Straßenverkehrs-Ordnung (Deutschland)
Basisdaten | |
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Titel: | Straßenverkehrs-Ordnung |
Abkürzung: | StVO |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | überw. § 6 Abs. 1 StVG |
Rechtsmaterie: | Verkehrsrecht |
Fundstellennachweis: | 9233-2 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 28. Mai 1934 (RGBl. I S. 457) |
Inkrafttreten am: | 1. Oktober 1934 |
Letzte Neufassung vom: | 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) |
Inkrafttreten der Neufassung am: | 1. April 2013 |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 VO vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: | 19. Oktober 2017 (Art. 5 VO vom 6. Oktober 2017) |
Weblink: | Text der StVO |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) der Bundesrepublik Deutschland ist eine Rechtsverordnung, die Regeln für sämtliche Teilnehmer am Straßenverkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen festlegt.
Inhaltsverzeichnis
1 Inhalt
2 Stellung im Straßenverkehrsrecht
3 Entwicklung bis 1945
3.1 Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung von 1934
3.1.1 Novelle 1935
3.1.2 Novelle 1936
3.2 Straßenverkehrs-Ordnung von 1937
3.2.1 Novelle 1938
3.2.2 Novellen 1939
3.2.3 Novelle 1940 (Fahrradnovelle)
3.2.4 Novelle 1943
3.2.5 Novelle 1944
4 Entwicklung nach 1945 in der Deutschen Demokratischen Republik
4.1 Bis 1956 weiterhin gültig: die StVO von 1937
4.1.1 Novelle 1953
4.2 Straßenverkehrs-Ordnung von 1956
4.3 Straßenverkehrs-Ordnung von 1964
4.3.1 Novelle 1971
5 Entwicklung nach 1945 in der Bundesrepublik Deutschland
5.1 Bis 1971 weiterhin gültig: die Straßenverkehrs-Ordnung von 1937
5.1.1 Novellen 1953
5.1.2 Novelle 1956
5.1.3 Novelle 1957
5.2 Straßenverkehrs-Ordnung von 1970
5.2.1 Novelle 1980
5.2.2 Novelle 1983
5.2.3 Novelle 1992 (Gestaltungsnovelle, Ende der deutschen Teilung)
5.2.4 Novelle 1997 (Radfahrnovelle)
5.2.5 Novelle 2009 (Schilderwaldnovelle)
5.2.6 Novelle 2010 (Winterreifenpflicht)
5.3 Straßenverkehrs-Ordnung von 2013
5.3.1 Novelle 2014
5.3.2 Novelle 2015
5.3.3 Novelle 2016
5.3.4 Novelle 2017
6 Besondere Bestimmungen
7 Siehe auch
8 Literatur
9 Weblinks
10 Einzelnachweise
Inhalt |
Der erste Teil regelt das Verhalten im Straßenverkehr. Leitgedanke ist dabei das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO). Die wichtigsten Regelungen sind die Straßenbenutzung selbst (§ 2 StVO), die Geschwindigkeitsbegrenzung (§ 3 StVO), der Abstand (§ 4 StVO), das Überholen (§ 5 StVO), die Vorfahrt (§ 8 StVO), das Abbiegen (§ 9 StVO), das Halten und Parken (§ 12 StVO) und die Beleuchtung (§ 17 StVO).
Der zweite Teil umfasst die Klassifikation der Verkehrszeichen und andere Verkehrseinrichtungen (§§ 36–43 StVO). Im Anschluss folgen die Durchführungs- und Bußgeldvorschriften.
Stellung im Straßenverkehrsrecht |
Die Rechtsgrundlage für den Erlass der im Aufgabenbereich des Bundesverkehrsministeriums befindlichen StVO ist überwiegend § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Änderungen an der StVO bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Die Umsetzung der StVO durch die Straßenverkehrsbehörden wird in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung geregelt.
Die Straßenverkehrs-Ordnung bildet zusammen mit dem Straßenverkehrsgesetz, der Fahrerlaubnis-Verordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung weitestgehend das Straßenverkehrsrecht ab. Die Strafvorschriften im Straßenverkehr ergeben sich aus dem Strafgesetzbuch und dem Straßenverkehrsgesetz. Bei den Bußgeldvorschriften ist insbesondere der sogenannte Bußgeldkatalog und das Punktesystem (§ 4 StVG) zu beachten.
Die StVO gilt ohne Einschränkungen auch für ausländische Fahrzeuge und Fahrzeugführer, die sich in Deutschland befinden.
Entwicklung bis 1945 |
Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung von 1934 |
Die erste Rechtsverordnung, die den Begriff Straßenverkehrs-Ordnung im Titel führte, war die am 28. Mai 1934 von Reichsverkehrsminister Freiherr von Elz erlassene Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung, beruhend auf §§ 6 und 27 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909.[1] Diese Verordnung ersetzte die Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 10. Mai 1932[2] sowie die Bekanntmachung über Kraftfahrzeugverkehr (Durchführungsverordnung) vom 12. Mai 1932,[3] die selbst frühere Verordnungen zum Thema ersetzt hatten. Die neue Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung trat am 1. Oktober 1934 in Kraft, mit Ausnahme der Regelungen aus vier Paragraphen, die erst zum 1. Januar 1935 Geltung erlangten. Alle landesrechtlichen Regelungen zum Kraftfahrzeugverkehr wurden ebenfalls damit außer Kraft gesetzt.[1]
Nur der Teil B „Verhalten im Verkehr“ der Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung von 1934 entspricht der heutigen StVO, während Teil A „Zulassung zum Verkehr“ mit den Kapiteln I „Personen“ und II „Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger“ mit Wirkung ab 1. Januar 1938 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wurde,[4] aus der 1998 die Fahrerlaubnis-Verordnung ausgelagert wurde.
