Pflegestärkungsgesetze
Mit den deutschen Pflegestärkungsgesetzen (PSG I–III) soll schrittweise die Situation von Pflegebedürftigen, Angehörigen sowie Menschen, die in der Pflege arbeiten, verbessert werden, u. a. durch die bessere Anerkennung für das Vorliegen einer „Pflegebedürftigkeit“; sie ergänzen in drei Stufen die 1995 eingeführte Pflegepflichtversicherung, das 2002 in Kraft getretene „Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz“ und das „Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz“ vom 30. Oktober 2012:
- Das „Erste Pflegestärkungsgesetz“ (PSG I)[1] zur Neuausrichtung der Pflegeunterstützung wurde wirksam am 1. Januar 2015;
- Zum 1. Januar 2017 führt das „Zweite Pflegestärkungsgesetz“ (PSG II)[2] einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff (Ersatz der bisherigen drei Pflege„stufen“ durch passgenauere fünf Pflege„grade“) sowie ein neues Begutachtungsverfahren ein,
- Das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III)[3] wurde im Dezember 2016 verkündet und trat weitgehend ebenfalls am 1. Januar 2017 in Kraft.[4]
Die PSG wurden in der 18. Legislaturperiode des deutschen Bundestags entsprechend einer Vereinbarung im zugehörigen Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD auf den Weg gebracht.[5]
Inhaltsverzeichnis
1 Übersicht
2 Erstes Pflegestärkungsgesetz
2.1 Erhöhung der Leistungen
2.2 Erweiterter Leistungsanspruch für Demenzerkrankte
2.3 Stationäre Pflegeleistungen
2.4 Ambulante Wohngruppen
2.5 Leistungsverbesserungen in der ambulanten Pflege
2.6 Beitragssatzerhöhung und Vorsorgefonds
2.7 Pflegevorsorgefonds
3 Zweites Pflegestärkungsgesetz
3.1 Hintergrund
3.2 Umsetzung
3.3 „Pflegenoten“
3.4 Leistungen
3.4.1 Anmerkungen zur Tabelle
3.5 Eigenanteil bei vollstationärer Unterbringung
3.6 Überleitung
3.7 Finanzierung
4 Drittes Pflegestärkungsgesetz
4.1 Inhalte
4.2 Finanzierung
4.3 Kritik
5 Siehe auch
6 Literatur
7 Weblinks
8 Einzelnachweise
Übersicht |
Das Erste Pflegestärkungsgesetz weitete zum 1. Januar 2015 die Leistungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige aus, erhöhte die Erhöhung der Zahl der Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen und etablierte einen Pflegevorsorgefonds zur Pufferung künftiger Beitragssteigerungen.
Zur Finanzierung wurde ab dem 1. Januar 2015 der paritätische (zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragene) Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,3 Prozentpunkte erhöht. Zwei Drittel der höheren Beitragseinnahmen sollten zur Finanzierung kurzfristiger Leistungsverbesserungen und der Dynamisierung der Leistungen verwendet werden, das restliche Drittel zum Aufbau des Pflegevorsorgefonds.[6][7]
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz führt ab 1. Januar 2017 einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff (Ersatz der bisherigen drei Pflegestufen durch passgenauere fünf Pflegegrade) sowie ein neues Begutachtungsverfahren ein. Zur Finanzierung soll der Beitragssatz um weitere 0,2 Prozentpunkte angehoben werden.[8][9][10]
Das Dritte Pflegestärkungsgesetz hat zwei vordergründige Ziele: Zum einen soll es Pflegeleistungen, welche sich nach dem zweiten Pflegestärkungsgesetz richten, zu anderen pflegerelevanten Sozialleistungssystemen in Bezug setzen. Zum anderen soll es eine Verbesserung der Pflegesituation auf kommunaler Ebene herbeiführen.[11] Der Vorschlag zum PSG III wurde am 28. Juni 2016 vom Bundeskabinett verabschiedet. In Kraft traten die darin verhandelten Regelungen überwiegend wie das PSG II am 1. Januar 2017.[12]
Erstes Pflegestärkungsgesetz |
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften |
Kurztitel: | Erstes Pflegestärkungsgesetz |
Abkürzung: | PSG I |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Deutschland |
Rechtsmaterie: | Sozialversicherungsrecht |
Erlassen am: | 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222) |
Inkrafttreten am: | überw. 1. Januar 2015 |
GESTA: | M006 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Am 17. Oktober 2014 wurde das PSG I vom Bundestag mit den Stimmen der Großen Koalition und gegen die Stimmen der Opposition aus Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit[13] verabschiedet[14][15][16][17][18] und vom Bundesrat gebilligt[19]. Es trat überwiegend am 1. Januar 2015 in Kraft (Art. 4 PSG I)
Das Gesetz war von der Bundesregierung unter dem Titel Fünftes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch am 30. Mai 2014 im Bundesrat[20] und 23. Juni 2014 in den Bundestag[21] eingebracht worden.
Der Bundesrat nahm in seinen Empfehlungen vom 30. Juni 2014[22] sowie in seiner Sitzung am 11. Juli 2014 (924. Sitzung)[23] zu dem Gesetzesentwurf ausführlich Stellung und schlug mehrere Änderungen vor.[24]
Von den Oppositionsparteien im Bundestag wurde die Reform als unzureichend kritisiert. Mehrere Änderungs-[25][26][27][28] und Entschließungsanträge[29][30] von Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen – u. a. auf Verzicht des Pflegevorsorgefonds – scheiterten im Parlament am Widerstand von Union und SPD.
Erhöhung der Leistungen |
Entsprechend der gesetzlich im Dreijahresrhythmus vorgesehenen Dynamisierung des § 30 SGB XI wurden die Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2015 um vier Prozent angehoben, um die Entwicklung der Preise in den vorhergehenden drei Jahren zu berücksichtigen. Die erst zwei Jahre zuvor durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) vom 28. Oktober 2012 zum 1. Januar 2013 eingeführten Leistungen wurden um 2,67 Prozent erhöht.
Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe gibt Betroffenen und Angehörigen seit dem 2. Januar 2015 einen „Pflegeleistungs-Helfer“ an die Hand. Es handelt sich dabei um einen Rechner, der dabei helfen soll, sich einen Überblick über die neuen Leistungen verschaffen zu können.[31]
Ab 1. Januar 2015 gelten folgende Leistungsbeträge:[32][33]
Stufe | Bis 31. Dezember 2014 | Ab 1. Januar 2015 |
---|---|---|
Vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI | ||
I | 1023 € | 1064 € |
II | 1279 € | 1330 € |
III | 1550 € | 1612 € |
Härtefall | 1918 € | 1995 € |
Pflegesachleistung („ambulante Pflege“) nach § 36 SGB XI // Zusatzbetrag bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 123 SGB XI | ||
0 | 0 € // 225 | 0 € // 231 € |
I | 450 € // 215 € | 468 € // 221 € |
II | 1100 € // 150 € | 1144 € // 154 € |
III | 1550 € // 0 € | 1612 € // 0 € |
Härtefall | 1918 € | 1995 € |
Pflegegeld nach § 37 SGB XI // Zusatzbetrag bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 123 SGB XI | ||
0 | 0 € // 120 € | 0 € // 123 € |
I | 235 € // 70 € | 244 € // 72 € |
II | 440 € // 85 € | 458 € // 87 € |
III | 700 € // 0 € | 728 € // 0 € |
Zuschlag bei Betreuung in ambulanten Wohngruppen nach § 38a SGB XI | ||
I – III | 200 € | 205 € |
„Verhinderungspflege“ nach § 39 SGB XI: Jährlicher Höchstbetrag | ||
0 – III | 1510 € max. 4 Wochen jährlich | 1612 € max. 6 Wochen jährlich; zusätzlich können 50 % des Kurzzeitpflegebetrags (806 €) als „Verhinderungspflege“ genutzt werden, falls dieser nicht in Anspruch genommen wurde |
Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI: Jährlicher Höchstbetrag | ||
I – III | 1510 € | 1612 € zusätzlich kann nicht in Anspruch genommene Verhinderungspflege genutzt werden (max. weitere 1612 €) |
Kostenübernahme zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 2 SGB XI | ||
I – III | 31 € monatlich | 40 € monatlich |
Zuschuss „wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“ nach § 40 Abs. 4 SGB XI | ||
I – III | 2557 € | 4000 € |
Zusätzliche Betreuungsleistungen | ||
Grundbetrag | 100 € | 104 €, neu: für alle Pflegebedürftige neu: auch für „Entlastungsleistungen“ |
Erhöhter Betrag | 200 € | 208 €, neu: für alle Pflegebedürftige bei „erhebl. eingeschränkter Alltagskompetenz“ nach § 45b SGB XI neu: auch für „Entlastungsleistungen“ |
Erweiterter Leistungsanspruch für Demenzerkrankte |
Der Leistungsanspruch für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz sollte erweitert werden. Versicherte der Pflegestufe 0 erhielten seit Einführung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes im Jahr 2012/2013 nur punktuell Leistungen aus der Pflegeversicherung. Ab Januar 2015 sollten diese Versicherten auch die Kurzzeitpflege und die teilstationäre Pflege (Tagespflege/Nachtpflege) in Anspruch nehmen können. Darüber hinaus sollten eine Anschubfinanzierung für ambulant betreute Wohngruppen und der Zuschlag für Mitglieder dieser Wohngruppen ab dem Jahr 2015 ermöglicht werden. Durch die Ausweitung des Leistungsanspruchs können sämtliche Versicherten in der Pflegestufe 0 damit alle ambulanten Leistungen beanspruchen wie bisher diejenigen Versicherten, die mindestens in die Pflegestufe I eingestuft sind.
Stationäre Pflegeleistungen |
Stationäre Pflegeeinrichtungen sollten nach den neuen gesetzlichen Regelungen ab dem 1. Januar 2015 rund eine Milliarde Euro pro Jahr zusätzlich erhalten, um so die Voraussetzung dafür zu schaffen, dass die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte (nicht Pflegekräfte!) von bisher rund 25.000 auf bis zu 45.000 aufgestockt werden kann.
Die Mittel für ergänzende Betreuungsangebote durch zusätzlich zur Verfügung stehende Alltagsbegleiter sollten künftig auch von allen Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden können, um so den Pflegealltag in den voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen zu verbessern. Bisher waren sie nur Pflegebedürftigen mit „erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf“ (z. B. Demenzerkrankten) vorbehalten.
Ambulante Wohngruppen |
Mit dem neuen Gesetz können nun auch Personen mit Pflegestufe 0 Leistungen erhalten, die bislang den anderen Pflegestufengruppen vorbehalten waren, z. B. einen „Wohngruppenzuschlag“ von € 205,00/Monat bei Gründung einer „ambulanten Wohngemeinschaft“ (§ 38a SGB XI). Zusätzlich kann hier eine einmalige Anschubfinanzierung von € 2.500 pro Person bzw. 10.000 pro Wohngruppe in Betracht kommen (§ 45e SGB XI).[34]
Leistungsverbesserungen in der ambulanten Pflege |
Vor allem die ambulante Pflege im eigenen Zuhause wird durch das Pflegestärkungsgesetz unterstützt. Dazu gehört auch eine bessere Kombinierbarkeit der Leistungen für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege sowie die Neuregelung der Leistungen zur Tages- und Nachtpflege, die nicht länger aufeinander angerechnet werden. Auch zusätzliche Betreuungs- und Ersatzleistungen werden ausgeweitet, so dass zum Beispiel auch anerkannte Haushaltsservices oder Alltagsbegleiter zusätzlich in Anspruch genommen werden können. Die Finanzierung von Umbaumaßnahmen und Pflegehilfsmitteln wird darüber hinaus verstärkt gefördert.
