Barrierefreiheit








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Rollstuhlrampe in der Stanford University, San Francisco




Ein Gegenbeispiel: Der Steg über die antike Badruine in Badenweiler kann und darf nicht befahren werden





Treppenstraße in Kassel, die Rampe ist zu steil für echte Barrierefreiheit




Barrierefreiheit eines Museums: Theseustempel in Wien


Barrierefreiheit bezeichnet eine Gestaltung der baulichen Umwelt sowie von Informationsangeboten, Kommunikation usw. dergestalt, dass sie auch von Menschen mit Beeinträchtigungen ohne zusätzliche Hilfen genutzt und wahrgenommen werden können.[1]




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Begriff


  • 2 Gesetzliche Regelungen in Deutschland


  • 3 Gesetzliche Regelungen in der Schweiz


  • 4 Normen


  • 5 Anwendungsbereiche


    • 5.1 Barrierefreie Bauten, Außen- und Verkehrsanlagen


    • 5.2 Barrierefreiheit im Haushalt


    • 5.3 Barrierefreie Kommunikation und Information


    • 5.4 Barrierefreies Arbeiten am und mit dem Computer


    • 5.5 Barrierefreie Anwendungssoftware für mobile Geräte


    • 5.6 Barrierefreie Werbung




  • 6 Grenzen der Barrierefreiheit


    • 6.1 Allgemein


    • 6.2 Barrieren im Luftverkehr




  • 7 Zielvereinbarung als Weg zu mehr Barrierefreiheit


  • 8 Siehe auch


  • 9 Weblinks


  • 10 Einzelnachweise





Begriff |


Im außerdeutschen Sprachgebrauch wird der Zustand einer Barrierefreiheit als leichte, einfache Zugänglichkeit (engl.: Accessibility, span.: Accesibilidad, frz.: Accessibilité) bezeichnet. Der im deutschen Sprachraum in diesem Zusammenhang kursierende Begriff behindertengerecht wird zunehmend ungebräuchlich, da mit dieser Benennung keine umfassende Zugänglichkeit und Benutzbarkeit für alle Menschen bezeichnet werden kann.


Im weiteren Sinn zielt das Prinzip der Barrierefreiheit aber darauf, dass nicht nur Menschen mit Beeinträchtigungen, beispielsweise ältere Menschen mit Geh-, Seh- oder Gleichgewichtsstörungen, sondern auch Personen mit Kleinkindern (Kinderwagen) oder auf Rollatoren Angewiesene in die frei zugängliche Nutzung der baulich gestalteten Umwelt einbezogen werden. Diese weitergehende Sichtweise unterscheidet nicht mehr zwischen einzelnen Personengruppen, vielmehr sollen die Bedürfnisse aller Menschen berücksichtigt werden. Dieses Verständnis der Barrierefreiheit wird daher auch „Design für Alle“ oder „universelles Design“ genannt.[1]
Dabei spielt auch die demografische Entwicklung seit den 1990er Jahren zunehmend eine Rolle für die Bedeutung einer barrierefreien Umweltgestaltung. So wird sich in etwa in Deutschland die Zahl der 80-Jährigen und Älteren nach Prognosen des Statistischen Bundesamtes bis zum Jahr 2050 nahezu verdreifachen: von heute knapp vier auf zehn Millionen Menschen.


Eine Erweiterung um den kulturellen Aspekt beschreiben die Maßnahmen des Konzepts der Interkultur, mit denen kulturelle Barrierefreiheit geschaffen wird und somit Institutionen für den Umgang mit Individuen einer Gesellschaft der Vielfalt und Vielheit befähigt werden.



Gesetzliche Regelungen in Deutschland |


Das deutsche Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) definiert die Barrierefreiheit in § 4:
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.


Dieses weitergehende Verständnis von Barrierefreiheit findet sich in Deutschland auch beispielsweise in den Landesbauordnungen der Bundesländer.
Gesetze, die den öffentlichen Verkehr betreffen, sprechen häufig von Menschen mit Behinderungen und solchen mit anderen Mobilitätsbeeinträchtigungen, so z. B. § 3 des Bundesfernstraßengesetzes, § 8 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes, § 19d und § 20b des Luftverkehrsgesetzes.