§ 20 der Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung legte fest, dass Fahrzeuge, die schneller als 30 Kilometer je Stunde fahren konnten eine Beleuchtungseinrichtung besitzen mussten, welche die Fahrbahn mindestens 100 Meter voraus beleuchten konnte. Die Beleuchtung musste in ihrer Stärke regelbar sein, um bei entgegenkommenden Fahrzeugen abblenden zu können. Außerdem hatte die Beleuchtung bei Dunkelheit und Nebel die seitliche Begrenzung eines Fahrzeuges deutlich zu machen.[5]
§ 25 der Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung („Jeder Teilnehmer am öffentlichen Verkehr hat sich so zu verhalten, daß er keinen Anderen schädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt.“), der erste Paragraph von Teil B, wurde 1937 von § 1 Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (StVO) abgelöst. Der Regelungsgehalt wurde 1937 dahingehend erweitert, dass jeder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten habe, dass der Verkehr nicht gefährdet wird.[6] Der aktuelle § 1 StVO fußt in Absatz 2 teils wortwörtlich darauf. Wie in § 34 festgelegt, waren für eine „Verbot oder eine Beschränkung des Verkehrs oder einzelner Verkehrsarten auf bestimmten Straßen“ die Polizeibebehörden oder Verwaltungsbehörden zuständig. Anordnungen konnten auch durch höhere Verwaltungsbehörden getroffen werden. Sie konnten „auch die Benutzung von Straßen aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beschränken“.[7] Zu diesem Zweck wurden neu eingeführte Verkehrszeichen zur beschränkten Sperrung von Straßen sowie zur Geschwindigkeitsbeschränkung in die Straßenverkehrs-Ordnung aufgenommen. Eine konkrete Geschwindigkeitsbeschränkung wurde in der Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung noch nicht festgeschrieben.
Novelle 1935 |
In der die Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung ergänzenden Verordnung vom 24. September 1935 wurden spezielle Vorgaben und neue Warnzeichen zur Kennzeichnung von Eisenbahnübergängen eingeführt. Diese Neuregelung, die am 1. April 1936 in Kraft trat, galt zunächst noch nicht für Landstraßen I. und II. Ordnung.[8]
Novelle 1936 |
Am 16. Mai 1936 wurde eine Verordnung zur Änderung der Ausführungsanweisung zur Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung, betreffend Verkehrszeichen verabschiedet. Unter anderem wurden die bisherigen Fernverkehrsstraßen in Reichsstraßen umbenannt und eine Zusatztafel eingeführt, auf der bei einer sich rasch hintereinander wiederholenden Gefahr (Kurve oder Querrinne) das jeweilige Sinnbild abgebildet wurde. Zudem wurden vor wichtigen Abzweigungen und Kreuzungen Vorwegweiser eingeführt.[9]
Straßenverkehrs-Ordnung von 1937 |
Bereits 1937 galt die Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung als den Anforderungen nicht mehr gewachsen. In der Fassung vom 13. November 1937 wurde das Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr bzw. kurz Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) genannte Vorschriftenpaket beschlossen.[10] Die Verordnung trat am 1. Januar 1938 in Kraft.[11] Die durch den damaligen Innenminister, den Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei im Innenministerium sowie den Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen erlassene StVO von 1937 wurde zu einer der dienstältesten Straßenverkehrs-Ordnungen in Deutschland. Zwar wurde sie auf dem Boden der DDR 1956 außer Kraft gesetzt,[12] doch blieb sie in der BRD trotz mehrerer Anläufe für eine Neufassung aufgrund der anhaltenden strafrechtlichen Diskussion[13] bis zum 1. März 1971 gültig. Die wesentlich umfassendere Neufassung von 1937 war zum einen den schnellen straßenverkehrstechnischen Fortschritten und dem Anwachsen des Verkehrs geschuldet, zum anderen wurden nun auch die Kompetenzverlagerungen und Strukturveränderungen innerhalb des inzwischen gefestigten nationalsozialistischen Staates deutlich.
In § 25 wurde auf die „Ausrüstung des Fahrrads“ eingegangen. Es wurde festgelegt, dass Fahrräder an beiden Seiten der Pedale Rückstrahler von gelber Färbung führen müssen.[14] Wie große Schlitten, mussten Fahrräder zudem mit hell tönenden Glocken ausgerüstet sein.[15] Radfahrer hatten zudem vorhandene Radwege zu benutzen. Auf Straßen ohne Radwege mussten sich Radfahrer am äußersten rechten Rand der Fahrbahn halten. Wenn der Fußgängerverkehr nicht behindert wurde, durften Radfahrer außerhalb von geschlossenen Ortschaften auch die Bankette nutzen. Grundsätzlich hatten Radfahrer außerdem einzeln hintereinander zu fahren. Eine Nebeneinanderfahren war nur gestattet, wenn keine Behinderung des Autoverkehrs vorlag. Auf Reichsstraßen mussten Radfahrer außerhalb von geschlossenen Ortschaften immer hintereinander fahren.[16] Die Kennzeichen von Kraftfahrzeugen waren nun zu beleuchten.[17] Nach § 43 waren Kinderspiele auf Straßen nur dann zulässig, wenn diese Straßen für den Durchgangsverkehrs gesperrt waren.[18] Einen umfangreichen Teil der StVO machten in der Anlage 1 die Vorgaben zu den Verkehrszeichen aus. Hier wurde unter vielem anderen auch festgelegt, dass die Vornorm DIN 1451 als Normschrift zu verwenden war und sich die Farben nach den RAL-Vorgaben zu richten hatten (S. 1191–1213). Die Anlage 2 (S. 1214) war mit „Beschaffenheit und Prüfung von Rückstrahlern“ überschrieben. Zulässig waren nur amtlich geprüfte Rückstrahler.
