Schienenpersonennahverkehr




Als Schienenpersonennahverkehr (SPNV), auch Schienennahverkehr, werden in Deutschland die Verkehrsleistungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) bezeichnet.


Der Begriff umfasst die Zuggattungen Interregio-Express, Regional-Express, Regionalbahn (früher Nahverkehrszug) und S-Bahn. Diese Züge werden auch als Züge des Nahverkehrs[1] bezeichnet.


In Österreich und der Schweiz existiert keine genaue Entsprechung zum Begriff Schienenpersonennahverkehr. Bei den ÖBB gibt es u. a. den Regionalzug und die Schweizer Zuggattungen Regio, RegioExpress und S-Bahn gehören dort zum Regionalverkehr.




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Gesetzliche Grundlagen


  • 2 Schienenpersonennahverkehr nach Ländern


    • 2.1 Baden-Württemberg


    • 2.2 Bayern


    • 2.3 Berlin und Brandenburg


    • 2.4 Bremen


    • 2.5 Hamburg


    • 2.6 Hessen


    • 2.7 Mecklenburg-Vorpommern


    • 2.8 Niedersachsen


    • 2.9 Nordrhein-Westfalen


    • 2.10 Rheinland-Pfalz


    • 2.11 Saarland


    • 2.12 Sachsen


    • 2.13 Sachsen-Anhalt


    • 2.14 Schleswig-Holstein


    • 2.15 Thüringen




  • 3 Weblinks


  • 4 Einzelnachweise





Gesetzliche Grundlagen |




Aufgabenträger des SPNV in Deutschland


Seit der Regionalisierung 1996 sind in Deutschland nicht mehr der Bund, sondern die Länder als Aufgabenträger für die Organisation des Regionalverkehrs zuständig. Sie haben diese Funktion in ihren Nahverkehrsgesetzen entweder sich selbst oder kommunalen Zweckverbänden übertragen.[2] Diese haben sich im Dachverband Bundesarbeitsgemeinschaft Schienenpersonennahverkehr (BAG-SPNV) zusammengeschlossen.[3] Die Aufgabenträger bestellen und finanzieren die Nahverkehrsleistungen in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Landesplanungsbehörden (siehe auch Liste der Landesplanungsbehörden).


Das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) „dient der Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene sowie der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs auf der Schiene beim Erbringen von Verkehrsleistungen und dem Betrieb von Eisenbahninfrastrukturen.“ Schienenpersonennahverkehr ist nach § 2 Abs. 5 des AEG die „allgemein zugängliche Beförderung von Personen in Zügen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.“ Straßenbahnen und ihnen gemäß deutschem PBefG gleichgestellte Bahnen wie etwa U-Bahnen oder Schwebebahnen sind zwar Schienenbahnen, zählen aber nach deutschem Recht nicht zum SPNV.[4]


Oberste Aufsichtsbehörde sowohl für Eisenbahnverkehrsunternehmen[5] (EVU) als auch für Eisenbahninfrastrukturunternehmen[6] (EIU) ist entweder das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) in Bonn oder Behörden der einzelnen Länder.[7]



Schienenpersonennahverkehr nach Ländern |






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Für jedes Bundesland werden die jeweils zuständige Planungs- und Genehmigungsbehörde und der oder die Aufgabenträger aufgeführt.




Baden-Württemberg |



Die Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg (NVBW) wurde vom Land Baden-Württemberg 1996 gegründet. Sie berät und unterstützt das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur (MVI) in allen Fragen des SPNVs. Unter der Marke „3-Löwen-Takt“ wird der öffentliche Personennahverkehr landesweit mit den regionalen Verkehrsunternehmen und -verbünden koordiniert.[8] Für die S-Bahn Stuttgart ist der Verband Region Stuttgart der Aufgabenträger. In den Regionen Heidelberg, Mannheim, Main-Tauber-Kreis, Neckar-Odenwald-Kreis und Rhein-Neckar-Kreis nimmt diese Aufgabe der Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN) wahr.