Gesetzliche Regelungen in der Schweiz |


In der Schweiz trat am 1. Januar 2004 das Behindertengleichstellungsgesetz, ausführlich Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, abgekürzt BehiG (SR 151.3[2]) in Kraft. Das Gesetz gilt dabei auch für altersbedingte Einschränkungen, indem es einen Menschen mit Behinderung definiert als eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Das Gesetz verlangt für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten und Gebäude mit mehr als fünfzig Arbeitsplätzen, sofern sie nach Inkrafttreten des Gesetzes gebaut oder erneuert werden, die Barrierefreiheit. Weiter müssen öffentlich angebotene Dienstleistungen, die Aus- und Weiterbildung sowie die Arbeitsverhältnisse des Bundes diskriminierungsfrei ausgestaltet sein. Schließlich verlangt das Gesetz, dass der gesamte öffentliche Verkehr innert 20 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, also per 31. Dezember 2023 behindertengerecht ist. Aus der jüngsten Gerichtspraxis ergibt sich, dass darunter die selbständige Benützung des öffentlichen Verkehrs durch Personen mit einer Behinderung zu verstehen ist, soweit dies nicht durch technische oder topographische Gegebenheiten verhindert wird oder die Umsetzung unverhältnismäßig (teuer) wäre.



Normen |




Lupe als Hilfsmittel für barrierefreies Einkaufen



DIN-Fachbericht 124 (2002) Gestaltung barrierefreier Produkte

In Pkt. 2.3 wird barrierefrei bezeichnet als Eigenschaft eines Produktes, das von möglichst allen Menschen in jedem Alter mit unterschiedlichen Fähigkeiten weitgehend gleichberechtigt und ohne Assistenz bestimmungsgemäß benutzt werden kann. (Barrierefrei ist nicht allein mit hindernisfrei im physikalischen Sinne gleichzusetzen (siehe auch DIN 33942), sondern bedeutet auch zugänglich, erreichbar und nutzbar.)

Der Fachbericht enthält Richtwerte, Anforderungen und Empfehlungen für die barrierefreie Gestaltung von Produkten. Ziel des Fachberichtes ist es, dazu beizutragen, dass technische Produkte so entwickelt und hergestellt werden, dass sie von möglichst vielen Menschen selbstbestimmt und eigenverantwortlich genutzt werden können.



DIN-Fachbericht 131 (2003) Leitlinien für Normungsgremien zur Berücksichtigung der Bedürfnisse von älteren Menschen und von Menschen mit Behinderungen

Identisch mit:

  • CEN/CENELEC-Guide 6 Guidelines for standards developers to address the needs of older persons and persons with disabilities

  • ISO/IEC Guide 71 Guidelines for standards developers to address the needs of older persons and persons with disabilities



Der Fachbericht stellt Leitlinien für die Berücksichtigung der Bedürfnisse von älteren Menschen und von Menschen mit Behinderungen zur Verfügung. Er beschreibt zudem Körperfunktionen, menschliche Fähigkeiten sowie praktische Auswirkungen von Behinderungen.



ISO TR 22411 (2008) Ergonomics data for the application of ISO/IEC Guide 71 to products and services to address the needs of older persons and persons with disabilities

Dieser technische Report enthält umfangreiche ergonomische Daten und Leitlinien für die Anwendung des ISO/IEC Guide 71


Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen regelt detaillierter als die bislang bestehenden Menschenrechtskonventionen, welche Rechte der Staat Menschen mit Behinderungen gewährleisten muss. Die Behindertenrechtskonvention betrifft wie die Behindertengleichstellungsgesetze von Bund und Ländern nur Menschen mit Behinderungen, nicht alle Menschen. Anders als die deutschen Behindertengleichstellungsgesetze kennt sie aber auch Regelungen, die die Nutzbarkeit von Gegenständen, Einrichtungen, Produkten etc. für alle Menschen betreffen. Sie macht damit deutlich, dass Barrierefreiheit unteilbar ist.[1]