Von den Maßnahmen des Pflegestärkungsgesetzes profitieren neben den Pflegebedürftigen vor allem auch pflegenden Angehörige, denen es nun leichter ermöglicht wird, sich zeitlich und finanziell auf die individuelle Pflege einzurichten.[35]
Beitragssatzerhöhung und Vorsorgefonds |
Zum 1. Januar 2015 wurde der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,3 Prozentpunkte angehoben (§ 55 SGB XI), um damit die erhöhten Leistungsausgaben ab Januar 2015 finanzieren zu können, denn durch die Leistungsverbesserungen fallen Mehrausgaben von etwa 2,4 Milliarden Euro an. Durch die Beitragssatzerhöhung um 0,3 Prozent entstehen jedoch Mehreinnahmen im Umfang von insgesamt 3,6 Milliarden Euro. Die über die anfallenden Ausgaben für Leistungsverbesserungen hinausgehenden 1,2 Milliarden Euro sollen einem so genannten Pflegevorsorgefonds (s. u.) zugeführt werden. Ab dem Jahr 2036 – wenn die geburtenstarken Jahrgänge ins Pflegealter kommen (Baby-Boomer) – sollen die dann in diesem Pflegevorsorgefonds angesammelten Gelder zur Abfederung der sonst eventuell anfallenden Beitragssteigerungen eingesetzt werden. Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz soll der Beitragssatz – ab 2017 – nochmals um weitere 0,2 Prozentpunkte angehoben, so dass sich dann eine Gesamterhöhung um 0,5 Prozent ergibt.
Pflegevorsorgefonds |
Ab dem Jahr 2015 wird ein sogenannter Pflegevorsorgefonds (§§ 131 bis 139 SGB XI) eingeführt werden. Neben dem Ziel die Pflege zu stärken, ist mit dem Pflegevorsorgefonds das Ziel der nachhaltigen Sicherung der Pflege beabsichtigt. Ab 1. Januar 2015 sollen in den Pflegevorsorgefonds 0,1 Prozentpunkte des Beitragssatzes fließen, was etwa 1,2 Milliarden Euro entspricht. Das bis 2035 so angesparte Kapital könnte dann über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren (bis zu einem Zwanzigstel) der Pflegeversicherung wieder zugeführt werden. Absicht ist, mögliche Beitragssatzsteigerungen abzufedern, welche ab dem Jahr 2036 erwartet werden, weil ab diesem Zeitpunkt die geburtenstarken Jahrgänge (Baby-Boomer) ins Pflegealter kommen.
Zweites Pflegestärkungsgesetz |
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften |
Kurztitel: | Zweites Pflegestärkungsgesetz |
Abkürzung: | PSG II |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Sozialversicherungsrecht |
Erlassen am: | 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) |
Inkrafttreten am: | überw. 1. Januar 2016 |
Letzte Änderung durch: | Art. 2b G vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2233, 2239) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: | 1. November 2016 (Art. 3 G vom 11. Oktober 2016) |
GESTA: | M020 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Hintergrund |
Nach fast zehnjähriger Vorlaufzeit, in denen die konkrete Umsetzung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs immer wieder verschleppt und auch mit dem PSG I nicht angegangen wurde sowie nach zahlreichen wissenschaftlichen Studien und Modellprojekten,[36] verabschiedete das Regierungskabinett aus CDU und SPD am 13. August 2015 einen Gesetzentwurf zum PSG II, der am 25. September 2015 in erster Lesung im Bundestag beraten wurde.[37][38]
Das Gesetz trat zum 1. Januar 2016 in Kraft,[39][40][41] da das neue Begutachtungsverfahren zunächst noch auf seine Praxistauglichkeit getestet werden sollte und der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, die Pflegedienste und die Pflegeheime etwa ein Jahr Vorlaufzeit benötigten, um die neuen Regelungen umsetzen zu können.
Zentrales erstrangiges Ziel des PSG II ist die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und einer neuen Systematik der Beurteilung/Einschätzung der Pflegebedürftigen. Es ist motiviert durch die Erkenntnis, dass die bisherige Begutachtung der Pflegebedürftigen, die sich überwiegend an rein körperlichen Gebrechen orientierte, keine zufriedenstellende Lösung für die steigende Zahl von Demenzkranken bietet.
Umsetzung |
Konkret sollen körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und bei der Einstufung berücksichtigt werden. Hierdurch können dann auch Demenzkranke besser einbezogen werden und erhalten gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Die Pflegebedürftigkeit soll für alle Pflegebedürftigen ausschließlich nach dem Grad ihrer Selbstständigkeit im Alltag beurteilt werden. Dieser soll bei der Begutachtung eines Pflegebedürftigen (durch die Medizinischen Dienste der Krankenversicherungen) zukünftig in sechs Bereichen gemessen werden:[42]
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Die Ergebnisse der sechs Einzelbeurteilungen sollen – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst werden. Aufgrund dieser soll der Pflegebedürftige in einen von fünf neudefinierten Pflegegraden eingestuft werden, die ab 2017 die bis dann geltenden drei Pflegestufen sowie die zusätzliche Feststellung von „erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“ (insbesondere Demenz) ablösen sollen.
Die Unterstützung soll künftig früher als bisher ansetzen: In Pflegegrad 1 sollen Menschen eingestuft werden, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben, aber etwa eine Pflegeberatung, eine Anpassung der Wohnungsgegebenheiten (z. B. altersgerechte Dusche) oder Leistungen für allgemeine Betreuung benötigen.
