Verweser
Der Begriff Verweser (ahd. firwesan „jemandes Stelle vertreten“) bezeichnet einen Vertreter im weitesten Sinne, insbesondere in staatlichen Spitzenämtern. Im Schweizerischen steht ein Verweser auch für einen nicht-schulischen Lehrer, der fachübergreifend gebildet ist, sowie für den Stellvertreter eines ordentlich gewählten Pfarrers.
Inhaltsverzeichnis
1 Geschichte
2 Verwendung
3 Literatur
4 Siehe auch
5 Einzelnachweise
Geschichte |
Laut Adelung bezeichnete man als Verweser „eine Person, welche etwas verweset, die Aufsicht über dasselbe hat. In diesem Verstande war Fürweser und Verweser so viel, als ein Vormund.“[1] Verweser wurden in der Geschichte als Regenten, die das Amt eines monarchischen Staatsoberhauptes provisorisch ausübten, eingesetzt. Diese Position wurde häufig mit dem Begriff Reichsverweser umschrieben.[2]
Die Funktion und den Begriff des Amtsverwesers gibt es schon seit Anfang des 16. Jahrhunderts.[3]
Verwendung |
- Die Gemeindeordnungen von Baden-Württemberg (in § 48 Absätze 2 und 3)[4] und Sachsen (§ 54 Absätze 4 bis 6)[5] sowie die Landkreisordnung von Sachsen (§ 51 Absätze 2 bis 4)[6] sehen einen Amtsverweser oder Stadtverweser für das Amt des Bürgermeisters einer Stadt oder Gemeinde oder des Landrates vor, wenn keine regulär gewählte Person dieses Amt ausüben kann. Dieser Fall kann eintreten, wenn der Amtsinhaber beispielsweise wegen Krankheit (wie im Frühjahr 2018 im Fall des Bürgermeisters der sächsischen Stadt Thum) nicht amtieren kann, stirbt oder gegen einen Amtsinhaber ein Disziplinarverfahren durchgeführt wird und deshalb nach § 39 Beamtenstatusgesetz ein Amtierverbot ausgesprochen wird (wie im Frühjahr 2018 im Fall des Bürgermeisters der sächsischen Gemeinde Schönheide), oder er nach dem Disziplinarrecht vom Dienst suspendiert ist.[7] Die Ansetzung von Neuwahlen kommt im Todesfall und bei Krankheit in Betracht, wenn der Amtsinhaber wegen Dienstunfähigkeit dauerhaft in den Ruhestand versetzt worden ist. Wird in einem Disziplinarverfahren rechtskräftig auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entschieden, wird ebenfalls eine Neuwahl angesetzt.
Auch wenn gegen eine Wahl fristgerecht Beschwerde eingelegt wurde, kann ein Amtsverweser eingesetzt werden, bis die Rechtmäßigkeit der Wahl festgestellt wurde. Sollte die Wahl für ungültig erklärt werden, müssen ebenfalls Neuwahlen angesetzt werden. Der Amtsverweser übt die Amtsgeschäfte in jedem Falle nur so lange aus, bis ein rechtmäßig gewählter Kandidat das Amt übernehmen kann. - Im kirchlichen Bereich werden auf frei gewordene Pfarr- und Bistumsstellen Verweser abgeordnet, bis diese wieder ordentlich besetzt werden können. Diese Pfarrverweser bzw. Bistumsverweser, die sich sodann um die weitere Entwicklung (Abwicklung) des jeweiligen Objektes zu kümmern haben, werden auch für nicht mehr genutzte Klöster oder andere Einrichtungen bestellt.
- Für aus dem Amt ausgeschiedene Notare wird ein offizieller Notariatsverwalter bestellt, der früher als Notariatsverweser bezeichnet wurde. Auch werden Nachlassverwalter als Verweser bezeichnet.
- Gemäß dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen wird im Konsulatswesen als Verweser bezeichnet, wer nur vorübergehend das Konsulat verwaltet.
Literatur |
- Verweser in: Brüder Grimm: Deutsches Wörterbuch, Band 25, Sp. 2241 Digitalisat bei Woerterbuchnetz.de
- Verweser in: Johann Christoph Adelung: Grammatisch-Kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4, Sp. 1178 Digitalisat bei Woerterbuchnetz.de
- Verweser in: Matthias Lexer: Mittelhochdeutsches Handwörterbuch, Band 3, Sp. 306 Digitalisat bei Woerterbuchnetz.de
- Verweser in: Pfälzisches Wörterbuch, Band 2, Sp. 1315 Digitalisat bei Woerterbuchnetz.de
- Verweser in: Georg Friedrich Benecke, Wilhelm Müller und Friedrich Zarncke: Mittelhochdeutsches Wörterbuch, Band 3, Sp. 769 a, Leipzig 1854–1866 Digitalisat bei Woerterbuchnetz.de
Siehe auch |
- Reichsverweser
Einzelnachweise |
↑ http://www.zeno.org/Adelung-1793/A/Verweser,+der?hl=verweser
↑ http://www.zeno.org/Georges-1910/A/Verweser?hl=verweser
↑ Deutsches Rechtswörterbuch mit Beispielen
↑ GemO Baden-Württemberg, § 48 Absatz 2: Aktuelle Fassung bei Landesrecht-BW.de
↑ § 54 Absätze 4 bis 6 Sächsische Gemeindeordnung bei Sachsen.de
↑ § 51 Absätze 2 bis 4 Sächsische Landkreisordnung bei Sachsen.de
↑ § 39 Beamtenstatusgesetz