Teileigentum




Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört und ist in § 1 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gesetzlich geregelt.


Teileigentum ist ein Parallelbegriff zu Wohnungseigentum. Im Unterschied zum Wohnungseigentum geht es dabei um Räume, die nicht zu Wohnzwecken dienen.[1] Nicht zu Wohnzwecken dienende Räume sind z. B. Ladengeschäfte, Praxis-, Büro- oder Kellerräume und häufig Garagen. Nichtwohnräume werden oft vereinfachend unter dem Begriff Gewerberäume zusammengefasst. Ein besonderer Fall ist die Aufteilung von Pflegeheimen im Teileigentum, da die gebildeten „Pflegeappartements“ zwar zu Wohnzwecken genutzt werden, aber durch den gewerblichen Betrieb einer Pflegeeinrichtung sowie durch das Fehlen von für das Wohnungseigentum notwendigen Räumlichkeiten (z. B.: Küche) unter das Teileigentum fallen.[2]


Das Teileigentum hat rechtlich drei untrennbare Bestandteile:



  • das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen,

  • den Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum und

  • das Mitgliedschaftsrecht in der Wohnungseigentümergemeinschaft.[3]


Für das Teileigentum gelten gemäß § 1 Abs. 6 WEG die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.



Literatur |


  • Bärmann: Wohnungseigentumsgesetz. Kommentar, 11. Auflage, München 2010, ISBN 978-3-406-60576-5


Einzelnachweise |




  1. Armbrüster in Bärmann (2010) § 1 Rn, 18.


  2. http://www.pflegeweg.de/index.php/glossar.html


  3. Pick in Bärmann (2010) Einleitung Rn. 63.






Rechtshinweis
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