Umfassend wird der Begriff in den Richtlinien zur barrierefreien Ausstattung von Gebäuden (Wohn- wie Arbeitsumfeld)



  • VDI 6008 Blatt 1: Barrierefreie Lebensräume; Allgemeine Anforderungen und Planungsgrundlagen (2012-12)

  • VDI 6008 Blatt 2: Barrierefreie Lebensräume; Möglichkeiten der Sanitärtechnik (2012-12)

  • VDI/VDE 6008 Blatt 3: Barrierefreie Lebensräume; Möglichkeiten der Elektrotechnik und Gebäudeautomation (2014-01)


aufgefasst. Hier ist das Ziel, in Gebäuden für Menschen aller Altersgruppen mit unterschiedlichsten Einschränkungen (motorisch, sensorisch, kognitiv) eine möglichst weitgehende Selbständigkeit zu erreichen.



Anwendungsbereiche |



Barrierefreie Bauten, Außen- und Verkehrsanlagen |






Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.



Nutzungsempfehlung für Kinderwagen an einer (mittlerweile entfernten) Rolltreppe in Wiesbaden




Berlin, Januar 1990: Rollstuhlfahrer demonstrieren vor einem Kino. Unter der Losung „Gegen bauliche und geistige Barrieren – für zugängliche Menschen und Gebäude“ forderten sie mit ihrer 20-minütigen Blockade des Kinoeingangs, Behinderte nicht länger vom kulturellen Leben auszugrenzen.


Einige Vorstellungen darüber, wie behindertengerechte Bauten beschaffen sein sollten, enthielten bereits die Entwürfe zur Norm DIN 18030 von 11/2002 und 01/2006, welche aufgrund einer Vielzahl von Einsprüchen jedoch nicht weiter verfolgt wurde. In den Normen der stattdessen entwickelten Normengruppe DIN 18040 werden primär Schutzziele und teilweise auch konkrete Empfehlungen zum Erreichen von Barrierefreiheit genannt.[3]


Orientierung zur Gestaltung von Barrierefreiheit bieten aktuell die DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude (ersetzt seit 10/2010 die DIN 18024-2)[4], die DIN 18040-2 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen Teil 2: Wohnungen und die DIN 18040-3 Barrierefreies Bauen - Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum (ersetzte die DIN 18024-1) sowie die Begleitnormen DIN 32984 Bodenindikatoren, Leitstreifen etc und DIN 32975 Gestaltung Informationen im öffentlichen Raum.
Aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit werden nicht mehr Maßnahmen, sondern Ziele formuliert. Dadurch soll verhindert werden, dass zwar einzelne Anforderungen der DIN erfüllt werden, das Gesamtergebnis jedoch nicht praktisch nutzbar ist. Die Normen sind teilweise in den Bundesländern als Technische Baubestimmung eingeführt und die diesbezüglichen Abschnitte somit baurechtlich zwingend zu berücksichtigen.



Barrierefreiheit im Haushalt |



Herkömmliche Küchen.png

Schema einer herkömmlichen Küche

Vorteile Variante Küche.png

Schema einer barrierefreien Küche



Wesentliche Aspekte der Barrierefreiheit in einem Haushalt sind:



  • Erreichbarkeit und Zugänglichkeit (z. B. Zugang in das Haus bzw. die Wohnung, ausreichend dimensionierte Bewegungsflächen innerhalb des Wohnbereiches, erreichbare Bedienelemente wie Lichtschalter, Tür- und Fenstergriffe),

  • Nutzbarkeit (z. B. eigenständige Aufenthalt in Sanitärräumen und Küchen)

  • Lebensqualität (z. B. Balkone oder Fenster mit Unterlicht für Blickbeziehungen)

  • Sicherheit (im Alltag und im Evakuierungsfall)


Durch ausreichende Barrierefreiheit innerhalb der Wohnung wird erreicht, dass der Bewohner selbständig und möglichst ohne fremde Hilfe (z. B. Homecare) leben kann. Diese Selbständigkeit erhöht die persönliche Zufriedenheit des Bewohners und hilft Sozialkosten zu reduzieren. Im Gegensatz zum Forschungsgebiet der Arbeitssicherheit ist zu bemängeln, dass das Leben und die Sicherheit im Haushalt von Menschen mit körperlichen Einschränkungen nur sehr wenig erforscht sind.



