft, andererseits das staatliche Sonderschulwesen etabliert und massiv ausgebaut.[10]
1955 wurde der „Verband deutscher Hilfsschulen“ in Verband Deutscher Sonderschulen (heute „Verband Sonderpädagogik e. V.“) umbenannt. Als neue Bezeichnung der Schülerschaft setzte sich Lernbehinderte durch. Die Konferenz der Kultusminister verwendete diesen Begriff 1960 in einem Gutachten zur Neuordnung des Sonderschulwesens. Die Umbenennung der Hilfsschule zur „Sonderschule für Lernbehinderte“ setzte sich zuerst in Hessen, später im ganzen Bundesgebiet durch.
Das heutige deutsche Förderschulsystem mit ausdifferenzierten Schultypen geht auf die Gedanken von Wilhelm Hofmann zurück.
Legitimation der Institution Förderschule |
Förderschulen sind in ihrer Existenz und ihrem Angebot umstritten. Das inhaltliche Hauptargument der Kritiker ist, dass sie ihr Ziel einer „bestmöglichen Förderung“ verfehlten, weil die betroffenen Schüler an Regelschulen bessere Leistungen erzielten.[11] Sie fordern stattdessen eine integrative bzw. inklusive Bildung.[12]
Die UN-Behindertenrechtskonvention von 2009 schreibt ein integratives Bildungssystem vor. Da in Deutschland nach Art. 25 GG die „allgemeinen Regeln des Völkerrechtes […] Bestandteil des Bundesrechtes“ sind, gibt es seit 2009 ein einklagbares Recht von Erziehungsberechtigten in Deutschland auf Beschulung ihrer Kinder in Regelschulen.
Die CDU in Brandenburg vertrat 2011 die Ansicht, dass eine Politik falsch sei, die darauf abziele, Förderschulen zu schließen: „Kinder mit Behinderungen bedürfen unser aller Aufmerksamkeit und besonderer Zuwendung. Zur freien und vollständigen Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ihres Selbstwertgefühls müssen diesen Kindern auch Schutzräume zur Verfügung stehen.“[13]
Befürworter der Förderschulen fordern generell, dass man sie erhalten sollte, weil es immer Schüler geben werde, die dort am besten gefördert werden könnten. Außerdem sei zu erwarten, dass Regelschullehrer zu Sparzwecken immer mehr die sonderpädagogische Förderung selbst zu übernehmen hätten, und ein Stellenabbau bei Sonderpädagogen einsetzen würde. Zudem sei die besonders relevante Gruppe der verhaltensauffälligen und der lernbehinderten Kinder der ständigen belastenden Erfahrung des Scheiterns ausgesetzt. Gleichzeitig drohten durch sie Störung und Verlangsamung des Unterrichts, wodurch ein allgemeiner Niveauverlust zu befürchten sei.
Für Kinder mit Sprachauffälligkeiten könnten sich „neurobiologische Fenster der Gelegenheit“ schließen, wenn ihnen im Grundschulalter die Chance verwehrt werde, vorübergehend eine Schule zu besuchen, in der ein „zielgerichteter Einsatz der methodisch kompetenten Sonderpädagogen“ möglich sei, d. h. ihre logopädischen Probleme würden sich ohne einen solchen Einsatz verfestigen. Sprachheilschulen hätten eine exzellente Bilanz der „Rückschulung“ erfolgreich unterstützter Kinder in die Regelschulen.[14]
Der Minimalkonsens ist, dass eine Abschaffung der Förderschulen für Schüler mit lediglich körperlichen Behinderungen zugunsten des gemeinsamen Unterrichts an der Regelschule wünschenswert ist.[15]
Umstritten ist hingegen die Frage, ob es weiterhin Förderschulen geben darf oder sogar muss (im Sinne der Umsetzung des Wunsches von Erziehungsberechtigten, die diesen Schultyp als dem Wohl ihres Kindes am dienlichsten bewerten), solange es eine Nachfrage nach diesem Schultyp gibt. So vertritt z. B. der „Türkische Elternbund Hamburg e.V. (HTVB)“ die Auffassung, „dass die Personensorgeberechtigten entscheiden können, ob ihr Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine allgemeine Schule oder eine Sonderschule besuchen soll“.[16]
Einer radikalen Interpretation der Konvention zufolge müssen in Zukunft ALLE behinderten Schüler an Regelschulen unterrichtet werden.[17] Die Max-Traeger-Stiftung hingegen geht in einem Gutachten davon aus, dass die Länder und Kommunen als Schulträger durch die Behindertenkonvention nur gezwungen sein könnten, 80 bis 90 Prozent der behinderten Schüler inklusiv und in Sinne des Universellen Designs zu beschulen.[18] Für die übrigen 10 bis 20 Prozent gebe es also prinzipiell die Möglichkeit, sie weiterhin in Sondereinrichtungen zu beschulen, wenn das gewünscht werde.