Die Praktikabilität des neuen Begutachtungsverfahrens wurde als Grundlage für das weitere Gesetzgebungsverfahren ab April 2014 in einem Projekt mit speziell geschulten Mitarbeitern des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) erprobt. Es sah vor, dass der MDK bundesweit etwa 2000 Begutachtungen sowohl in Pflegeeinrichtungen als auch im häuslichen Umfeld der zu Pflegenden vornimmt, und zwar parallel nach den alten und nach den neuen Regeln. In einem zweiten Projekt sollte anhand von etwa 2000 Pflegebedürftigen aus 40 Pflegeheimen in fünf Bundesländern von den Pflegekräften der Einrichtungen erfasst werden, welchen Versorgungsaufwand die neuen Pflegegrade in stationären Pflegeeinrichtungen auslösen.[43][44] Erste Ergebnisse/Berichte über die Erprobungsstudie liegen seit Anfang 2015 vor[44]. Sie zeigen, dass das neue Begutachtungsverfahren funktioniert.
„Pflegenoten“ |
Mit dem PSG II wird das 2009 eingeführte System von „Pflegenoten“ mit 59 Kriterien zur Beurteilung der Qualität von Heimen abgelöst durch einen „Pflege-TÜV“, welcher die ca. 12.000 Einrichtungen zur vollstationären Unterbringung in Deutschland nach der Ergebnisqualität ihrer Leistungen vergleichen, beurteilen und einstufen soll. Die Pflegenoten sollten zunächst bis Ende 2017 abgeschafft und durch ein neues, auf Selbst- und Fremdevaluation beruhendes Bewertungssystem ersetzt werden.[45]
Anfang 2018 berichteten die Medien, es solle 2019 eine neue Bewertung für Pflegeheime geben, 2020 eine neue Bewertung für ambulante Pflegedienste.[46]
Leistungen |
Als neue Ebene eingeführt wird der Pflegegrad 1 für Pflegeversicherte mit geringen Einschränkungen insbesondere im körperlichen Bereich, die teilweise Hilfe bei der Selbstversorgung, beim Verlassen der Wohnung und bei der Haushaltsführung benötigen.
Beträge in Euro / € pro Monat | ||||
Bis 31. Dezember 2016 | Ab 1. Januar 2017 | |||
Einstufung in Pflegestufe | Leistung | Einstufung in Pflegegrad | Leistung | Differenz |
Pflegegeld (nach § 37 SGB XI) | ||||
Ohne | 1 | [L 1] | ||
0 mit eA[L 2] | 123,00 | 2 | 316,00 | + 193,00 |
I | 244,00 | 2 | 316,00 | + 73,00 |
I mit eA | 316,00 | 3 | 545,00 | + 229,00 |
II | 458,00 | 3 | 545,00 | + 87,00 |
II mit eA | 545,00 | 4 | 728,00 | + 183,00 |
III | 728,00 | 4 | 728,00 | ± 0,00 |
III mit eA | 728,00 | 5 | 901,00 | + 173,00 |
Pflegesachleistung („ambulante Pflege“) | ||||
0 mit eA | 231,00 | 2 | 689,00 | + 458,00 |
I | 468,00 | 2 | 689,00 | + 221,00 |
I mit eA | 689,00 | 3 | 1.298,00 | + 609,00 |
II | 1.144,00 | 3 | 1.298,00 | + 154,00 |
II mit eA | 1.298,00 | 4 | 1.612,00 | + 314,00 |
III | 1.612,00 | 4 | 1.612,00 | ± 0,00 |
III mit eA | 1.612,00 | 5 | 1.995,00 | + 383,00 |
„Härtefall“ | 1.995,00 | 5 | 1.995,00 | ± 0,00 |
Vollstationäre Pflege (nach § 43 SGB XI) | ||||
0 | 0,00 | 1 | 125,00 | +125,00 |
0 mit eA | 0,00 | 2 | 770,00 | + 770,00 |
I | 1.064,00 | 2 | 770,00 | - 294,00 |
I mit eA | 1.064,00 | 3 | 1.262,00 | + 198,00 |
II | 1.330,00 | 3 | 1.262,00 | - 68,00 |
II mit eA | 1330,00 | 4 | 1.775,00 | + 445,00 |
III | 1.612,00 | 4 | 1.775,00 | + 163,00 |
III mit eA | 1.612,00 | 5 | 2.005,00 | + 393,00 |
Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI | ||||
0 – III | 1.612,00[L 3] | 2 – 5 | 1.612,00[L 4] | ± 0,00 |
Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI | ||||
I – III | 1.612,00[L 5] | 2 – 5 | 1.612,00[L 6] | ± 0,00 |
„Härtefall“ | 1.995,00 | 5 | 2.005,00 | + 10,00 |
Zuschlag bei Betreuung in ambulanten Wohngruppen[L 7] | ||||
I – III | 205,00 | 1 – 5 | 214,00 | + 9,00 |
Kostenübernahme zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel (nach § 40 Abs. 2 SGB XI) | ||||
I – III | 40,00 | 1 – 5 | 40,00 | ± 0,00 |
Zuschuss „wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“ nach § 40 Abs. 4 SGB XI | ||||
I – III | 4.000,00 maximal pro Maßnahme | 1 – 5 | 4.000,00 | ± 0,00 |
Zusätzliche Betreuungsleistungen[L 8] | ||||
0 – III | 104,00 („Grundbetrag“) | 1 – 5 | 125,00[L 9] | + 21,00 |
0 – III mit eA | 208,00[L 10] | 1 – 5 | 125,00 | - 83,00 |
Pauschale für Beratungseinsatz[L 11] | ||||
I – III | 1 – 3 | 23,00 | + 23,00 | |
II mit eA | [L 12] | 4[L 13] und 5 | 33,00 | + 33,00 |
[47][48][49][50]
Anmerkungen zur Tabelle |
↑ - Pflegeberatung gemäß §§ 7a und 7b,
- § 37, Absatz 3: „Beratung in der eigenen Häuslichkeit“,
- § 38a: zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen,
- § 40 Absätze 1 bis 3 und Absatz 5: Versorgung mit Pflegehilfsmitteln,
- finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds,
- § 43b: zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen,
- § 45: Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
↑ mit attestierter „erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“ (eA) (nach § 37 SGB XI)
↑ Höchstbetrag, für maximal sechs Wochen bzw. 42 Tage Verhinderungspflege jährlich, zusätzlich können hier bei Nichtinanspruchnahme 50 % des jährlichen Betrags für Kurzzeitpflege (= 806,00) eingesetzt werden
↑ Regelungen wie vor
↑ Jährlicher Höchstbetrag, zusätzlich können hier nicht in Anspruch genommene Beträge aus dem Posten „Verhinderungspflege“ eingesetzt werden (= max. weitere 1612,00)
↑ Regelungen wie vor; Leistungszeitraum nun maximal acht Wochen jährlich
↑ nach § 38a SGB XI, monatlich
↑ Für „Entlastungsleistungen“
Dies sind Leistungen der Tages- oder Nacht- oder Kurzzeitpflege sowie der ambulanten Pflegedienste oder der nach Landesrecht anerkannten „Angebote zur Unterstützung im Alltag“.