Barrierefreie Kommunikation und Information |




Abtastbares Modell der Städte Cloppenburg und Krapendorf um 1650, mit Informationen in Brailleschrift









Hauptartikel: Greta & Starks – mobile Apps für Audiodeskription und Untertitel bei Kinofilmen


Die Kommunikationshilfenverordnung (KHV) regelt den Anspruch auf barrierefreie Teilhabe im Verwaltungsverfahren durch Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen.



Barrierefreies Arbeiten am und mit dem Computer |



Um Menschen ein barrierefreies Arbeiten in der digitalen Welt zu ermöglichen, sind verschiedene Aspekte zu betrachten: Zum einen müssen Software und das heute nicht mehr wegzudenkende Internet barrierefrei gestaltet werden. Zum anderen muss einigen Menschen mit Behinderung überhaupt erst die Bedienung eines Computers ermöglicht werden durch unterstützende Technologien. Dies können beispielsweise Augensteuerung und Mundmaus bei körperlichen Behinderungen, oder Screenreader und Braillezeile bei Blinden sein. Weitere Beispiele stellen Technologien aus dem Bereich der Unterstützten Kommunikation dar, die Kommunikation in manchen Fällen überhaupt erst möglich machen.


Verschiedene Organisationen beschäftigen sich seit einigen Jahren vermehrt mit der Thematik, so beispielsweise die Stiftungen barrierefrei kommunizieren![5] und Digitale Chancen[6] sowie das Projekt BIK – barrierefrei informieren und kommunizieren.[7]


Auch in der Politik gewinnt das Thema zunehmend an Relevanz, wie beispielsweise die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung 2.0 von 2011 verdeutlicht. Vor allen Dingen ist jedoch die UN-Behindertenrechtskonvention zu nennen, die etwa Österreich und Deutschland (nicht aber die Schweiz) ratifizierten.


Um der Konvention nachzukommen, verabschiedete die deutsche Bundesregierung 2011 einen Nationalen Aktionsplan (NAP)[8], der aktiv die Inklusion von Menschen mit Behinderung fördern soll.



Barrierefreie Anwendungssoftware für mobile Geräte |


Mit der zunehmenden Verbreitung von Smartphones gibt auch für solche Geräte Mobile Apps, die es zum Beispiel Menschen mit Hör- oder Sehbehinderungen erleichtern oder sogar ermöglichen, besser am sozialen Leben teilnehmen zu können.[9] Für Barrierefreiheit im Kino sorgen z. B. die Apps Greta & Starks des Berliner Entwicklers Greta & Starks Apps UG – Greta (App) „flüstert Audiodeskription“ und Starks (App) „spielt Untertitel“ von ausgewählten Filmen.[10]



Barrierefreie Werbung |


Das Ziel von Werbung insbesondere in multisensualen Medien ist es, Menschen über Bilder und Botschaften zu emotionalisieren, damit sie gegenüber einem Produkt positiv eingestellt sind und es schließlich kaufen, siehe Kaufverhalten. Bei blinden oder gehörlosen Menschen kommt jedoch nur ein kleiner Teil der Informationen an, so dass sie die Werbebotschaft missverstehen oder unter Umständen gar keine Emotionen geweckt werden. Aus diesem Grund hat man damit begonnen, über die Umsetzung von barrierefreier Werbung [11] nachzudenken. Es steht mittlerweile außer Frage, dass die barrierefreie Informationsversorgung nicht mehr nur für Menschen mit Behinderung einen Vorteil bietet [12].