Novelle 1938 |
Zu der am 1. November 1938 gültig gewordenen Novelle gehörte unter anderem die Einführung des Halt-Schildes sowie eine an Kreuzungen anzubringende Halt-Linie, die als Fahrbahnmarkierung auszuführen war.[19]
Novellen 1939 |
Am 7. Mai 1939 trat eine Novelle in Kraft, in der die Höchstgeschwindigkeiten innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften für Kraftfahrer geregelt wurden. Innerhalb geschlossener Ortschaften durften Personenkraftwagen sowie Krafträder mit und ohne Beiwagen 60 Kilometer je Stunde fahren. Lastkraftwagen und alle übrigen Kraftfahrzeuge hatten 40 Kilometer je Stunde einzuhalten. Außerhalb geschlossener Ortschaften und auf den Reichsautobahnen galten für Personenkraftwagen sowie Krafträder mit und ohne Beiwagen 100 Kilometer je Stunde und für Lastkraftwagen, Omnibusse und alle übrigen Kraftfahrzeuge 70 Kilometer je Stunde.[20]
Diese Novelle wurde bereits im Oktober desselben Jahres durch eine weitere Novelle geändert und die zuvor verordneten Höchstgeschwindigkeiten teilweise herabgesetzt. Nun galt: Innerhalb der Ortschaften waren maximal 40 Kilometer je Stunde erlaubt, während Personenkraftwagen und Krafträder außerhalb der Ortschaften 80 km/h und Lastkraftwagen sowie Omnibusse 60 Kilometer je Stunde schnell sein durften.[21]
Novelle 1940 (Fahrradnovelle) |
Die am 24. April 1940 erlassene Novelle, deren Hauptbestandteile ab 1. Oktober 1940 galten, widmete sich der verkehrstechnischen Ausstattung der Fahrräder. So wurden nun rote Schlusslichter zur Pflicht, die auch elektrisch betrieben werden konnten. Die Verordnung zu den gelben Rückstrahlern an den Pedalen aus dem Jahr 1937 wurde nun mit dem Zusatz ergänzt, dass neue Fahrräder diese Ausstattung besitzen mussten.[22]
Novelle 1943 |
In der Novelle vom 19. Mai 1943 wurde ein neues Bild (Bild 34a) eingeführt, das auf Rufstellen des NSKK-Verkehrshilfsdienstes hinweisen sollte.[23]
Novelle 1944 |
Die am 28. Januar 1944 eingeführte Novelle ordnete das Überholen anderer Fahrzeuge und entband die Fahrzeugführer bis auf weiteres von der Pflicht, dass ihre Fahrzeuge mit betriebsfähigen Richtungsanzeigern (Winkern) und Haltanzeigern (Rücklichtern) ausgestattet waren.[24]
Entwicklung nach 1945 in der Deutschen Demokratischen Republik |
Im Bereich des sowjetischen Sektors, der Sowjetischen Besatzungszone und der 1949 gegründeten Deutschen Demokratischen Republik ist zunächst keine immer übereinstimmende Linie in der Weiterentwicklung der Straßenverkehrs-Ordnung erkennbar. Klar blieb, dass die Straßenverkehrs-Ordnung von 1937 mit ihren nachfolgenden Novellen bis 1944 in Kraft blieb.[25][26]
Im Raum Berlin wurden bis zur Neufassung der Straßenverkehrsordnung 1956 die Bestimmungen der StVO von 1937 über Militär- und Polizeiverordnungen der Besatzungsmacht ergänzt und überarbeitet.
Bis 1956 weiterhin gültig: die StVO von 1937 |
Novelle 1953 |
Die erste und einzige DDR-Nachkriegsnovelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1937 wurde am 6. Februar 1953 im Gesetzblatt verkündet.[27] Wesentlicher Punkt dieser Novelle war unter anderem die offizielle Wiedereinführung des Wortes Fernverkehrsstraße an Stelle von Reichsstraße sowie die Vorfahrtsregelung für Autofahrer auf Hauptstraßen.
Die Novelle wurde im sowjetischen Sektor von Berlin allerdings nicht eingeführt, da dieser weiterhin einen Sonderstatus innehatte.[26]
Straßenverkehrs-Ordnung von 1956 |
Als Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung – StVO –) wurde am 4. Oktober 1956 vom Ministerrat der DDR eine neue StVO eingeführt.[28] Diese StVO galt erstmals seit 1945 ohne Veränderungen ab dem 23. November 1956 auch für Ost-Berlin.[29] Der Ministerrat setzte zwar einerseits die vorhergehende StVO aus dem Jahr 1937 außer Kraft,[30] bestätigte aber andererseits auch viele ihrer grundsätzlichen Vorschriften in Wort und Bild. Insgesamt wurde auf neue Entwicklungen und Erkenntnisse im Straßenverkehr eingegangen und diese an die Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik angepasst. Der Verkehrszeichenkatalog wurde teilweise leicht überarbeitet und durch neue Zeichen ergänzt.
