Ernst Forsthoff




Ernst Forsthoff (* 13. September 1902 in Laar, heute Duisburg; † 13. August 1974 in Heidelberg) war ein deutscher Staatsrechtler.




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Leben


  • 2 „Der totale Staat“


  • 3 Auszeichnungen


  • 4 Veröffentlichungen (Auszug)


  • 5 Literatur


  • 6 Weitere Quellen


  • 7 Weblinks


  • 8 Einzelnachweise





Leben |


Der Sohn des Theologen Heinrich Forsthoff studierte nach dem Abitur 1921 am Staatlichen Gymnasium in Mülheim an der Ruhr an den Universitäten Freiburg, Marburg und Bonn Rechts- und Staatswissenschaften. 1925 erfolgte die Promotion bei Carl Schmitt. Nach der Habilitation an der Universität Freiburg wurde er 1933 als Nachfolger des infolge der Machtübernahme der Nationalsozialisten emigrierten Hermann Heller an die Universität Frankfurt am Main berufen. 1935 wechselte er an die Universität Hamburg. 1936 folgte ein Ruf an die Albertus-Universität Königsberg. Nach der Lockerung der Aufnahmesperre wurde er 1937 Mitglied der NSDAP.[1] 1942 wurde er an die Universität Wien berufen. Nach Erlass eines Rede- und Berufsverbots durch die Gestapo konnte Forsthoff sein Lehramt nicht ausüben, wurde aber 1943 an die Universität Heidelberg berufen. 1942/43 leistete er Kriegsdienst.


Das bekannteste Werk Forsthoffs aus der Zeit des Nationalsozialismus ist die 1933 erschienene Schrift Der totale Staat. In seiner 1938 erschienenen Studie „Die Verwaltung als Leistungsträger“ entwickelte er den bis heute verwendeten Begriff der Daseinsvorsorge.


Neben Carl Schmitt, Ernst Rudolf Huber, Karl Larenz, Theodor Maunz, Herbert Krüger u. a. zählte Forsthoff zu den Juristen, die sich bestrebt zeigten, durch ihre Arbeiten dem Nationalsozialismus staatsrechtliche Legitimität zu verschaffen.[2] Forsthoff selbst sagte, er sei wie viele zuerst dem „Zauber Hitlers erlegen“. Nach Aussage des Rechtshistorikers Bernd Rüthers wandte sich Forsthoff aber später aufgrund seiner Erfahrungen mit dem Regime freiwillig und überzeugt vom Nationalsozialismus ab.[3]


Nach Kriegsende 1945 wurde Forsthoff auf Anordnung der US-Militärregierung aus dem Dienst entlassen. Von 1946 bis 1948 war er als persönlicher Referent des schleswig-holsteinischen Ministerpräsidenten Theodor Steltzer in Kiel tätig. Nach einer Lehrtätigkeit in Frankfurt ab 1950[1] konnte er schon 1952 auf einen Lehrstuhl an die Universität Heidelberg zurückkehren, an der er bis zu seiner Emeritierung 1967 lehrte.


Nach dem Zweiten Weltkrieg trat Forsthoff auch als Kommentator des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Erscheinung. Eine besondere Rolle spielte er dabei in der Debatte um die Begriffe Sozialstaatlichkeit und Rechtsstaatlichkeit und deren Zusammenspiel im Verfassungsrecht. Vor diesem Hintergrund kam es zwischen ihm und Wolfgang Abendroth, der eine sozialistisch geprägte Auffassung von Sozialstaatlichkeit vertrat, zur Forsthoff-Abendroth-Kontroverse. Zwischen 1957 und 1971 richtete Forsthoff jährliche Ferienseminare in Ebrach (Steigerwald) aus, denen wegen ihres Teilnehmerkreises ein geradezu legendärer Ruf zukam.


Von 1960 bis 1963 war Forsthoff Präsident des zyprischen Verfassungsgerichts, ein Umstand, der in Zypern und Deutschland auf zum Teil scharfe Kritik stieß.[4]


Als Forsthoffs Schüler gelten Karl Doehring, Georg-Christoph von Unruh, Roman Schnur, Wilhelm Grewe, Hans Hugo Klein, Michael Ronellenfitsch, Willi Blümel und Karl Zeidler.



„Der totale Staat“ |




Titelseite von: Ernst Forsthoff, Der totale Staat, Hanseatische Verlagsanstalt: Hamburg, 1934.


Seinem Buch, das Forsthoff im Jahre 1933 veröffentlicht hatte, setzte er zum Ziel:


„Hier soll versucht werden, aus dem Sinn der Geschichte, aus den Erfahrungen des 19. und 20. Jahrhunderts und den Ereignissen der neuesten Zeit heraus das Ziel der nationalsozialistischen Revolution in dem totalen Staat zu fixieren.“[5]


„Totaler Staat“ ist dem Liberalismus der Gegenbegriff zum „Minimalstaat“, in den Worten Forsthoffs jedoch: „der Staat mit umfassender inhaltlicher Fülle im Gegensatz zum inhaltlich entleerten, durch Autonomisierungen, d. h. juristische Sicherungen vorausgesetzter Eigengesetzlichkeiten minimalisierten und nihilisierten liberalen Staat“.