Grenzen der Barrierefreiheit |



Allgemein |


Da es die vielfältigsten Behinderungen gibt, ist Barrierefreiheit lediglich ein Ideal, dem sich die Realität nur annähern kann. Insbesondere die Natur selbst schafft immer wieder Barrieren, die auch von nicht behinderten Menschen nur schwer zu überwinden sind. Alle durch Leistungseinschränkungen bewirkten Handicaps durch technische Maßnahmen zu kompensieren ist unmöglich, widerspräche zudem auch anderen Idealen (z. B. dem der Naturnähe: Alle Wanderwege behindertengerecht herzurichten könnte auch als Verschandelung der Natur bewertet werden).


Die Nutzung barrierefreier Angebote wird teils erschwert durch mangelnde Informationen sowohl über barrierefreie als auch behindernde Einrichtungen. So werden beispielsweise in Eingangsbereichen und innerhalb von Gebäuden vorhandene Barrieren durch standardisierte Reisekataloge oftmals nicht vermerkt.



Barrieren im Luftverkehr |





IndiGo ist eine der wenigen Fluggesellschaften, die standardmäßig eine Rampe zum barrierefreien Einstieg ins Flugzeug anbieten.


Eine Person mit eingeschränkter Mobilität (PEM) hat auf europäischen Kontinentalflügen keine Möglichkeit, eine Toilette aufzusuchen, da Fluggesellschaften weder einen Bordrollstuhl noch eine barrierefreie Toilettenkabine zur Verfügung stellen.[13] Auch die neue Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, die am 26. Juli 2008 in Kraft trat, enthält keine Klausel zu barrierefreien Sanitärbereichen in Flugzeugen.


Mit Hilfe einer Online-Petition „Öffentliches Luftrecht – Barrierefreiheit im Flugverkehr“[14] sollte Ende 2008 auf diesen Missstand aufmerksam gemacht und ein erneuter politischer Diskurs in Gang gebracht werden. Auch Bundestags- und Europarlamentspolitiker haben sich des Anliegens angenommen. So forderte die Europaparlamentsabgeordnete Angelika Beer Fluggesellschaften auf, „mit der zügigen Umsetzung der EU-Verordnung ein barrierefreies Reisen zu ermöglichen“.[15]


Die Petition zur Barrierefreiheit im Flugverkehr ist noch nicht abgeschlossen. Als erstes Unternehmen reagierte die Lufthansa. Auf Anfrage versichert der Lufthansasprecher Jan Bärwalde, dass auch auf sogenannten Kurz- und Mittelstreckenflügen bei Voranmeldung nun Bordrollstühle mitgeführt werden.[16] Diese mündliche Aussage ist bisher jedoch nicht schriftlich festgehalten worden.[17]


Obwohl sonst der Ausbau von barrierefreier Infrastruktur in Indien noch nicht sehr verbreitet ist, ist die indische Fluggesellschaft IndiGo mit der regelmäßigen Verwendung von Rampen zum Einstieg ein Vorreiter im Rollstuhlfahrer-freundlichen Luftverkehr.[18]



Zielvereinbarung als Weg zu mehr Barrierefreiheit |


Das Werkzeug der Zielvereinbarung eröffnet Behindertenverbänden in Deutschland die Möglichkeit, mit Kommunen, öffentlichen Institutionen und Unternehmen in Verhandlungen einzutreten, um Vereinbarungen über die Herstellung von Barrierefreiheit abzuschließen. So wird erreicht, dass gestaltete Lebensbereiche für alle zugänglich gemacht werden können.


Mit der Zielvereinbarung zwischen der Kreishandwerkerschaft Rureifel, der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V. sowie dem Sozialverband VdK Nordrhein Westfalen e.V. wurde beispielsweise die erste Zielvereinbarung mit einer Körperschaft öffentlichen Rechts in Deutschland über die Einhaltung der Barrierefreiheit im Internet abgeschlossen und erst die zweite überhaupt für den Bereich der barrierefreien Informationstechnik. Eine Zielvereinbarung läuft nach einem bestimmten vorgegebenen Procedere ab und wird nach Zielvereinbarungsverhandlungen durch eine schriftliche Vereinbarung beurkundet.[19]


Der Inhalt der in der Quelle genannten Zielvereinbarung darf (und soll sogar) selbstverständlich als Muster für Vereine und Institutionen der Behindertenhilfe in Deutschland verwendet werden.