Straßenverkehrs-Ordnung von 1964 |
Am 30. Januar 1964 wurde eine neue Straßenverkehrs-Ordnung als Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung – StVO –) vom Ministerrat verordnet.[31] Sie war die am längsten gültige Straßenverkehrs-Ordnung der DDR. Viele textliche Einzelheiten blieben weiterhin aus der Vorkriegsordnung erhalten. Dies galt auch für etliche Verkehrszeichen, die teilweise mit leichten Veränderungen erneut im Verkehrszeichenkatalog auftauchten. Andererseits wurden DDR-eigene Zeichen, die bereits 1956 verordnet worden waren weitergeführt und neue, den Transitverkehr betreffende Schilder aufgestellt. Insbesondere auf Grund des erwarteten Anstiegs im Individualverkehr wurden viele Zeichen neu eingeführt. Dabei wurden die aktuellen internationalen Regelungen vielfach übernommen. Die StVO von 1964 trat mit Einführung einer neuen StVO am 1. Januar 1978 außer Kraft.[32]
Novelle 1971 |
Mit der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – vom 20. Mai 1971 verordneten der Ministerrat, der Minister des Inneren und der Chef der Deutschen Volkspolizei am 1. August 1971 unter anderem neue Verkehrszeichen und Änderungen im Verkehrszeichenkatalog.[33]
Eine Neuerung war die Aufnahme der Autobahnbeschilderung in den Verkehrszeichenkatalog. Diese Beschilderung war vorher gesondert geregelt worden. Den gleichen Schritt bei der Autobahnbeschilderung hatte die damals aktuelle westdeutsche Straßenverkehrs-Ordnung mit der Neufassung von 1970, die am 1. März 1971 in Kraft trat, bereits vollzogen.[34]
Die letzte Straßenverkehrsordnung der DDR vom 26. Mai 1977, die 1978 in Kraft trat, galt mit Ausnahme weniger Passagen bis zum 31. Dezember 1990.
Entwicklung nach 1945 in der Bundesrepublik Deutschland |
Die Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung befinden sich in Fachkreisen in fortlaufender Diskussion. Juristen und Verkehrsplaner beobachten, zunehmend mit statistischen und anderen wissenschaftlichen Methoden, ob die Regeln einzeln und im Zusammenwirken die erwünschten Wirkungen auf das Verhalten der Verkehrsteilnehmer haben. Manchmal werden nur einzelne Punkte geändert. Im Abstand von Jahrzehnten wird das ganze Regelwerk überarbeitet.
Bis 1971 weiterhin gültig: die Straßenverkehrs-Ordnung von 1937 |
Novellen 1953 |
Am 23. Januar entfielen sämtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen. Bis zum 31. August 1957 durfte in geschlossenen Ortschaften wie auch außerhalb so schnell wie man konnte gefahren werden.[35]
Die erste Nachkriegsnovelle der Straßenverkehrs-Ordnung trat am 1. September 1953 in Kraft.[36] Mit der Novelle von 1953 wurden zum einen viele Vorgaben der bis dahin geltenden Vorkriegsordnung bestätigt, zum anderen auf neue Entwicklungen und Erkenntnisse im Straßenverkehr eingegangen. Zudem wurde die StVO von 1937 an die Verhältnisse in der Bundesrepublik angepasst. In der Novelle wurde unter anderem die äußere Form der dreieckigen Verkehrszeichen verändert, zum anderen neue Verkehrszeichen hinzugefügt. Neben leichten farblichen Veränderungen behielten etliche Schilder ihr bisheriges Erscheinungsbild. Aus dem Vorkriegskatalog- und Kriegskatalog der StVO entfielen nun Bild 45 „Fernverkehr“ sowie Bild 30b „Skizze für die Kennzeichnung einer Straße, auf der zur Beachtung der Vorfahrt gehalten werden muß“.
