Der Ministerrat für die Reichsverteidigung war ein von Adolf Hitler am 30. August 1939 als ständiger Ausschuss des Reichsverteidigungsrates per Erlass geschaffenes Gremium[1] unter Vorsitz Hermann Görings, das im vereinfachten Verfahren Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen konnte.
Grundlage für den Erlass war das unveröffentlichte Reichsverteidigungsgesetz vom 4. September 1938.[2]
Inhaltsverzeichnis
1Zusammensetzung
2Aufgaben
3Siehe auch
4Fußnoten
Zusammensetzung |
Mitglieder des Ministerrates waren außer Göring
in der Funktion des Geschäftsführers der Chef der Reichskanzlei Hans Heinrich Lammers
der Stellvertreter des Führers Rudolf Heß (später ersetzt durch den Chef der Parteikanzlei Martin Bormann)
Innenminister Wilhelm Frick in seiner Eigenschaft als Generalbevollmächtigter für die Reichsverwaltung
der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht Wilhelm Keitel
Reichswirtschaftsminister und Reichsbankpräsident Walther Funk in seiner Eigenschaft als Generalbevollmächtigter für die Wirtschaft
Aufgaben |
Mit zunehmender Kriegsdauer übernahm der Ministerrat immer mehr die Aufgaben des bereits in den Jahren vor dem Zweiten Weltkrieg nicht mehr tagenden Reichskabinetts. Die Erlasse, die häufig nicht auf Sitzungen des Ministerrates verabschiedet wurden, sondern im Umlaufverfahren zustande kamen, verdrängten zunehmend förmlich verabschiedete Gesetze. Die Schlüsselrolle kam dabei dem Chef der Reichskanzlei Hans Heinrich Lammers als Geschäftsführer zu, der jedoch in den letzten Kriegsjahren eine immer stärkere Konkurrenz durch den Chef der Parteikanzlei Martin Bormann bekam.
In der Anklageschrift für den Nürnberger Prozess wird der Ministerrat für die Reichsverteidigung unter dem Anklagepunkt Eins erwähnt und als Kriegskabinett bezeichnet.
Dem Ministerrat direkt zugeordnet waren die Reichsverteidigungskommissare.
Siehe auch |
Reichsgruppe Industrie (vor dem 12. Januar 1935 Reichsstand der Deutschen Industrie)
Kriegswirtschaft
Fußnoten |
↑Wortlaut des Erlasses vom 30. August 1939
↑Fundstelle: Trial of the Major War Criminals before the International Military Tribunal, Bd. 29, Dokument 2194-PS
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