Datenschutzbehörde












































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Datenschutzbehörde
Österreichische Behörde



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Staatliche Ebene

Bund
Stellung der Behörde
nachgeordnete Dienststelle (weisungsfrei)
Aufsicht

Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
Gründung
1. Jänner 2014 (Datenschutzkommission 1978)
Hauptsitz

Wien 8., Wickenburggasse 8–10 (davor bis Jänner 2018: Wien 1., Hohenstaufengasse 3)

Behörden­leitung

Andrea Jelinek
Website

www.dsb.gv.at

Die Datenschutzbehörde (abgekürzt DSB) ist seit 1. Jänner 2014 die für den Datenschutz in Österreich zuständige Behörde. Sie ist Nachfolgerin der Datenschutzkommission (DSK).




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Geschichte und Organisation


  • 2 Aufgaben und Personalien


  • 3 Siehe auch


  • 4 Weblinks


  • 5 Einzelnachweise





Geschichte und Organisation |


Vorgängerin der Datenschutzbehörde war die Datenschutzkommission, die bis Ende 2013 existierte. Die Datenschutzkommission war mit dem ersten Datenschutzgesetz (BGBl. Nr. 565/1978) installiert worden und hatte ihre erste Sitzung am 25. April 1979. Österreich war damit einer der ersten europäischen Staaten mit einer eigenen Behörde für den Datenschutz.[1]


Die Datenschutzbehörde ist dem Bundesministerium für Justiz (bis 7. Jänner 2018: dem Bundeskanzleramt) nur organisationstechnisch (Telefonnummer etc.) angegliedert. Sie ist eine weisungsfreie Behörde. Aufgrund der früher engeren organisatorischen Angliederung der (damals noch: Datenschutzkommission) hatte der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 16. Oktober 2012[2] festgestellt, dass die Datenschutzkommission nicht die von der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) vorgeschriebene „völlige Unabhängigkeit“ aufwies. Diese Verurteilung ging auf eine Beschwerde der Bürgerrechtsorganisation ARGE Daten bei der Europäischen Kommission zurück. Aufgrund der Beschwerde hatte die Europäische Kommission gegen Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof eingeleitet. In der Folge schlug der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs in seinem Schlussantrag[3] dem EuGH vor, der Klage stattzugeben.[4] Der Europäische Gerichtshof gab der Klage am 16. Oktober 2012 statt.[2] Durch eine Gesetzesänderung[5] wurde die Datenschutzkommission darauf hin als unabhängige Behörde eingerichtet und ihre völlige Unabhängigkeit im Sinne der Datenschutz-Richtlinie sichergestellt.[6]


Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde die Datenschutzkommission in weiterer Folge mit 1. Jänner 2014 aufgelöst.[7] Die DSG-Novelle 2014 bewirkte, dass ab 1. Jänner 2014 die Aufgaben der Datenschutzkommission von einer unabhängigen Datenschutzbehörde, die als monokratische Behörde organisiert ist, übernommen wurden.[8] Mit der Neuregelung soll auch weiterhin dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes entsprochen werden. Die Datenschutzbehörde ist weisungsfreie Behörde, die auch die innerdienstlichen Aufgaben selbständig ordnet.



Aufgaben und Personalien |


Aufgaben der Datenschutzbehörde sind insbesondere:



  • Führung des Datenverarbeitungsregisters sowie Kontrolle der Einhaltung des Datenschutzgesetzes

  • Entscheidung über Beschwerden von Betroffenen wegen

    • Verletzungen des Rechtes auf Auskunft durch Auftraggeber des öffentlichen und des privaten Bereichs

    • Verletzungen der Rechte auf Geheimhaltung, Löschung und Richtigstellung durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs (hinsichtlich Auftraggeber des privaten Bereichs entscheiden hierüber die ordentlichen Gerichte)



  • Wahrnehmung der Aufgaben der Stammzahlenregisterbehörde im Rahmen des Systems Bürgerkarte

  • Genehmigung von durch Branchenverbände erstellte Verhaltenskodizes im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (bisher nicht wahrgenommen)


Leiterin der Datenschutzbehörde ist seit 1. Jänner 2014 Andrea Jelinek, ihr Stellvertreter Matthias Schmidl. Davor war Geschäftsführendes Mitglied der DSK seit 1. Juli 2010 Eva Souhrada-Kirchmayer, vorher Waltraut Kotschy. Diese Leiterinnen sind bzw. waren auch Vertreterinnen Österreichs in der Artikel-29-Datenschutzgruppe. Die Behörden sind darüber hinaus Mitglieder der Internationalen Konferenz der Beauftragten für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre.



Siehe auch |




  • Datenschutzrat beim Bundeskanzleramt


  • ARGE Daten – Österreichische Gesellschaft für Datenschutz

  • Datenschutz-Grundverordnung



Weblinks |


  • Website der Datenschutzbehörde


Einzelnachweise |




  1. Über uns. (Memento des Originals vom 21. Juli 2016 im Internet Archive) i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.dsb.gv.at dsb.gv.at


  2. ab Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Oktober 2012, Rs C-614/10 (Memento des Originals vom 23. Oktober 2012 im Internet Archive) i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.dsk.gv.at


  3. Schlussantrag vor dem EuGH vom 3. Juli 2012 im Verfahren C‑614/10.


  4. EuGH-Anwalt: Österreich verstößt gegen Datenschutzrichtlinie, abgerufen am 3. Juli 2012.


  5. BGBl. I Nr. 57/2013: Novelle 2013.


  6. Erläuterungen zur Regierungsvorlage (abgerufen 3. September 2013; PDF; 86 kB).


  7. Vgl. Art. 151 Abs. 51 Z 8 und Z 25 der Anlage „Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden“ des Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle (BGBl. I Nr. 51/2012)


  8. Vgl. dazu die DSG-Novelle 2014 (BGBl. I Nr. 83/2013)








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