Novelle 1956 |
Der stark zunehmende Straßenverkehr der Wirtschaftswunder-Jahre machte bereits 1956 eine umfassende Überarbeitung der Straßenverkehrs-Ordnung notwendig. Die Novelle wurde am 1. Mai 1956 rechtsgültig.[37] Nochmals wurde an der Umrandung der Schilder gearbeitet. Außerdem fanden neue internationale Regelungen zu den Verkehrszeichen Eingang in die Straßenverkehrs-Ordnung. Da zumeist die alten Sinnbilder in ihrer Gestaltung belassen und nur die neu hinzugekommenen eine zeitgemäße Bearbeitung erfuhren, behielten einige Bilder über Jahrzehnte ein unverändertes Erscheinungsbild. Durch die hohe Zahl der neuen Schilder wurde schon früh der wuchernde „Schilderwald“ angeprangert und die Frage aufgeworfen, wie viele Zeichen einem Autofahrer gleichzeitig zuzumuten sind. Tests zeigten, dass sich die Aufnahmefähigkeit bei allen Probanden auf zwei Schilder beschränkte. Nur die Hälfte der Personen nahm noch ein drittes Zeichen bewusst war.[38]
Novelle 1957 |
In der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 25. Juli 1957 wurde festgelegt, dass die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit „innerhalb geschlossener Ortschaften 50 Kilometer je Stunde für Kraftfahrzeuge aller Art“ zu betragen habe. Auf Bundesautobahnen und anderen Straßen hatten Personenkraftwagen mit Anhänger und Kombinationskraftwagen mit Anhänger 80 Kilometer je Stunde zu fahren. Krafträder mit Anhänger hatten 60 Kilometer je Stunde und Kraftomnibusse ohne Anhänger hatten 80 Kilometer je Stunde einzuhalten. Lastkraftwagen bis zu 7,5 Tonnen ohne Anhänger sowie Sattelkraftfahrzeuge bis zu 7,5 Tonnen mussten 80 Kilometer je Stunde auf Autobahnen und anderen Straßen einhalten.[39]
Straßenverkehrs-Ordnung von 1970 |
Am 16. November 1970 erlassen,[34] wurde zum 1. März 1971 unter anderem die Fahrtrichtungsanzeige zum Fahrspurwechsel eingeführt und die in den 1930er Jahren eingeführte Radwegbenutzungspflicht galt nur noch für rechtsseitige Radfahrwege. Neuerungen bezogen sich auch auf die Verkehrsleitführung bei Bauarbeiten. Erstmals wurde nun auch die Autobahnbeschilderung in den Verkehrszeichenkatalog mit aufgenommen. Bis dahin war diese Beschilderung gesondert durch den Erlaß über Verkehrszeichen und Einrichtungen an Reichsautobahnen vom 15. April 1938,[40]
bestätigt als Bundesrecht gemäß § 3 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen vom 3. Juli 1951 (Bundesanzeiger Nr. 132) geregelt worden.[41]
Neben diesen Neuerungen wurden eine Reihe von Sinnbildern überarbeitet oder neu geschaffen. So fand unter anderem auch das 1968 im Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen festgelegte Stoppschild Eingang in die Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einigen Zeichen wurde auch eine farbliche Neugestaltung vorgenommen. Besondere Aufmerksamkeit war auch auf die Zusatzschilder gelegt worden. Hier ging es um die in der Vergangenheit oftmals vernachlässigte Standardisierung der Texte und Schildgrößen. Die wichtigsten Zusatzschilder erhielten nun entsprechend der Verkehrszeichen eine Nummerierung.
Novelle 1980 |
Die Novelle von 1980,[42] die am 1. August 1980 in Kraft trat, widmete sich insbesondere den Parkproblemen in den Innenstädten und den gesicherten Freiräumen von Anliegern. Erstmals wurden nun auch Behinderte im Straßenverkehr berücksichtigt. Daneben standen die Neuregelungen für verkehrsberuhigte Zonen und Haltestellen insbesondere für Schulbusse im Mittelpunkt. Ein weiterer wesentlicher Änderungspunkt galt der Normschrift DIN 1451, die seit 1931 in ihren grundsätzlichen Ausprägungen kontinuierlich in Gebrauch geblieben war. Die 1980 veröffentlichte und 1981 gültig gewordene neue DIN 1451[43] zeigte viele überarbeitete Ziffernzeichen und Figuren, die eine bessere Lesbarkeit erzielen sollten. Zudem wurden Konzepte für eine sorgfältigere Laufweitengestaltung entwickelt. Auch hierbei stand der Gesichtspunkt verbesserter Lesbarkeit im Vordergrund.[44] Die gestalterischen und typographischen Bemühungen dieser Zeit gehörten zu einer umfassenden Gestaltungsnovelle der Verkehrszeichen, die 1992 in der Einführung einer teilweise völlig neuen, radikal abstrahierenden Symbolsprache mündete.
Novelle 1983 |
Die Sechste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung enthielt Änderungen rund um den Omnibusverkehr. Außerdem wurde festgelegt, dem Zeichen 226 „Kraftfahrlinien“ vom 1. August 1983 bis zum 31. Dezember 1993 die Bedeutung des Zeichens 224 zu geben.[45] Ab dem 1. Januar 1994 verlor dann die bis dahin gültige Kennzeichnung von Bushaltestellen ihre Rechtswirkung.[46]
Novelle 1992 (Gestaltungsnovelle, Ende der deutschen Teilung) |
Seit dem 3. Oktober 1990, mit dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, gilt die bundesdeutsche StVO auch auf dem Beitrittsgebiet (ehemalige DDR und Ost-Berlin) und ohne Senatsvorbehalt auch in West-Berlin. Ab 1956 hatte die DDR eigene Straßenverkehrs-Ordnungen beschlossen, deren letzte Neufassung aus dem Jahr 1977 stammte. Einige rechtliche Abschnitte aus dieser DDR-StVO behielten auch nach der Novelle von 1992 ihre Bedeutung.[48] Zudem wurden zwei Verkehrszeichen aus dem DDR-Katalog in die gesamtdeutsche Straßenverkehrsordnung mit aufgenommen: Zeichen 272 (Wendeverbot) sowie ab 1994 Zeichen 720 (Grünpfeil).[49]
Einen wesentlichen Bestandteil der Novelle von 1992 machte die Überarbeitung der Sinnbilder aus. Die Gestaltungsnovelle der bundesdeutschen Verkehrszeichen geht bis auf das Jahr 1980 zurück. Damals wurde beschlossen, die Verkehrszeichengestaltung zu überarbeiten. Die „Fachgruppe Verkehrsregelung und Wegweisung“ der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) beschäftigte sich mit der Neugestaltung sämtlicher Zeichen bis Mitte der 1980er Jahre.[50] Als Ergebnis dieses Prozesses trat am 1. Juli 1992 die Elfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung in Kraft.[51]
Novelle 1997 (Radfahrnovelle) |
Mit der sogenannten Radfahrernovelle vom 1. September 1997[52] wurde in Einbahnstraßen die Möglichkeit eingeführt, Radverkehr in Gegenrichtung zuzulassen.[53]Radwege sind seither nur noch bei Kennzeichnung mit den Zeichen 237, 240 und 241 (weißes Fahrrad auf blauem Grund) benutzungspflichtig. Statt des Baus von Bordsteinradwegen können auf der Fahrbahn Radfahrstreifen (benutzungspflichtig) oder Schutzstreifen (nur orientierend) eingerichtet werden.