Nur gegen Nachweis vom Leistungserbringer.
Nicht in Anspruch genommene Beträge können in das erste Halbjahr des Folgejahrs übertragen werden.
↑ „monatlicher Entlastungsbetrag“: Regelungen wie vor;
- bei Pflegegrad 1 auch für Sachleistungen eines Pflegedienstes („Grundpflege“) einsetzbar;
- unter Pflegegrad 2 bis 5 jedoch nicht für „körperbezogene Pflegemassnahmen“
↑ Erhöhter Betrag nach § 45b SGB XI bei „erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“
↑ Für Personen mit Pflegegrad 1 freiwillig; bei Pflegegrad 2 bis 5 regelmäßig
↑ Halbjährlich abzurufen
↑ Vierteljährlich abzurufen
Eigenanteil bei vollstationärer Unterbringung |
Die für einen stationären Pflegeplatz anfallenden Kosten summieren sich aus den Aufwendungen
- für die Pflege selbst einschließlich Betreuung, medizinischer Behandlungspflege und einer Ausbildungsumlage,
- den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie
- einer Investitionskostenpauschale.
Die Leistungen der gesetzlichen Pflegekassen sind für die Pflege, die Betreuung, die medizinische Behandlungspflege und die Ausbildung von Pflegekräften vorgesehen. Die Versicherten müssen einen Eigenanteil entrichten. Bislang stieg der Eigenanteil im Zusammenhang mit der zuerkannten Pflegestufe. Die zusätzlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskostenpauschale muss der Versicherte komplett übernehmen.
Mit Inkrafttreten des PSG II sollen alle Bewohner eines Heimes unabhängig von ihrem Pflegegrad denselben Betrag bezahlen; so finanzieren Wohnstätten-Bewohner mit niedrigeren Pflegegraden nun die Bewohner in höheren Pflegegraden mit, diese zahlen voraussichtlich weniger.
Der Eigenanteil wird von Heim zu Heim selbst errechnet, ist aber für die einzelne Einrichtung einheitlich. Er soll nach Schätzungen des Bundesgesundheitsministeriums bei durchschnittlich 580,00 Euro monatlich liegen.[48]
Überleitung |
- Im Zeitraum vom 1. November 2016 bis 31. Dezember 2017 ist die sonst für die Pflegekassen geltende Frist von 25 Tagen zur Entscheidung eines Antrags auf Leistungen der Pflegeversicherung außer Kraft gesetzt.[47]
- Wer bereits in eine Pflegestufe eingeteilt wurde, genießt „Bestandsschutz“, die Einteilung in eine Pflegestufe wird in einen der neuen Pflegegrade überführt, es erfolgt keine neue Begutachtung:
„Versicherte mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen werden automatisch in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet.“
„Versicherte mit zusätzlich geistigen Einschränkungen (eingeschränkter Alltagskompetenz) kommen automatisch in den übernächsten Pflegegrad.“ - Vollstationär Untergebrachte genießen ebenfalls Bestandsschutz in Bezug auf den von ihnen zu erbringenden Eigenanteil: die Differenz zu einem eventuell höheren neu festgesetzten Eigenanteil wird durch die Pflegekasse übernommen.[47][51]
Finanzierung |
Insbesondere durch die niedrigere Einstiegsschwelle des Pflegegrads 1 wird der Kreis von Menschen, die erstmals Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen können, erheblich ausgeweitet, so dass man damit rechnet, dass die Zahl der Anspruchsberechtigten in den nächsten Jahren um bis zu 500.000 Personen zusätzlich anwachsen wird.[52]
Finanziert werden soll die Reform durch eine Anhebung des Pflegeversicherungsbeitrags um 0,2 Prozent auf dann 2,55 Prozent (2,8 Prozent für „Kinderlose“) zum Jahresbeginn 2017. Damit stehen ab 2017 jährlich 5 Mrd. Euro mehr für die Pflege zur Verfügung. Diese Beitragssätze sollen bis 2022 stabil bleiben.[53][54][55][56]
Drittes Pflegestärkungsgesetz |
Basisdaten | |
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Titel: | Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften |
Kurztitel: | Drittes Pflegestärkungsgesetz |
Abkürzung: | PSG III |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Sozialversicherungsrecht |
Erlassen am: | 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) |
Inkrafttreten am: | überw. 1. Januar 2017 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Dritte Pflegestärkungsgesetz wurde am 23. Dezember 2016 erlassen. Es trat überwiegend zum 1. Januar 2017 in Kraft und konkretisiert die Handlungsanweisungen und Zuständigkeiten des PSG II.[57] Zwischen dem PSG III sowie dem parallel verabschiedeten Bundesteilhabegesetz (BTHG) besteht ein enger sachlicher Zusammenhang: Regelungen des PSG III mit Bezug auf das BTHG, welche Pflegebedürftige mit einer Behinderung betreffen, welche in Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben, treten zeitgleich mit den entsprechenden Regelungen des BTHG erst am 1. Januar 2020 in Kraft.[58]
Inhalte |
1. Schnittstelle zwischen Pflegeversicherung und anderen Sozialleistungssystemen:
- Im häuslichen Umfeld sollten Pflegeleistungen ursprünglich als vorrangig gegenüber Leistungen der Eingliederungshilfe, im stationären Umfeld Leistungen der Eingliederungshilfe[59] als vorrangig gegenüber Pflegeleistungen gelten;[57] nach entsprechender Kritik aus Fach- und Wohlfahrtsverbänden wurde dieses Vorhaben aufgegeben: die Leistungen bleiben gleichrangig.