Kritik im Einzelnen |
Soziale Herkunft der Kinder |
80 bis 90 % der Kinder in Schulen für Lernbehinderte stammen aus dem von Kinderarmut geprägten Milieu bzw. umgekehrt betrachtet, 19 % der Kinder aus der Unterschicht sind auf einer Förderschule, im Vergleich zu einem Prozent aus der Oberschicht. Die unsichere berufliche und finanzielle Situation der Eltern, schlechte Wohnbedingungen, das Leben in sozialen Brennpunkten, unvollständige Familien, eingeschränkte und einseitige Anregungen und soziale Isolation tragen laut Schlack dazu bei, dass in dieser Lebenswelt die Bedürfnisse der Kinder nicht befriedigt werden können. Dies führt dazu, dass sie ihr intellektuelles Potential nicht erreichen können.[19][20]
Zielsetzung |
Die deutsche Kultusministerkonferenz stellt die Zielsetzung von Förder- bzw. Sonderschulen in einer Veröffentlichung wie folgt dar:
„Sonderpädagogische Förderung soll das Recht der behinderten und von Behinderung bedrohten Kinder und Jugendlichen auf eine ihren persönlichen Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung und Erziehung verwirklichen. Sie unterstützt und begleitet diese Kinder und Jugendlichen durch individuelle Hilfen, um für diese ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbständiger Lebensgestaltung zu erreichen.“[1]
Jedoch bewirkt die Aussonderung in das Förderschulsystem Ausgrenzung und Distanz, indem behinderte Kinder von durchschnittlichen Kindern ferngehalten werden und diese daher einander nicht kennenlernen und kein realistisches Bild voneinander entwickeln können. Hieraus ergibt sich eine wesentliche Grundlage späterer lebenslanger Diskriminierung sowie der Entmenschlichung von behinderten Menschen, wie sie z. B. aus der neuen Euthanasiedebatte bekannt ist.[21]
Der SPD-Politiker Christoph Ehmann, Generalsekretär von "Campus Europae", einem Verbund europäischer Universitäten, sieht in der Finanzierungsstruktur des Bildungssystems eine Tendenz, junge Menschen mit dem Besuch von Förderschulen zu stigmatisieren und somit von der Teilhabe an gesellschaftlichen Kernbereichen auszuschließen. „Die deutsche Schulpolitik ist noch heute von einer Homogenitätsideologie grundiert. Das ist verbunden mit dem politischen Willen zum Aussortieren und hat – etwas Faschistisches“, meint Ehmann.[22]
Effizienz der Förderung |
Die Darstellung, behinderte Kinder würden durch Förderschulen in dem Sinn gefördert, dass sie mehr Kompetenzen erwürben als auf anderen Schulen, wird von einigen Fachleuten und auch durch Studienergebnisse[23] grundlegend in Frage gestellt: Je länger ein Schüler eine Förderschule besucht habe, desto schlechter seien sowohl seine Rechtschreibleistungen als auch seine Intelligenzwerte, meint z. B. Hans Wocken, Professor für Lernbehindertenpädagogik an der Universität Hamburg.
Völkerrechtswidrigkeit |
Die Kritik an den Förderschulen argumentiert in erster Linie mit der am 26. März 2009 in Kraft getretenen UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Deutschland.
Die vom deutschen Bundestag im November 2008 ratifizierte Übersetzung des Originaldokuments enthält eine Abschwächung einer ursprünglichen Formulierung. Am 1. Juli 2009 stellte die damalige Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Karin Evers-Meyer, die von ihr ins Leben gerufene Kampagne „alle inklusive! Die neue UN-Konvention“ vor, bei der 22 Verbände auf acht Fachkonferenzen zu acht Themenfeldern den legislativen und sonstigen Handlungsbedarf ermittelt hatten. Die Verbände forderten, dass es keinen Neu- oder Ausbau von Förderschulen in Deutschland mehr geben solle.[24]
Der Terminus der „inklusiven Beschulung“ („inclusive“) wurde mit dem Wort einbeziehend („integrativ“) übersetzt und wird als eine Verwässerung der ursprünglichen Aussage kritisiert. Die Konvention etabliert damit einen Rechtsanspruch für Eltern auf eine inklusive Beschulung ihrer Kinder. Dieses Recht kann gegenüber Schulbehörden geltend gemacht und eingeklagt werden.
Menschenrechtswidrigkeit |
Einige Kritiker bestreiten, dass Eltern unter Berufung auf ihr Elternrecht das Recht hätten, auf der Weiterexistenz von Förderschulen zu bestehen. Sie hätten nicht einmal das Recht, ihre Kinder auf einer Förderschule anzumelden.