Novelle 2009 (Schilderwaldnovelle) |
Die am 3. April 2009 vom Bundesrat verabschiedete 46. StVO-Novelle vom 5. August 2009 trat am 1. September 2009 in Kraft.[54]
Sie hatte zwei Hauptzielrichtungen: Sie sollte den Schilderwald reduzieren und den Fahrradverkehr sicherer machen.[55] Außerdem wurden die Übergangsvorschriften für alte Verkehrszeichen ersatzlos gestrichen, die auf Grundlage der vor dem 1. Juli 1992 gültigen Vorschriften gestaltet waren. Durch die Novelle waren Kommunen verpflichtet, alle bestehenden Verkehrsschilder, die noch die alten Gestaltungsrichtlinien zeigten, sofort zu ersetzen. Dies führte zu massiven Proteststürmen der Verantwortlichen, da Kosten in mehrstelliger Millionenhöhe zu erwarten waren.
Der damalige Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer sah sich daraufhin veranlasst, den Text der Novelle nochmals zu prüfen. Dabei stellten sich schwere Formfehler heraus. So zitierte die Einleitungsformel der Verordnung gesetzliche Vorschriften, die in dieser Form nie existiert hatten. Teilweise wurde in der Novelle auch überhaupt keine Ermächtigungsgrundlage für enthaltene Regelungen genannt.
Nach einer am 13. April 2010 veröffentlichten Pressemeldung bezeichnete das Bundesministerium für Verkehr seine Novelle aus formellen Gründen für nichtig.[56] Formal entfaltet eine Pressemitteilung keinerlei rechtliche Wirkung, sondern ausschließlich die im Bundesgesetzblatt verkündete Vorschriften. Daneben blieb die juristische Problematik, ob das Bundesministerium überhaupt berechtigt war, eine solche Nichtigkeit zu erklären.[57]
Trotz dieser Bedenken um die tatsächliche Rechtslage wurde die Unwirksamkeit der Novelle aufgrund der Fehler auch in juristischen Fachkreisen sowie in den Kommunen als gegeben wahrgenommen und entsprechend gehandelt: Die Verkehrsschilder wurden nicht ausgetauscht.[58]
Um die erkannten Mängel zu beheben, wurde die StVO mit der Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 26. Juli 2012 neu erlassen. In ihrer Begründung wird auf den Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot eingegangen (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG).[59]
Novelle 2010 (Winterreifenpflicht) |
Am 3. Dezember 2010 wurde im Bundesgesetzblatt die nächste Änderung der StVO bekanntgegeben.[60] Sie betraf die Pflicht, dass Kraftfahrzeuge bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte mit Winterreifen ausgerüstet sein müssen. Die Novelle trat tags darauf in Kraft. In dieser Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung berief sich der Gesetzestext auf die trotz aller Bedenken und Nichtigkeitserklärungen auch weiterhin gültige Novelle vom 5. August 2009.
Straßenverkehrs-Ordnung von 2013 |
Mit der am 6. März 2013 erlassenen Neufassung der StVO,[62] wurden Verstöße gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) verschiedener vorheriger Novellen behoben (siehe Anmerkungen zur Novelle 2009).[59][63] Die Regelungen sind am 1. April 2013 in Kraft getreten. Neben der wieder zulässigen Verwendung alter Verkehrszeichen bestanden die Änderungen in einem umfangreichen und seitdem vielfach kritisierten Gendering des Wortlauts.
Novelle 2014 |
Die am 26. Oktober 2014 erlassene Änderung[64] beseitigt die Ausnahme von der Gurtpflicht für Personen, die ein Taxi oder einen Mietwagen bei der Fahrgastbeförderung führen. Taxifahrer müssen sich also seit 30. Oktober 2014 anschnallen. Radfahrer handeln nun ordnungswidrig, wenn sie einen Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren (§ 2 Abs. 4 Satz 4 StVO). Ist ein Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden, müssen sie mit einem Bußgeld rechnen.
Novelle 2015 |
Die am 15. September 2015 erlassene Änderung[65] dient der Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge. Es wurde ein Sinnbild für Zusatzzeichen eingeführt, um z. B. elektrisch betriebene Fahrzeuge auf Bussonderstreifen oder besonderen Parkflächen zuzulassen und von Verkehrsverboten auszunehmen.
Novelle 2016 |
Die am 30. November 2016 erlassene Änderung[66] führte das Sinnbild „E-Bikes“ ein. E-Bikes dürfen Radwege außerorts benutzen. Kinder bis acht Jahre dürfen fortan von der Fahrbahn baulich getrennte Radwege benutzen. Kinder bis acht Jahre, die mit dem Rad den Fußweg benutzen, dürfen nun von ihren Rad fahrenden Eltern auf dem Fußweg begleitet werden. Rettungsgassen sind auf Autobahnen bei Stau bis zur Schrittgeschwindigkeit zu bilden.