2. Ausbau lokaler Beratung
3. Verstärkte kommunale Versorgung durch Pflegekassen:
- Die Pflegekassen werden zur Beteiligung an Ausschüssen verpflichtet, welche die regionale Versorgung der Kommunen organisieren; sie müssen die Empfehlungen dieser Ausschüsse in ihre Vertragsverhandlungen einbeziehen, um Unterversorgungen aus rein ökonomischen Gründen zu verhindern.[57]
4. Kommunale Unterstützung mittels Personal- und Sachleistungen
5. Austausch und Ausgleich von Fördermitteln unter den Bundesländern zur vollständigen Ausschöpfung der Fördermittel
6. Effizientere Verhinderung von Abrechnungsbetrug:
- Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) erhält ein erweitertes Prüfrecht, mit dem er alle Pflegeunternehmen regelmäßigen Kontrollen unterziehen kann; bestehende Kontrollmechanismen sollen weiterentwickelt werden. Der MDK darf künftig stichprobenartige Kontrollen der Pflegedienstleiter sowie der Pflegebedürftigen vornehmen. Bei Unregelmäßigkeiten in der Abrechnung der Pflegedienste kann der MDK unangekündigte Prüfungen der Abrechnungen vornehmen, um einen Abrechnungsbetrug vorzeitig ahnden zu können. Reguläre entsprechende Kontrollen werden bereits standardmäßig vorgenommen.[57]
7. Korruptionsbekämpfung.[57]
Finanzierung |
Eine konkrete Einschätzung der Kosten, welche das Dritte Pflegestärkungsgesetz zusätzlich zu den Kosten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes erfordern wird, liegt nicht vor. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt hierzu an, dass der Bund, die Länder und die Kommunen durch das zweite Pflegestärkungsgesetz eine Entlastung von 330 Millionen jährlich, später um 230 Millionen Euro jährlich erfahren, während die soziale Pflegeversicherung durch die Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen Mehrausgaben von bis zu maximal 10 Millionen Euro jährlich hat. Durch die Schnittstellenfunktion des dritten Pflegestärkungsgesetzes zwischen Pflegeleistungen und anderen Sozialleistungen können Mehrkosten von bis zu 20 Millionen Euro jährlich entstehen, während in weiteren Bereichen Mehrausgaben von rund 10 Millionen Euro anfallen.
Für die Krankenkassen entstehen Mehrausgaben von ca. 655.000 Euro jährlich, da die Prüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vermehrt stattfinden und umfangreicher sein werden.[60]
Kritik |
Unter Anderen der Bundesverband evangelische Behindertenhilfe kritisierte vor Allem die im PSG III teilweise vorgesehene Bevorrangung von Leistungen aus der Pflegeversicherung vor solchen der Eingliederungshilfe („Hilfe zur Pflege“). Der Paritätische nahm Bezug auf den mit dieser Priorierung unter Umständen zur Kostenvermeidung und -verschiebung eintretenden Wettbewerb zwischen einzelnen Leistungen (und damit zwischen den sie aufbringenden und verantwortenden Kostenträgern).[57][61][62][63][64]
Betroffene vor Allem im Bundesland Berlin befürchten eine Reduzierung der bereits erzielten Möglichkeiten zur persönlichen Assistenz (PA) durch Kündigung durch die bisherigen Kostenträger Sozialämter mit versuchter Abschiebung der Leistung und Verantwortung auf die Pflegeversicherung: nach dem PSG III soll PA nur noch in genau definierten begrenzten Bereichen gewährt werden, PA zur Mobilität gar nur noch in den Wohnungen von Betroffenen;[65] darüber hinaus sollen vorrangig Sachleistungen erbracht werden.[66]
2009 hatte die deutsche Caritas geäußert, dass die Eingliederungshilfe vorrangig vor Pflegeleistungen zu erbringen sei.[67]
Siehe auch |
Portal: Pflege – Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Pflege
Literatur |
- Richter, Das Pflegestärkungsgesetz I, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2015, 1271.
- Schölkopf, ua., Das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) – Inhalte und Bedeutung für die pflegerische Versorgung, Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS) 2015, 521.