Als EVU sind tätig:




  • DB Regio Baden-Württemberg mit den Geschäftsbereichen Regionalverkehr Württemberg, Regionalverkehr Südbaden und S-Bahn Stuttgart,


  • DB Regio RheinNeckar,


  • DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee (RAB),


  • Westfrankenbahn (WFB),


und neun weitere NE-Bahnen:[9]




  • Albtal-Verkehrs-Gesellschaft (AVG)


  • Bodensee-Oberschwaben-Bahn (BOB)


  • Hohenzollerische Landesbahn (HzL)


  • Oberrheinische Eisenbahn-Gesellschaft (OEG)


  • SBB GmbH (SBB)


  • Südwestdeutsche Verkehrs-Aktiengesellschaft (SWEG)


  • Württembergische Eisenbahn-Gesellschaft (WEG)




Bayern |


Die Bayerische Eisenbahngesellschaft (BEG) wurde 1995 vom Freistaat Bayern gegründet. Sie plant und bestellt für das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (BStMWIVT) den gesamten SPNV.[10] Das BStMWIVT ist gleichzeitig oberste Planungsbehörde. Die Zugverbindungen im Nahverkehr werden als Bayern-Takt bezeichnet.




Berlin und Brandenburg |


Der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) ist der Zusammenschluss aller Aufgabenträger des ÖPNV in Berlin und Brandenburg.[11] Er wurde 1996 gegründet und besitzt seit 1999 einen gemeinsamen Tarif für alle Mitgliedsregionen und -städte. Teilweise finden die Ausschreibungen gemeinsam mit anderen Verkehrsverbünden statt. Die oberste Landesplanung findet durch die Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und das Brandenburgische Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung gemeinsam statt.




Bremen |


In der Freien Hansestadt Bremen erfüllt die Behörde des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr die Aufgabe der SPNV-Aufgabenträgerschaft.[12] Sie ist gleichzeitig oberste Landesplanungsbehörde.


Die Städte Bremen und Bremerhaven bildeten 1996 gemeinsam mit den niedersächsischen Städten Delmenhorst und Oldenburg sowie den Landkreisen Ammerland, Diepholz, Oldenburg, Osterholz, Wesermarsch und Verden den Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (VBN). Assoziierte Mitglieder im ZVBN sind 14 kreisangehörige Gemeinden in den Landkreisen Cuxhaven, Rotenburg und Nienburg.[13] So wurde die Aufgabenträgerschaft über die Grenzen einzelner Gebietskörperschaften hinweg zusammengeführt. Die Zusammenarbeit mit dem Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (VBN) ist vertraglich geregelt.[14]




Hamburg |



Der 1965 gegründete Hamburger Verkehrsverbund (HVV) wurde 1996 zu einem Verbund der ÖPNV-Aufgabenträger umstrukturiert.


Gesellschafter sind heute die Länder Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein sowie die sieben an Hamburg grenzende (Land-)Kreise Harburg, Lüneburg, Stade, Lauenburg, Segeberg, Stormarn und Pinneberg. Oberste Landesplanungsbehörde ist die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt. Zurzeit finden keine Ausschreibungen statt.[15]




Hessen |


In Hessen ist im Regierungsbezirk Kassel der Nordhessische Verkehrsverbund (NVV) der Aufgabenträger für den SPNV. Die durch das Land und die Gebietskörperschaften Fulda, Göttingen, Kassel, Hersfeld-Rotenburg, Waldeck-Frankenberg und Werra-Meißner-Kreis festgelegten Rahmenbedingungen werden durch den NVV umgesetzt.[16] Zu den EVU vgl. Nordhessischer Verkehrsverbund#Ausschreibungen im SPNV.


Für die Regierungsbezirke Gießen und (größtenteils) Darmstadt ist der Rhein-Main-Verkehrsverbund (RMV) Aufgabenträger des SPNV. Der RMV wurde 1995 als Nachfolger der Frankfurter Verkehrsverbundes (FVV) gegründet. Das Land Hessen ist gemeinsam mit 15 Landkreisen und 11 Städten Gesellschafter des RMV.[17] Bei den Ausschreibungen kamen verschiedene EVU zum Zug.


Für den Kreis Bergstraße ist der Verkehrsverbund Rhein-Neckar zuständig.