„Der totale Staat ist darum ein liberales Wort für eine ganz und gar unliberale Sache, für eine Art staatlicher Gemeinschaft, welche naturgemäß eine mehr als hundertjährige Epoche deutscher Geschichte, eben die liberale, nie wird verleugnen können, die sich aber bewußt von ihr zu trennen sucht, ohne andererseits aus dem bloßen Gegensatz zum 19. Jahrhundert verstanden werden zu können.“


Der reine Rechtsstaat, das heißt der Staat, „der sich existenziell erschöpfe in einer Rechts- und Ämterordnung“, sei „der Prototyp einer Gemeinschaft ohne Ehre und Würde“. Die nationalsozialistische Revolution, so schrieb hier Forsthoff 1933, habe den „liberalen Rechtsstaat hinweggefegt“. Nachdem im 19. Jahrhundert die Außenpolitik mit militanten Volksheeren und Expansionswillen nach außen dominiert habe, breche nun ein Jahrhundert der Innenpolitik an, welches das formale Verfassungsrecht ablöse durch „echte, sachliche Unterscheidungen“, nämlich auf der Basis „von Freund und Feind, von volksgemäß und volksfremd, von deutsch und undeutsch“.


Die Weimarer Verfassung habe einen Staat „ohne Substanz“ gebildet; eine solche Substanz, aus der der Staat seine Kraft beziehe, könne eine Monarchie von Gottes Gnaden oder nunmehr das Volk, der Führer und sein Mythos sein. Die Weimarer Republik habe den Staat an den Pluralismus von Interessen ausgeliefert. Politik setze aber Macht und Autorität, eine Rangordnung von Verhältnissen der Über- und Unterordnung voraus, womit das Führerprinzip verteidigt wird. Die „Führergewalt“ definierte er in demselben Buch als „...umfassend und total; sie vereinigt in sich alle Mittel der politischen Gestaltung; sie erstreckt sich auf alle Sachgebiete des völkischen Lebens; sie erfasst alle Volksgenossen, die dem Führer zu Treue und Gehorsam verpflichtet sind.“ Zur Diskriminierung und Verfolgung der Juden schreibt er: „Darum wurde der Jude … zum Feind und mußte als solcher unschädlich gemacht werden“.[6]


Der Begriff des „totalen Staates“ wurde später von der politischen Theorie im Begriff „Totalitarismus“ aufgegriffen.[7]



Auszeichnungen |



  • 1969: Ehrendoktorwürde der Universität Wien

  • 1972: Konrad-Adenauer-Preis der Deutschland-Stiftung für Wissenschaft



Veröffentlichungen (Auszug) |




  • Der totale Staat, 1. Aufl. Hamburg 1933, 2. Aufl. 1934.


  • Deutsche Geschichte seit 1918 in Dokumenten, 1. Aufl. Leipzig 1935, 2. Aufl. 1938, 3. Aufl. 1943.


  • Die Verwaltung als Leistungsträger, Stuttgart 1938.


  • Deutsche Verfassungsgeschichte der Neuzeit, 1. Aufl. Berlin 1940, 4. Aufl. 1972.


  • Lehrbuch des Verwaltungsrechts. Bd. 1: Allgemeiner Teil, 1. Aufl. München/Berlin 1950, 10. Aufl. 1973.


  • Verfassungsprobleme des Sozialstaates, 1954, 2. Aufl. Münster 1961.


  • Rechtsstaat im Wandel. Verfassungsrechtliche Abhandlungen 1950–1964, München 1964.

  • (Hrsg.): Rechtsstaatlichkeit und Sozialstaatlichkeit, Darmstadt 1968.


  • Der Staat der Industriegesellschaft, München 1971.


  • Rechtsstaat im Wandel. Verfassungsrechtliche Abhandlungen 1954–1973. Hrsg. von Klaus Frey, München 1976.



Literatur |



  • Moritz Assall: Deutsche Lebensläufe. Wie NS-Rechtswissenschaftler nach 1945 weiter lehrten und schrieben. In: Forum Recht (FoR), Jg. 2007, S. 44 f.


  • Willi Blümel (Hrsg.): Ernst Forsthoff. Kolloquium aus Anlaß des 100. Geburtstags von Prof. Dr. Dr. h.c. Ernst Forsthoff, Berlin 2003 (= Wissenschaftliche Abhandlungen und Reden zur Philosophie, Politik und Geistesgeschichte, Bd. 30).


  • Karl Doehring (Hrsg.): Festgabe für Ernst Forsthoff zum 65. Geburtstag. (mit Bibliografie) C. H. Beck Verlag, München 1967.


  • Ewald Grothe: Zwischen Geschichte und Recht. Deutsche Verfassungsgeschichtsschreibung 1900–1970, Oldenbourg, München 2005 (= Ordnungssysteme, Bd. 16), ISBN 3-486-57784-0.