Valentin Aichele, Leiter der Monitoring-Stelle beim Deutschen Institut für Menschenrechte, meint, dass Kinder, gleich ob mit oder ohne Behinderung, ein Recht auf inklusive Bildung hätten, das der Staat einlösen müsse. Die Kinder hätten aber nach der Behindertenrechtskonvention kein Recht auf den Besuch der Sonder- oder Förderschule.[25] Nach Ansicht von Hans Wocken favorisiere die Behindertenrechtskonvention eindeutig und ohne allen Zweifel das Recht behinderter Kinder auf Inklusion als ihr persönliches Recht und verpflichte Eltern, dieses Recht der Kinder treuhänderisch wahrzunehmen.[26]
Die Kritiker bestreiten, dass es ein Recht der Eltern gebe, zwischen Sonderschule und allgemeiner Schule zu wählen. Diese Annahme unterlaufe das Recht des Kindes auf inklusive Bildung. Darüber hinaus sei es zur vollen Realisierung eines inklusiven Bildungssystems notwendig, so zügig wie möglich alle verfügbaren Ressourcen einzusetzen. Das Nebeneinander von zwei Systemen, einem segregierten Sonderschulsystem und einem Regelschulsystem, sei mit dem Gebot des effizienten Umgangs mit knappen Ressourcen nicht vereinbar.[27]
Internationaler Vergleich |
Unter den Ländern, die an den PISA-Untersuchungen teilgenommen haben, fallen Deutschland, die Schweiz und Frankreich dadurch auf, dass in diesen Ländern mehr als 50 Prozent aller Schüler, bei denen ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, in Sondereinrichtungen beschult werden. In allen anderen PISA-Ländern trifft dies nur auf eine Minderheit der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu.[28]
Offenbar gibt es einen Zusammenhang zwischen der Tradition, in einem gegliederten Schulsystem Kinder frühzeitig verschiedene Schularten besuchen zu lassen (Selektion), und der Tradition, Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Spezialeinrichtungen zu beschulen. Dieter Katzenbach und Joachim Schröder kritisieren das mit den Worten: „Es wird die passende Schule für das jeweilige Kind gesucht, und nicht die Schule für das Kind passend gemacht.“
Literatur |
Volker Schönwiese: Warum auf schulische Integration/Inklusion nicht verzichtet werden kann. In: Paul Resinger, Michael Schratz (Hrsg.): Schule im Umbruch. Innsbruck, Innsbruck University Press 2008. schulentwicklung.at (55 KB, 21. April 2012; PDF)
Brigitte Schumann: Streitschrift Inklusion. Was Sonderpädagogik und Bildungspolitik verschweigen. Debus Pädagogik-Verlag, Frankfurt 2018, ISBN 978-3-95414-106-7.[29]
Weblinks |
brandeins.de, Andreas Molitor: Sonderschulfreie Zone.
- hilfsschule-im-nationalsozialismus.de
- sonderpaedagoge.de: Online-Kompendium zur Geschichte der Heilpädagogik
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH), Fachbereich Sozialwesen, Lehrforschungsprojekt WS 2003/04: sozwes.htwk-leipzig.de: Sonderpädagogische Förderung. Ein Vergleich der Landesregelungen zu Rechtlichen Grundlagen, Feststellung des Förderbedarfs und Möglichkeiten der Integration. (PDF; 481 kB)- staedtetag.de: Rechtsfragen zur Inklusion im Schulbereich
Fachverband Sonderpädagogik e. V. verband-sonderpaedagogik.de
wdr.de: Sonderschulen abschaffen? Ein Streitgespräch
Einzelnachweise |
↑ ab Das Bildungswesen in der Bundesrepublik Deutschland 2009. Darstellung der Kompetenzen, Strukturen und bildungspolitischen Entwicklungen für den Informationsaustausch in Europa. (Memento vom 26. Dezember 2011 im Internet Archive) Auszug.
↑ Sonderschulen: Die Dümmermacher. In: taz. 26. Juli 2007.
↑ Bundesministerium für Arbeit und Soziales: „Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft“. Nationaler Aktionsplan 2.0 der Bundesregierung zur UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). 18. April 2016, S. 57.
↑ Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und anderer Vorschriften, abgerufen am 7. Januar 2017.
↑ Gottfried Biewer: Grundlagen der Heilpädagogik und Inklusiven Pädagogik. 2. Auflage. Klinkhardt (UTB), Bad Heilbrunn 2010, ISBN 978-3-8252-2985-6, S. 85–87.
↑ Hans Würtz: Das Seelenleben des Krüppels. Leipzig 1921, S. 6.
