Aufgebot (Militär)
Das militärische Aufgebot ist der Aufruf an alle Wehrfähigen eines Landes oder an einen bestimmten (definierten) Teil von ihnen zur Verteidigung ihres Landes.
Im Hoch- und Spätmittelalter setzte es sich aus Angehörigen der waffenpflichtigen Bürgerschaften von Städten und Dörfern zusammen. Insbesondere für Zünfte galten detaillierte Bestimmungen wegen des Waffendienstes. Aufgebote wurden meist im Verteidigungsfall, aber auch in begrenztem Maß für offensive Handlungen aufgerufen. Als herausragendes Beispiel für schlachtentscheidenden Einsatz von Aufgeboten gilt die Schlacht bei Rudau im Jahre 1370. Hier widerstanden die Kämpfer der Königsberger Zünfte den massiven Attacken der litauischen und tatarischen Reiterei und gaben so den Ausschlag für den Sieg.
Der Militärschriftsteller Johann Friedrich von Flemming verwendet in seinem Werk Der Vollkommene Teutsche Soldat 1726 den Ausdruck auch für normale Werbung von Soldaten (Kapitel 8, § 1).
Der Begriff wird bis in die neueste Zeit benutzt, teilweise im Sinne von Mobilmachung. In Preußen wurde 1814 die Landwehr in ein 1. Aufgebot (Wehrpflichtige vom 26. bis 32. Lebensjahr) und ein 2. Aufgebot (Wehrpflichtige vom 33. bis 39. Lebensjahr) geteilt. Durch das Reichsgesetz vom 11. Februar 1888 (RGBl. S. 11) [1] wurde der Artikel 59 der Reichsverfassung geändert und die Zugehörigkeit zur Landwehr neu geordnet und mit Gesetz vom 15. April 1905 (RGBl. S. 249) nochmals präzisiert. Danach gehörten die Jahrgänge ab dem beginnenden achtundzwanzigsten Lebensjahre für die „folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März des Kalenderjahres, in welchem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an.“
In der Schweiz ist das Aufgebot der Befehl, zur Erfüllung der allgemeinen Dienstpflicht einzurücken.
Inhaltsverzeichnis
1 Siehe auch
2 Literatur
3 Weblinks
4 Einzelnachweis
Siehe auch |
- Heerpfeil schneiden
Literatur |
- Wolfgang Sonthofen: Der Deutsche Orden. Weltbild Verlag, Augsburg 1995, ISBN 3-89350-713-2, S. 118 ff.
- Dieter Zimmerling: Der Deutsche Ritterorden. ECON Verlag, München 1998, ISBN 3430-19959-X, S. 221 ff.
- Franz W. Seidler, Deutscher Volkssturm. Das letzte Aufgebot 1944/1945, Verlag: Bechtermünz (1999), ISBN 3-8289-0329-0
Weblinks |
Wikisource: Gesetz, betreffend Änderungen der Wehrpflicht. Vom 11. Februar 1888. – Quellen und Volltexte
Wikisource: Gesetz, betreffend Änderung der Wehrpflicht. Vom 15. April 1905 – Quellen und Volltexte
Einzelnachweis |
↑ Ergänzung der Reichsverfassung von 1871. Abgerufen am 15. Januar 2013.