  • Frieder Günther: Denken vom Staat her. Die bundesdeutsche Staatsrechtslehre zwischen Dezision und Integration 1949–1970, Oldenbourg, München 2003 (= Ordnungssysteme, Bd. 15), ISBN 3-486-56818-3.


  • Dirk van Laak: Gespräche in der Sicherheit des Schweigens: Carl Schmitt in der politischen Geistesgeschichte der frühen Bundesrepublik, Akademie-Verlag, Berlin 1993, ISBN 3-05-002444-5.


  • Gerhard Mauz: Ernst Forsthoff und andere… In: Karl Corino (Hrsg.): Intellektuelle im Bann des Nationalsozialismus. Hamburg 1980, ISBN 3-455-01020-2, S. 193–203.


  • Florian Meinel: Der Jurist in der industriellen Gesellschaft. Ernst Forsthoff und seine Zeit. Akademie-Verlag, Berlin 2011, 2. Aufl. 2012, ISBN 978-3-05-005101-7. (Rezension auf H-Soz-u-Kult)

  • Ders.: Der lästige Jurist. Über den Staatsrechtler und Analytiker der Industriegesellschaft Ernst Forsthoff. In: Auf dem Online-Portal der Neuen Zürcher Zeitung, 17. August 2011. Abgerufen am 23. August 2017.

  • Martin Otto (Hrsg.): „Duodezparlamentarismus“ im „barbarischen Kieler Winter.“ Ernst Forsthoffs erstes Kieler Jahr im Spiegel seiner Briefe an Walter Mallmann 1947. In: Jahrbuch Politisches Denken Bd. 25, 2015, Berlin 2016, ISSN 0942-2307, S. 15–47.

  • Angela Reinthal, Reinhard Mußgnug, Dorothee Mußgnug (Hrsg.): Briefwechsel Ernst Forsthoff – Carl Schmitt (1926–1974). Hrsg. unter Mitarbeit von Gerd Giesler und Jürgen Tröger, Akademie Verlag, Berlin 2007, ISBN 978-3-05-003535-2.[8] (eingeschränkte Vorschau bei Google Bücher)


  • Bernd Rüthers: Überlebende und überlebte Vergangenheiten. Zwei Starjuristen einer Diktatur unter sich. In: Myops, Berichte aus der Welt des Rechts, Jahrgang 2008, Heft 4, S. 67–75.


  • Richard Saage: Konservatismus und Faschismus. Anmerkungen zu Ernst Forsthoffs Entwicklung vom „Totalen Staat“ zum „Staat der Industriegesellschaft“. In: Politische Vierteljahrsschrift 19 (1978), S. 254–268.


  • Roman Schnur (Hrsg.): Festschrift für Ernst Forsthoff zum 70. Geburtstag. C. H. Beck Verlag, München 1972, 2. Aufl., 1974. ISBN 3-406-05661-X.

  • Christian Schütte: Progressive Verwaltungsrechtswissenschaft auf konservativer Grundlage. Zur Verwaltungsrechtslehre Ernst Forsthoffs. Duncker & Humblot, Berlin 2006, ISBN 978-3-428-11913-4.


  • Ulrich Storost: Staat und Verfassung bei Ernst Forsthoff. Peter Lang, Frankfurt am Main 1978, ISBN 3-8204-6477-8.



Weitere Quellen |


  • Stadtarchiv Mülheim an der Ruhr, Bestand 1550 (Mülheimer Persönlichkeiten).


Weblinks |




  • Literatur von und über Ernst Forsthoff im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek


  • Ernst Forsthoff im Munzinger-Archiv (Artikelanfang frei abrufbar)


  • Bundeszentrale für politische Bildung: Führerprinzip (Memento vom 29. Dezember 2010 im Internet Archive)



Einzelnachweise |




  1. ab Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich. Wer war was vor und nach 1945. Fischer Taschenbuch Verlag, Zweite aktualisierte Auflage, Frankfurt am Main 2005, S. 159.


  2. Grothe, Zwischen Geschichte und Recht, S. 188 f.


  3. Bernd Rüthers: Überlebende und überlebte Vergangenheiten – Zwei Starjuristen einer Diktatur unter sich, in: myops – Berichte aus der Welt des Rechts, Heft 4 (2008), S. 67–70.


  4. Zypern/Forsthoff. Gefahr für alle, in: Der Spiegel, Nr. 41 vom 5. Oktober 1960 (Abruf am 29. Juli 2012).


  5. Ernst Forsthoff: Der totale Staat. Hanseatische Verlagsanstalt, Hamburg 1933, S. 29.


  6. Zitat bei Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich, Fischer Taschenbuch, 2005, S. 159.


  7. Arnhelm Neusüss: Einführung. Schwierigkeiten einer Soziologie des utopischen Denkens. In: ders. (Hrsg.): Utopie. Begriff und Phänomen des Utopischen. Campus, Frankfurt, New York, 3. überarb. u. erw. Aufl. 1986. S. 37 ff.


  8. Darin Nr. 302: über den gemeinsamen Freund Ernst Woermann.
































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