↑ § 1 der Verordnung vom 5. Oktober 1951, GBl, S. 915, Sonderbeschulung nur für bildungsfähige Kinder, die „durch physische oder psychische Mängel so behindert sind, daß sie im normalen Unterricht auf die Dauer nicht genügend gefördert werden können“. Die Durchführungsbestimmung vom 29. Dezember 1950, GBl. 1951, S. 6, 8, kündigte zu § 6 des Schulpflichtgesetzes für behinderte Schulpflichtige lediglich Regelung durch „besondere Verordnung“ an.
↑ Sebastian Barsch: Überblick: Relevante Prozesse, Strukturen, Daten. Veröffentlichungen vom Projekt Sonderpädagoge
↑ Verordnung vom 29. Juli 1976, GBl. I S. 411.
↑ Brigitte Schumann: Neubewertung der sonderpädagogischen Geschichte? Rezension zu Dagmar Hänsel: Sonderschullehrerausbildung im Nationalsozialismus. Bad Heilbrunn 2014. Auf: bildungsklick.de. 8. Dezember 2014, abgerufen am 10. Dezember 2014.
↑ Sonderschulen: Teuer und Erfolglos. In: Spiegel online. 2009.
↑ Sozialverband Deutschland zum Thema Inklusion
↑ CDU-Fraktion im Landtag Brandenburg: Pro Förderschule – Optimale Förderung für jedes Kind entsprechend seiner [sic! Fähigkeiten] (Memento des Originals vom 16. Oktober 2016 im Internet Archive)
Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.cdu-fraktion-brandenburg.de. März 2011.
↑ Zitat eines Experten. www.elternwille de, eine Initiative von Eltern für Eltern förderbedürftiger Kinder in Münster
↑ M. Kamann, T. Vitzthum: Behinderte Kinder: Funktioniert die Schule mit der vollen Inklusion? auf: welt.de, 5. Februar 2012.
↑ Türkischer Elternbund Hamburg (HTVB): Elternwille ist entscheidend. (Memento des Originals vom 17. Oktober 2016 im Internet Archive)
Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.htvb.org
↑ Am Ende des Sonderwegs. In: Zeit online. 23. Dezember 2008, abgerufen am 31. Dezember 2008.
↑ Max-Traeger-Stiftung: Gutachten zu den völkerrechtlichen und innerstaatlichen Verpflichtungen aus dem Recht auf Bildung nach Art. 24 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und zur Vereinbarkeit des deutschen Schulrechts mit den Vorgaben des Übereinkommens S. 60: gew.de@1@2Vorlage:Toter Link/www.gew.de (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven)
Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
↑ Hans Schlack: Lebenswelten von Kindern. In: Hans Schlack (Hrsg.): Sozialpädiatrie – Gesundheit – Krankheit – Lebenswelten. Gustav Fischer Verlag, Stuttgart/ Jena/ New York 1995, ISBN 3-437-11664-9, S. 90/91.
↑ Thorsten Stegemann: Vererbte Chancenlosigkeit. In: Heise online. 8. November 2007.
↑ Volker Schönwiese: Warum auf schulische Integration/Inklusion1 nicht verzichtet werden kann. (PDF; 57 kB). In: Paul Resinger, Michael Schratz (Hrsg.): Schule im Umbruch. Innsbruck University Press, 2008.
↑ Matthias Bartsch: Ende des Aussortierens. In: Der Spiegel. 50/2009, 7. Dezember 2009, S. 47.
Oliver Tolmein: All inclusive auf Deutsch. In: Jungle World. 33, 13. August 2009.
Christoph Ehmann: taz.de: Ungerechtigkeit als Prinzip. In: taz. 16. Dezember 2009.
↑ Martin Spiewak: Förderung? Unterforderung! In: Zeit online. 20/2014, 16. Mai 2014. (online)
↑ Deutscher Bundestag. Wissenschaftliche Dienste: Die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen. 21. Juli 2009, S. 2. (PDF; 102 kB)
↑ Menschenrechts-Beauftragter kritisiert die Entwicklung der Inklusion in Deutschland als „klar konventionswidrig“. Interview mit Valentin Aichele. News4teacher. 9. März 2016.
↑ Hans Wocken: Inklusive Missverständnisse. Einspruch gegen Falschmeldungen über Inklusion. 29. November 2014, S. 6.
↑ Brigitte Schumann: Kein Wahlrecht der Eltern auf schulische Segregation. In: Bildungsklick. 15. September 2016.
↑ Dieter Katzenbach, Joachim Schroeder: "Ohne Angst verschieden sein können". Über Inklusion und ihre Machbarkeit. In: Zeitschrift für Inklusion. Nr. 1, 2007.
↑ Arno Rädler: eine Rezension 7. März 2018.