Die oberste Planungsbehörde für Hessen ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung.




Mecklenburg-Vorpommern |


Der Aufgabenträger für den SPNV ist das Land Mecklenburg-Vorpommern.[18] Die oberste Landesplanungsbehörde ist das Ministerium für Energie, Verkehr und Landesentwicklung. Die Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern (VMV) übernimmt die Planung, Organisation und Finanzierung des SPNV.


Sie bestellt die SPNV-Leistungen bei den folgenden EVU:[19]



  • DB Regio Nordost


  • Usedomer Bäderbahn (UBB)


  • Ostdeutsche Eisenbahn (ODEG)


  • Mecklenburgische Bäderbahn Molli (MBB) (Schmalspurbahn, 900 mm)


  • Eisenbahn-Bau- und Betriebsgesellschaft Pressnitztalbahn (PRESS) (teils Schmalspurbahn 750 mm)


Der Integrale Taktfahrplan verknüpft die Knoten (Rostock, Güstrow, Neustrelitz, Neubrandenburg, Stralsund) möglichst im Stundentakt.[20] Der einzige Verkehrsverbund mit SPNV-Integration ist der Verkehrsverbund Warnow (VVW), der sich über die Hansestadt Rostock sowie den benachbarten Landkreis Rostock erstreckt.




Niedersachsen |


Die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen (LNVG) ist SPNV-Aufgabenträger für das Land Niedersachsen, soweit nicht die Region Hannover und der Zweckverband Großraum Braunschweig (ZBG) für ihren jeweiligen Bereich zuständig sind.[21] Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist die oberste Aufsichtsbehörde.


Verkehrsverbünde mit Integration des SPNV:




  • Großraum-Verkehr Hannover (GVH) für die Region Hannover


  • Verbundtarif Region Braunschweig (VRB) für Braunschweig und Umgebung


  • Hamburger Verkehrsverbund (HVV) für das Hamburger Umland


  • Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (VBN) für das Bremer Umland


  • Verkehrsverbund Süd-Niedersachsen (VSN) für Göttingen und südliches Niedersachsen




Nordrhein-Westfalen |




Die Aufgabenträger des SPNV in Nordrhein-Westfalen:
blau = ZV NVR,
grau = VRR,
rot = NWL


Ab Januar 2008 wurde der SPNV in Nordrhein-Westfalen neu organisiert und in drei Dachverbänden als den zuständigen Aufgabenträgern zusammengefasst.


Der Zweckverband Nahverkehr Rheinland (ZV NVR) ist der gemeinsame Dachverband für den Aachener Verkehrsverbund (AVV) und den Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS).


Der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) übernimmt die Bestellung und Finanzierung des SPNV für:




  • Nahverkehrsverbund Paderborn-Höxter (NPH)


  • Zweckverband Verkehrsverbund OWL (VVOWL)


  • Zweckverband Personennahverkehr Westfalen Süd (ZWS)


  • Zweckverband SPNV Münsterland (ZVM)


  • Zweckverband SPNV Ruhr-Lippe (ZRL)


Seit 2008 koordiniert der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) zusätzlich auch den SPNV im Nahverkehrs-Zweckverband Niederrhein.




Rheinland-Pfalz |


In Rheinland-Pfalz ist der SPNV bei zwei Aufgabenträgern zusammengefasst, dem Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Nord (SPNV-Nord) für die Regionen um Koblenz und Trier einerseits, und dem Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Süd (SPNV-Süd) für die Regionen Rheinhessen und Pfalz.




Saarland |


Für das Saarland ist die Verkehrsmanagement-Gesellschaft Saar (VGS) zuständig.




Sachsen |


Für das Land Sachsen sind folgenden Zweckverbände zuständig:




  • Verkehrsverbund Oberelbe (VVO)


  • Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig (ZVNL)


  • Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen (ZVMS)


  • Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien (ZVON)


  • Zweckverband ÖPNV Vogtland (ZVV)




Sachsen-Anhalt |


Für das Land Sachsen-Anhalt ist die Nahverkehrsservice Sachsen-Anhalt (NASA) zuständig.