Benutzungspflichtige Radwege außerhalb geschlossener Ortschaften und benutzungspflichtige Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen nun auch angeordnet werden, wo keine besondere Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Satz 3 besteht (wie schon zuvor Schutzstreifen seit der Neufassung von 2013).
Novelle 2017 |
Mit der Novelle vom 6. Oktober 2017[67] wurde ein Gesichtsverhüllungsverbot eingeführt (§ 23 Abs. 4 StVO). Zudem wurde das Verbot von Mobiltelefonen am Steuer auf weitere elektronische Geräte ausgedehnt (§ 23 Abs. 1a) und der Linienverkehr an Haltestellen davon ausgenommen (Abs. 1b S. 1 Nr. 3).
Besondere Bestimmungen |
§ 50 StVO besagt, dass auf der Insel Helgoland der Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie das Radfahren verboten ist. Neben der Polizei (VW Golf)[68] hat nur der Seehundjäger genannte Naturschutzbeauftragte ein Dienstfahrrad,[69] außerdem gibt es Ausnahmegenehmigungen für über 100 Elektrokarren für den Warentransport und einige Rettungsfahrzeuge.[70]
§ 35 StVO führt alle Organisationen auf, die in bestimmten Fällen von der StVO befreit sind: Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Müllabfuhr, Polizei, Straßenreinigung und Zolldienst. Diese Organisationen dürfen auf deutschen Straßen mit Sonderrechten fahren. Des Weiteren gehören auch Fahrzeuge des Rettungsdienstes dazu, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Siehe auch |
- 2. Ausnahmeverordnung zur StVO
- Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung
- Bildtafeln der Verkehrszeichen in Deutschland
- Österreich: Straßenverkehrsordnung 1960
Literatur |
- Wolfgang Bouska, Anke Leue: StVO Straßenverkehrs-Ordnung. Textausgabe mit Erläuterungen, Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung, verkehrsrechtlichen Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Fernreiseverordnung sowie ausgewählten Ausnahmeverordnungen. 25. neu bearbeite Auflage. C.F. Müller, Heidelberg 2018 ISBN 978-3-8114-4539-0
Peter Hentschel (Begr.), Peter König, Peter Dauer (Bearb.): Straßenverkehrsrecht (= Beck’sche Kurz-Kommentare. Band 5). 43., neu bearbeitete Auflage. C.H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-67136-4.- Roland Schurig: StVO – Kommentar zur Straßenverkehrsordnung mit VwV-StVO. 13. Auflage, Kirschbaum Verlag, Bonn 2009, ISBN 978-3-7812-1641-9.
Weblinks |
- Text der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Text der am 1. April 2013 außer Kraft getretenen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Einzelnachweise |
↑ ab
Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung nebst Einführungsverordnung. Vom 28. Mai 1934. In: Reichsgesetzblatt, Teil 1, Nr. 59/1934, 30. Mai 1934, S. 455–464.
↑
Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr vom 10. Mai 1932. In: Reichsgesetzblatt, Teil 1, 1932, S. 201 ff.
↑
Bekanntmachung über Kraftfahrzeugverkehr vom 12. Mai 1932. In: Reichsministerialblatt, 1932, S. 267 ff.
↑ Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO). Vom 13. November 1937. In: RGBl. I S. 1215 ff.
↑ § 20, Reichsgesetzblatt. I, Nr. 59, S. 461.
↑ § 1 Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (RGBl. I S. 1179 ff.) – Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr: „Jeder Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr hat sich so zu verhalten, daß der Verkehr nicht gefährdet werden kann; er muß ferner sein Verhalten so einrichten, daß kein anderer geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“
↑ § 34, Reichsgesetzblatt. I, Nr. 59, S. 464.
↑ Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1935, Nr. 104, 28. September 1935, S. 1181.
↑ Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1936, Nr. 51, 29. Mai 1936, S. 456–457.
↑ Reichsgesetzblatt. Teil I, Nr. 123, S. 1179 ff.
↑ Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1937, Nr. 56, 16. November 1937, S. 1190.
↑ Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil I, Nr. 103, 20. November 1956, S. 1239–1251; hier: S. 1250.
↑ Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung. 78, 5. Mai 1965, S. 670.
↑ § 25 Ausrüstung des Fahrrads. In: Reichsgesetzblatt. Teil I, Nr. 123, S. 1186.
↑ § 21 Schallzeichen an Fahrzeugen. In: Reichgesetzblatt. Teil I, Nr. 123, S. 1185.
↑ § 27 Benutzung der Radwege und Seitenstreifen; § 28 Hinter- und Nebeneinanderfahren. In: Reichsgesetzblatt. Teil I, Nr. 123, S. 1186.
↑ § 33 Benutzung der Beleuchtungseinrichtungen. In: Reichsgesetzblatt. Teil I, Nr. 123, S. 1187.
↑ § 43 Kinderspiele. In: Reichsgesetzblatt. Teil I, Nr. 123, S. 1189.
↑ Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1938, Nr. 168, 17. Oktober 1938, S. 1434.
↑ Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1939, Nr. 85, 5. Mai 1938, S. 874−875.
↑ Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1939, Nr. 196, 4. Oktober 1939, S. 1988.
↑ Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1940, Nr. 75, 26. April 1940, S. 682.
↑ Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr. In: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1943, Nr. 55, 31. Mai 1943, S. 334.
↑ Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1944, Nr. 8, 4. Februar 1944, S. 48.
↑ Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1944, Nr. 56, Tag der Ausgabe: Berlin, 4. Februar 1944, S. 48.