Weblinks |
- Text und Änderungen des Ersten Pflegestärkungsgesetz – PSG I
deutschlandfunk.de, Hintergrund, 8. Juli 2017, Katrin Sanders: Echte Teilhabe braucht mehr Zeit und Geld
Einzelnachweise |
↑ Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) vom 17. Dezember 2014, BGBl. 2014 I S. 2222
↑ Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II)
↑ Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III)
↑ bundesgesundheitsministerium.de, Fragen und Antworten zum Pflegestärkungsgesetz III (Memento des Originals vom 29. November 2016 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundesgesundheitsministerium.de: „Ausgenommen … sind die Regelungen mit Bezug auf das Bundesteilhabegesetz (BTHG) für Pflegebedürftige mit einer Behinderung, die in Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben. Sie sollen erst am 1. Januar 2020 in Kraft treten, zeitgleich mit den entsprechenden Regelungen des BTHG.“ (28. November 2016)
↑ cdu.de: Deutschlands Zukunft gestalten. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD – 18. Legislaturperiode, S. 59
↑ Bundesministerium für Gesundheit, 28. Mai 2014:Was ändert sich ab dem 1. Januar 2015. Das erste Pflegestärkungsgesetz
↑ Bundesministerium für Gesundheit, Pressemitteilung, 4. Juli 2014, Hermann Gröhe: Klares Signal für eine gute Pflege in Deutschland. Pflegestärkungsgesetz I nimmt erste parlamentarische Hürde (Memento des Originals vom 29. Juli 2014 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundesgesundheitsministerium.de
↑ Bundesministerium für Gesundheit, 18. Juni 2014: Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff & neues Begutachtungsverfahren. Das zweite Pflegestärkungsgesetz
↑ Bundesministerium für Gesundheit, bmg.bund.de: Das zweite Pflegestärkungsgesetz
↑ bmg.bund.de: Fragen und Antworten zum Pflegestärkungsgesetz II
↑ Die Pflegestärkungsgesetze - Hintergründe zu den Neuregelungen in der Pflege (Memento des Originals vom 9. Januar 2017 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundesgesundheitsministerium.de auf bundesgesundheitsministerium.de, abgerufen am 9. Januar 2017
↑ Bundesministerium für Gesundheit, Mitteilung, 28. Juni 2016: Drittes Pflegestärkungsgesetz im Kabinett beschlossen (7. Juli 2016)
↑ BT-Drucksache 18/2909 vom 15. Oktober 2014
↑ Deutscher Bundestag/61. Sitzung/17. Oktober 2014/Plenarprotokoll 18/61: Tagesordnungspunkt 21: Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz – 5. SGB XI-ÄndG)Drucksachen 18/1798, 18/2379, 18/2909. S. auch Anlage 2 und 3 (Erklärungen von Abgeordneten nach § 31 GO)
↑ Bundesministerium für Gesundheit: Pressemitteilung 17. Oktober 2014: Bundesgesundheitsminister Gröhe: „Wir haben für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen ein gutes Leistungspaket geschnürt“ (Memento vom 23. Oktober 2014 im Internet Archive)
↑ Bundesministerium für Gesundheit (17. Oktober 2014): Das erste Pflegestärkungsgesetz: Was ändert sich ab dem 1. Januar 2015? (Memento vom 7. Juli 2014 im Internet Archive)
↑ Spiegel-Online 17. Oktober 2014: Bessere Hilfe für Bedürftige: Bundestag verabschiedet Pflegereform
↑ Welt-Online 17. Oktober 2014: Pflegereform – Das bedeutet sie für Deutschland
↑ Bundesrat – Plenarprotokoll – 927. Sitzung am 7. November 2014: Tagesordnungspunkt 5: Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) (Drucksache 466/14) (S. 345 C – 347 A, mit Reden von Cornelia Rundt (SPD) (Niedersächsische Ministerin für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Migration); Ingrid Fischbach (CDU) (Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Gesundheit). Angelica Schwall-Düren (SPD) (Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien des Landes Nordrhein-Westfalen) gab eine Erklärung zu Protokoll (Anlage 4 des Protokolls – 365f.)
↑ Drucksache 223/14
↑ BT-DrS 18/1798
↑ Bundesrat: DrS 223/1/14: Empfehlungen der Ausschüsse vom 30. Juni 2014: BRDrS 223/1/14 zu: Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch-Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGBXI-Änderungsgesetz – 5.SGBXI-ÄndG)
↑ Deutscher Bundesrat: Plenarprotokoll 924 / 11. Juli 2014: Tagesordnungspunkt 14, S. 240–246 + 259 (Anlage 10): Erklärung von Staatsministerin Margit Conrad (Rheinland-Pfalz) zu Punkt 14 der Tagesordnung)
↑ Bundesrat: DrS 223/14 (Beschluss): Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Juli 2014 (924. Sitzung) zu: Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch-Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGBXI-Änderungsgesetz – 5.SGBXI-ÄndG
↑ Deutscher Bundestag/DrS 18/2912 (15. Oktober 2014): Änderungsantrag der Abgeordneten Pia Zimmermann … und der Fraktion DIE LINKE zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 18/1798, 18/2379, 18/2909 – Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz – 5. SGB XI-ÄndG)
↑ Deutscher Bundestag/DrS 18/2913 (15. Oktober 2014): Änderungsantrag der Abgeordneten Pia Zimmermann … und der Fraktion DIE LINKE zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 18/1798, 18/2379, 18/2909 – Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz – 5. SGB XI-ÄndG)
↑ Deutscher Bundestag/DrS 18/2914 (15. Oktober 2014): Änderungsantrag der Abgeordneten Pia Zimmermann … und der Fraktion DIE LINKE zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 18/1798, 18/2379, 18/2909 – Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz – 5. SGB XI-ÄndG)
↑ Deutscher Bundestag/DrS 18/2915 (15. Oktober 2014): Änderungsantrag der Abgeordneten Elisabeth Scharfenberg … und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 18/1798, 18/2379, 18/2909 – Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Leistungsausweitung für Pflegebedürftige,Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz – 5. SGB XI-ÄndG)