Schleswig-Holstein |


Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr Schleswig-Holstein ist unter anderem für das Verkehrsrecht und die Verkehrssicherheit auf der Schiene zuständig.[22] Die öffentlichen und hoheitlichen Aufgaben im Schienenverkehr werden vom Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH) wahrgenommen.[23] Das dortige Eisenbahndezernat wurde am 1. Oktober 2001 geschaffen.[24]


Zu den Aufgaben des Nahverkehrsverbunds Schleswig-Holstein NAH.SH gehören die Planung, Bestellung und Qualitätssicherung des SPNV-Angebotes, sowie die Koordinierung mit dem übrigen ÖPNV.




Thüringen |


Für das Land Thüringen ist die Nahverkehrsservicegesellschaft Thüringen (NVS) zuständig.




Weblinks |



 Wiktionary: Schienenpersonennahverkehr – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen



  • Internetauftritt der Bundesarbeitsgemeinschaft Schienenpersonennahverkehr (BAG-SPNV)

  • Liste der Genehmigungsbehörden beim Eisenbahn-Bundesamt


  • Eisenbahnunternehmen beim Eisenbahn-Bundesamt



Einzelnachweise |




  1. Fünfte Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes


  2. Wir über uns. BAG-SPNV, abgerufen am 3. Dezember 2009. 


  3. Mitglieder der BAG-SPNV. 1. Januar 2009, abgerufen am 7. Dezember 2009. 


  4. Sibylle Barth: Regionalisierungsgesetz des Bundes und ÖPNV-Gesetze der Länder. in: Hubertus Baumeister (Hrsg.): Recht des ÖPNV. Praxishandbuch für den Nahverkehr mit VO(EG) Nr. 1370/2007, PBefG und ÖPNV-Gesetzen der Länder, Band 2 Kommentar. DVV Media, Hamburg 2013, ISBN 978-3-7771-0455-3, S. 235–450, hier S. 259 f., Rn 26


  5. Eisenbahnverkehrsunternehmen. Eisenbahn-Bundesamt, abgerufen am 7. Dezember 2009. 


  6. Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Eisenbahn-Bundesamt, abgerufen am 7. Dezember 2009. 


  7. Genehmigungsbehörden. Eisenbahn-Bundesamt, abgerufen am 12. Dezember 2009. 


  8. Wir über uns. NVBW, abgerufen am 3. Dezember 2009. 


  9. SPNV-Leistungen nichtbundeseigener Eisenbahnen in Baden-Württemberg. NVBW, Dezember 2007, abgerufen am 15. September 2010.  PDF; 80 KiB


  10. Bayerische Eisenbahngesellschaft mbH − ein Unternehmen des Freistaats Bayern. BEG, abgerufen am 3. Dezember 2009. 


  11. Verbundstruktur. VBB, abgerufen am 3. Dezember 2009. 


  12. Überblick über die Behörde des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr. Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, abgerufen am 3. Dezember 2009. 


  13. Mitglieder. ZVBN, abgerufen am 3. Dezember 2009. 


  14. Aufgaben. ZVBN, abgerufen am 3. Dezember 2009. 


  15. Ausschreibungen. HVV, abgerufen am 7. Dezember 2009. 


  16. Klar strukturiert … NVV, abgerufen am 7. Dezember 2009. 


  17. Gesellschafter der Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH. RMV, abgerufen am 7. Dezember 2009. 


  18. Gut geplant ist halb gewonnen. Grundlage für den Nahverkehr: Der ÖPNV-Landesplan. Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern, 2016, abgerufen am 19. November 2016. 


  19. VMV Verkehrsunternehmen. Abgerufen am 23. Oktober 2012. 


  20. SPNV-Konzept. VMV - Planung ÖPNV/SPNV - Planungsschwerpunkte, abgerufen am 7. Dezember 2009. 


  21. Wir über uns. LNVG, abgerufen am 7. Dezember 2009. 


  22. Das Ministerium und seine Aufgaben. Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr, abgerufen am 24. Oktober 2011. 


  23. Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein. Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr, abgerufen am 24. Oktober 2011. 


  24. Das Eisenbahndezernat und seine Aufgaben. Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, abgerufen am 24. Oktober 2011. 




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