Prozess (Recht)
Prozess heißt das streitige Verfahren vor einem Gericht, das durch eine Klage (im Falle des Strafprozesses durch eine Anklage) eingeleitet wird und darauf zielt, die Rechtslage durch eine vollstreckbare Entscheidung (ein Gerichtsurteil, einen Gerichtsbeschluss oder einen gerichtlichen Vergleich) zu klären.
Inhaltsverzeichnis
1 Streitiges Verfahren
2 Differenzierung
3 Siehe auch
4 Literatur
Streitiges Verfahren |
Der Begriff „streitiges“ Verfahren bezieht sich auf die Abgrenzung zu „nichtstreitigen“ Verfahren, die ebenfalls von Gerichten durchgeführt werden; zu den letzteren zählen z. B. Verfahren, die die Eintragung von grundstücksbezogenen Rechten in das Grundbuch betreffen. Sie zählen zum Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für den ein eigenes Verfahrensrecht gilt. Das deutsche Recht kennt kein einheitliches Prozessrecht.
„Gerichtsverfahren“ ist also ein weiter gefasster, allgemeinerer Begriff als „Prozess“.
Die verschiedenen Gerichtszweige haben jeweils ihre eigenen Prozessordnungen.
Differenzierung |
Als Aktivprozess bezeichnet man ein Gerichtsverfahren aus der Perspektive des Klägers. Dieser hat den Prozess initiiert. Dagegen führt der Beklagte einen Passivprozess – er hat den Prozess nicht angestrebt, sondern „erleidet“ ihn.
Siehe auch |
Hauptverhandlung – nach deutschem Strafprozessrecht der Kernbestandteil jedes Strafverfahrens- Rubrum
- Aktivlegitimation
- Passivlegitimation
- Prozessvertreter
Literatur |
Prozeß. In: Heidelberger Akademie der Wissenschaften (Hrsg.): Deutsches Rechtswörterbuch. Band 10, Heft 9/10 (bearbeitet von Heino Speer u. a.). Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 2001, ISBN 3-7400-0989-6, Sp. 1415–1419 (adw.uni-heidelberg.de).
Stephan Meder, Christoph Sorge: Prozeß. In: Gert Ueding (Hrsg.): Historisches Wörterbuch der Rhetorik. Band 10. WBG, Darmstadt 2011, Sp. 975–993.
Uwe Schultz (Hrsg.): Grosse Prozesse. Recht und Gerechtigkeit in der Geschichte. Verlag C. H. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40522-3.
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