Siehe auch |



  • Zugänglichmachungsverordnung

  • Soziales Modell von Behinderung


  • Schindler Award – Architekturwettbewerb für barrierefreies Bauen


  • Betonkopf (Preis) – Negativpreis für besonders drastische Verstöße gegen barrierefreies Bauen und die damit verbundene Diskriminierung behinderter Menschen


  • Wheelmap.org, eine Online-Karte zum Finden und Markieren barrierefreier Orte

  • Stiftung barrierefrei kommunizieren!



Weblinks |



 Commons: Barrierefreiheit – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien


 Wiktionary: Barrierefreiheit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen



  • Deutschsprachige Version des Europäischen Konzepts für Zugänglichkeit – Verwaltungen (European Concept for Accessibility – Administration) der Fürst-Donnersmarck-Stiftung von 2008


  • Deutschsprachige Version des Europäischen Konzepts für Zugänglichkeit 2013 (European Concept for Accessibility – Design für Alle erfolgreich umsetzen – von der Theorie zur Praxis) bei Fürst Donnersmarck-Stiftung 2013


  • Deutschsprachige Version des Europäischen Konzepts für Zugänglichkeit 2017 (European Concept for Accessibility – Design für alle und Tourismus: Mehrwerte für Destinationen) bei Fürst Donnersmarck-Stiftung 2017

  • Barrierefrei-Programm der DB


  • Österr. Richtlinie Barrierefreier Öffentlicher Verkehr (PDF-Datei), abgerufen am 7. November 2011

  • Barrierefreiheit im öffentlichen Verkehr, Informationen des Schweizer Bundesamtes für Verkehr



Einzelnachweise |




  1. abc Bundeskompetenzzentrum Barrierefreiheit, barrierefreiheit.de


  2. BehiG in der systematischen Gesetzessammlung


  3. Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Rheinland-Pfalz: Barrierefreies Rheinland-Pfalz: DIN 18030 – zweiter Entwurf, Vorstellung und Diskussion (Memento vom 6. Mai 2006 im Internet Archive), 13. Februar 2006 (PDF; 560 kB)


  4. Informationen und Inhalt DIN 18040-1


  5. Stiftung barrierefrei kommunizieren!


  6. Stiftung Digitale Chancen


  7. Projektreihe BIK - barrierefrei informieren und kommunizieren


  8. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Schwerpunkt Nationaler Aktionsplan


  9. Apps für Sehbehinderte und Blinde: Lotsen für das Unsichtbare, test.de, 22. Juni 2016, abgerufen am 22. Juni 2016


  10. Startseite für die getrennten Websites der beiden Apps: Greta & Starks Apps UG: Greta und Starks – Audiodeskription und Untertitel. In: gretaundstarks.de. Abgerufen am 14. September 2017. 


  11. Carsten Dethlefs: Freie Auswahl für alle - Menschen mit Behinderung als neue Zielgruppe, tredition, ISBN 978-3-7439-0024-0, abgerufen am 3. März 2017


  12. FAZ Plus Online: Blind (Ansicht kostenpflichtig), abgerufen am 17. März 2017


  13. Kein Bordrollstuhl bei der Lufthansa, rechtaufklo.de, 30. Mai 2008


  14. Online-Petition Öffentliches Luftrecht – Barrierefreiheit im Flugverkehr, 6. November 2008 – 19. Dezember 2008


  15. Recht auf Klo, angelika-beer.de, 25. November 2008


  16. Er kämpft für Barrierefreiheit über den Wolken, Kieler Nachrichten, 29. November 2008


  17. Informationen für Passagiere mit Mobilitätseinschränkung, Lufthansa.com


  18. Lufthansa.com: infoseite von dnis.org


  19. Muster einer Zielvereinbarung (Memento vom 20. Juli 2012 im Webarchiv archive.is), apicalart.de









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