↑ ab Siegfried Mampel: Der Sowjetsektor von Berlin. Eine Analyse seines äußeren und inneren Status. Metzger, Frankfurt a. M., Berlin 1963. S. 315, 316.
↑ Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr – Straßenverkehrsordnung – (STVO). In: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 19, Ausgabetag: 13. Februar 1953, S. 269.
↑ Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil I, Nr. 103, 20. November 1956, S. 1239–1251.
↑ Siegfried Mampel: Der Sowjetsektor von Berlin. Eine Analyse seines äußeren und inneren Status. Metzner, Frankfurt a. M. 1963, S. 315.
↑ Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil I, Nr. 103, 20. November 1956, S. 1239–1251; hier: S. 1250.
↑ Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil II, Nr. 49, 4. Juni 1964, S. 357–372.
↑ § 52 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen. In: Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung – StVO –). Vom 26. Mai 1977. In: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil 1, Nr. 20, S. 257 ff.
↑ Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – vom 20. Mai 1971 In: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil II, Nr. 51, 22. Juni 1971, S. 409–415; hier: S. 409, 412.
↑ ab BGBl. 1970 I S. 1565, ber. 1971 I S. 38
↑ 50 Jahre Tempo 50 faz.net
↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Nr. 56, Tag der Ausgabe: Bonn, 3. September 1953, S. 1166.
↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Nr. 19, Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956, S. 217.
↑ Visuelle Erfassung der Verkehrszeichen ist begrenzt. In: Der Öffentliche Gesundheitsdienst. 24, 1962 S. 258.
↑ Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 25. Juli 1957. In: Bundesgesetzblatt, Teil 1, 1957, Nr. 34 vom 31. Juli 1957, S. 780.
↑ Beck’sche Kurz-Kommentare: Johannes Floegel, Fritz Hartung: Straßenverkehrsrecht. Straßenverkehrs-Ordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Straßenverkehrsgesetz, Bestimmungen de StGB, der StPO und des JGG zum Schutz des Trassenverkehrs mit einem Anhang ergänzender Vorschriften. 8. Auflage, Beck, München 1966. S. 114.
↑ Straßenverkehrs-Ordnung, Beck’sche Textausgaben, 10. Auflage, Beck, München 2008, S.XVII
↑ BGBl. 1980 I S. 1060
↑ Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1981, Nr. 238, S. 448.
↑ P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn, 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 196.
↑ Sechste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, I, Nr. 33, 1983, Bonn, am 26. Juli 1983; S. 949-950; hier: 950.
↑ Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Manfred Carstens vom 10. Mai 1995. In: Verhandlungen des Deutschen Bundestages, Drucksachen Band 527, Bonn 1995, S. 31.
↑ Verhandlungen des Deutschen Bundestags. Drucksachen, Band 267, 1980, S. 143.
↑ Nach dem Beitritt noch gültige Überreste der StVO-DDR in der Fassung vom 26. Mai 1977
↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I, Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1993; Verkehrsblatt Vl. vom 10. März 1994.
↑ 50 Jahre Bundesanstalt für Straßenwesen (PDF)
↑ BGBl. 1992 I S. 678
↑ BGBl. 1997 I S. 2028
↑ Br-Drs. 374/97
↑ Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631), Volltext und Synopse, BGBl. 2009 I S. 2631
↑ BR-Drs. 153/09 (PDF; 641 kB)
↑ Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Alte Verkehrsschilder bleiben gültig. (Memento vom 16. Februar 2011 im Internet Archive)
↑ Dieter Müller (Jurist)|Dieter Müller: Ein Minister erklärt die Welt – für nichtig. Legal Tribune Online – Aktuelles aus Recht und Justiz, 22. Juni 2010; abgerufen am 8. März 2016.
↑ Alfred Scheidler: Alte Verkehrsschilder gelten weiter. Legal Tribune Online – Aktuelles aus Recht und Justiz, 29. Mai 2010; abgerufen am 8. März 2016; Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen: Nichtigkeit der StVO-Novelle von September 2009. StGB NRW-Mitteilung 187/2010 vom 14. April 2010; abgerufen am 8. März 2016.
↑ ab BR-Drs. 428/12 vom 26. Juli 2012 (PDF; 1,6 MB)
↑ BGBl. 2010 I S. 1737, BGBl. 2010 I S. 1737
↑ Hinweiszeichen für Kriegsgräberstätten. In: Verkehrsblatt, 1957, S. 105.
↑ BGBl. 2013 I S. 367
↑ Um weitere solche Verstöße auszuschließen, deren genaue Ermittlung „einen nicht zu vertretenden Verwaltungsaufwand auslösen“ würde, wurde die StVO insgesamt neu erlassen.
↑ BGBl. 2014 I S. 1635
↑ BGBl. 2015 I S. 1573, 1575
↑ BGBl. 2016 I S. 2848
↑ BGBl. 2017 I S. 3549
↑ Markus Bruhn: E-Golf für die Polizei auf Helgoland: Mit der Lizenz zum Laden. In: Spiegel Online. 10. November 2014, abgerufen am 8. Januar 2017.
↑ Laut Katharina Rau: Helgoland – Das kleine Hochseeparadies, TV-Dokumentation im ZDF 2013, Erstausstrahlung am 9. Mai 2013, 19:15–19:30 Uhr.
↑ auto motor und sport: Helgoland. Betrunken auf Elektrokarren. (Memento des Originals vom 14. Juli 2014 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.auto-motor-und-sport.de 24. August 2006
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