↑ Deutscher Bundestag/DrS 18/2916 (15. Oktober 2014): Entschließungsantrag der Abgeordneten Pia Zimmermann … und der Fraktion DIE LINKE zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 18/1798, 18/2379, 18/2909 – Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz – 5. SGB XI-ÄndG)
↑ Deutscher Bundestag/DrS 18/2917 (15. Oktober 2014): Entschließungsantrag der Abgeordneten Elisabeth Scharfenberg … und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 18/1798, 18/2379, 18/2909 – Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz – 5. SGB XI-ÄndG)
↑ http://www.bmg.bund.de/presse/pressemitteilungen/2015-01/pflegeleistungs-helfer.html
↑ Bundesministerium für Gesundheit: Die Pflegestärkungsgesetze. Geplante Verbesserungen im Überblick. (Broschüre – Gesamtdarstellung) – Stand: Kabinettsbeschluss 28. Mai 2014 (Memento des Originals vom 30. Juni 2014 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bmg.bund.de
↑ Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeleistungen nach Einführung des Pflegestärkungsgesetz 1 (Tabellarische Übersicht über die Leistungsverbesserungen ab 1. Januar 2015) (Memento vom 29. Juli 2014 im Internet Archive)
↑ Lebenshilfe-Zeitung 4/2014, S. 10
↑ Leistungsverbesserungen in der ambulanten Pflege
↑ GKV-Spitzenverband (Zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen): Pflegebedürftigkeitsbegriff (Memento des Originals vom 4. August 2014 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.gkv-spitzenverband.de
↑ 7. September 2015, BT-DrS 18/5926 dip21.bundestag.de: Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II)
↑ Deutscher Bundestag/125. Sitzung/25. September 2015/Plenarprotokoll 18/125, Tagesordnungspunkt 21, dip21.bundestag.de: Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II)
↑ Bundesministerium für Gesundheit – Pressemitteilung 12. August 2015, Gröhe, bmg.bund.de: Mehr Hilfe für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen
↑ Bundesministerium für Gesundheit – Fragen und Antworten zum Pflegestärkungsgesetz II
↑ Das Parlament Nr. 40 – 28. September 2015, S. 6, das-parlament.de/2015/40/innenpolitik/-/389328 das-parlament.de: Neue Systematik in der Pflege. Demenzkranke sollen künftig besser versorgt werden
↑ Bundesministerium für Gesundheit – Fragen und Antworten zum Pflegestärkungsgesetz II – s. Frage 2
↑ Ärzteblatt 18. April 2014: Pflegebedürftigkeitsbegriff: Neues Verfahren wird erprobt
↑ ab Der Spiegel 8. April 2014: Mehr Leistungen: Gröhe startet Testlauf für die Pflegereform
↑ deutschlandfunk.de, 26. April 2016, Katrin Sanders: Neue Noten für die Pflege (2. Dezember 2016)
↑ Orientierungshilfe bei der Qualität. Neues Bewertungssystem für Pflegeheime. In: BR.de. 5. Januar 2018, abgerufen am 28. Januar 2018.
↑ abc badische-zeitung.de, 19. November 2016, Annette Jäger: Mehr Geld für die Pflegebedürftigen
↑ ab badische-zeitung.de, 26. November 2016, Annette Jäger: Was kostet der Platz im Pflegeheim?
↑ badische-zeitung.de: Grafik Pflegereform 2017 (27. November 2016)
↑ „Zusätzliche Informationen“ der Securvita BKK von Ende November 2016
↑ Bundesministerium für Gesundheit – Pressemitteilung vom 12. August 2015, Gröhe,bmg.bund.de: Mehr Hilfe für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen – hier: Überleitung bereits Pflegebedürftiger
↑ Bundesministerium für Gesundheit – Fragen und Antworten zum Pflegestärkungsgesetz II – Frage 3, 5 und 6
↑ BT-DrS 18/5926 (7. September 2015): Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) – S. 4 + 6
↑ Deutscher Bundestag/125. Sitzung/25. September 2015/Plenarprotokoll 18/125: Tagesordnungspunkt 21, Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) – hier: S. 12122: Rede Hermann Gröhe
↑ Bundesministerium für Gesundheit, bmg.bund.de: Fragen und Antworten zum Pflegestärkungsgesetz II – Frage 12 und 13
↑ Das Parlament Nr. 40 – 28. September 2015, S. 6, das-parlament.de: Neue Systematik in der Pflege. Demenkranke sollen künftig besser versorgt werden
↑ abcdef jedermann-gruppe.de: Was beinhaltet das Pflegestärkungsgesetz 3? (30. November 2016)
↑ bundesgesundheitsministerium.de: Fragen und Antworten zum Pflegestärkungsgesetz III (Memento des Originals vom 29. November 2016 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundesgesundheitsministerium.de (28. November 2016)
↑ „(Die Eingliederungshilfe hat das Ziel, drohende Behinderungen zu verhüten bzw. Behinderungen, die bereits bestehen, und/oder deren Folgen zu mildern und im besten Fall zu beseitigen. Am Ende der Eingliederungshilfe steht die gelungene Inklusion. Definiert wird sie im 6. Kapitel des SGB XII.)“
↑ Bundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zum Pflegestärkungsgesetz III (07. Juli 2016)
↑ Bundesverband evangelische Behindertenhilfe, 20. Mai 2016, beb-ev.de: Stellungnahme des BeB zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Gesetze (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) (2. Dezember 2016)
↑ Der Paritätische, Berlin, 20. Mai 2016, infothek.paritaet.org: Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Gesetze (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) (Memento des Originals vom 4. Dezember 2016 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/infothek.paritaet.org (2. Dezember 2016)
↑ Deutscher Behindertenrat, 18. Oktober 2016, deutscher-behindertenrat.de: „Nachbesserung jetzt erst recht!“ (2. Dezember 2016)
↑ Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, Berlin, 12. Oktober 2016, bagfw.de: Stellungnahme der BAGFW zum Gesetzentwurf für ein Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Gesetze (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) BT-Drucksache 18/9518
↑ taz.mit behinderung, 2. Dezember 2016, Ulrike Pohl: Alltag ermöglichen (11. Dezember 2016)
↑ badische-zeitung.de, 5. Januar 2017, Judith Reinbold: Sozialamt streicht wegen Pflegereform Mittel (8. Januar 2016)
↑ caritas.de: Eingliederungshilfe muss Vorrang vor Pflege haben (2. Dezember 2016)
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